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Neue Einreihungsentscheidung
30.03.2021
Durchführungsverordnung (EU) 2021/531 der Kommission vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 106 vom 26. März 2021, S. 52.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Ein Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss, mit Abmessungen von etwa 92 × 86 × 35,1 mm.
Die Ware ist dazu bestimmt, an der Vorderseite eines digitalen Videokameraaufnahmegeräts befestigt zu werden; sie wird zwischen das Videokameraaufnahmegerät und das Objektiv platziert.
Die Ware ist so konzipiert, dass Objektive zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde verwendet werden können; hierdurch wird eine mechanische Iris-Steuerung ermöglicht, indem der Irisregler bewegt wird.“
Die Ware gilt als Zubehör, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Objekte der Position 9002 bestimmt ist, und ist dementsprechend als „Zubehör für Objektive der Position 9002“ einzureihen:
Einreihung nach 9002 11 00