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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Sojamehl

Neue Einreihungsentscheidung

Von Stefanie Eich | Bonn

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1103 der Kommission vom 28. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 4. Juli 2022, S. 1. 

Anmerkung: 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

"Sojamehl aus der Lösungsmittelextraktion von Sojabohnen.

Das Sojamehl wird aus Sojabohnen hergestellt, die vor der Extraktion des Öls mit Hexan geschält, geschrotet, erhitzt und in Flocken zerteilt werden. Anschließend werden die Flocken zunächst getrocknet und dann in einem Desolventizer-Toaster behandelt. Danach werden die Flocken mit Heißluft getrocknet, um den Feuchtigkeitsgehalt zu senken. Im abschließenden Verarbeitungsschritt werden die Flocken gemahlen und die zuvor entfernten Schalen wieder hinzugefügt, um ein Mehl mit den folgenden analytischen Eigenschaften zu erhalten (ungefähr in Gewichtsprozent):

  • 47 Prozent Protein
  • 8 Prozent Wasser
  • 5 Prozent Ballaststoffe
  • 1,5 Prozent Fett

Durch die Behandlung mit dem Desolventizer-Toaster werden Lösungsmittelreste entfernt und die antinutritiven Faktoren, insbesondere die Ureaseaktivität, verringert.

Bei der Einfuhr ist Sojamehl in loser Schüttung aufgemacht und kann ohne weitere Verarbeitung direkt als Futtermittel verwendet werden."

Die Ware ist daher als „fester Rückstand aus der Gewinnung von Sojaöl" unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 2304 00 00

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