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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Tierfutter (Büffelohren/Dörrfleisch)

Neue Einreihungsentscheidung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

"Getrocknete Büffelohren, zur Verwendung als Tierfutter, aufgemacht in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück.

Bei den Ohren handelt es sich um Schlachtnebenerzeugnisse, die in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfallen. Sie werden dann weiterverarbeitet, indem sie enthaart, gereinigt und in der Sonne getrocknet werden, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Die Erzeugnisse werden als Tierfutter transportiert und als Kauartikel für Hunde verkauft."

sowie

"Dörrfleisch vom Schlund des Rindes, zur Verwendung als Tierfutter bestimmt, in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg verpackt, die als Futtermittel für Hunde gekennzeichnet sind.

Bei dem Fleisch handelt es sich um ein Schlachtnebenerzeugnis, das in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfällt. Das Fleisch wird dann weiterverarbeitet, indem es in der Sonne getrocknet wird, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Das Erzeugnis wird als Tierfutter transportiert und als Hundefutter verkauft."

Beide Waren sind als "andere Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen" unter folgendem KN-Code einzureihen: 0511 99 85.

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2023/248 ABl. L 34 vom 6. Februar 2023, S. 6. 

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