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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Vitamin-Gummibonbons

Neue Einreihungsentscheidung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

"Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären, mit einem durchschnittlichen Gewicht von etwa 3 g pro Gummibonbon, bestehend aus (Gewichts-%):

  • Malzsirup (54,3)
  • Saccharose (35,0)
  • Glukose (5,6)

Zusätzlich enthält jedes Gummibonbon zwischen 10 % und 100 % der empfohlenen Tagesdosis der folgenden Vitamine und Mineralstoffe:

  • Vitamin A (als Retinylacetat) 375 μg
  • Vitamin B3 5 mg
  • Vitamin B6 1 mg
  • Vitamin B7 5 μg
  • Vitamin C 20 mg
  • Vitamin D 5 μg
  • Vitamin E 10 mg
  • Selen 10 μg

Außerdem sind folgende Stoffe enthalten: Betacarotin, Lutein, Lycopin, Pektin, Natriumcitrat, Zitronensäure, Pflanzenöl und natürliches Orangenaroma.

Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht und dient allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens. Die Vitamin- und Mineralstoffkonzentrationen sowie die empfohlene Tagesdosis (ein Gummibärchen pro Tag) sind auf dem Etikett angegeben."

Die Ware ist als "Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen" unter folgendem KN-Code einzureihen: 2106 90 98.

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1131; ABl. 149 vom 9. Juni 2023, S. 46.

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