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Konsultation - geografische Angaben aus Japan

Die Frist gilt bis 19. Oktober 2025.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Europäische Kommission prüft, ob bestimmte geografische Angaben aus Japan auch in der Europäischen Union geschützt werden sollen. Hintergrund ist das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan, das eine solche Möglichkeit vorsieht.

Es besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Einspruch einlegen können EU-Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben. Der Einspruch muss hinreichend begründet sein.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung, also bis spätestens 19. Oktober 2025, bei der Europäischen Kommission eingehen.

Die Kontaktadresse der Kommission sowie die Liste, um welche geografischen Angaben es sich handelt, können der Bekanntmachung entnommen werden.

Quelle:
Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Japan; ABl. C vom 20. August 2025.

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