Zollbericht EU Exportkontrolle

21. Sanktionspaket in Kraft

Am 23. Juli 2026 wurden das neue Sanktionspaket der EU verabschiedet.

Dr. Achim Kampf

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Rates der EU hat die EU durch die Verordnungen  2026/1844, 2026/1846, 2026/1848 sowie weitere Durchführungsverordnungen mit Wirkung ab dem 23.7.2026 das  21. Sanktionspaket in Kraft gesetzt. Die genannten Verordnungen ändern die Verordnungen 269/2014, 833/2014 sowie 765/2006. 

Keine Anhebung des Ölpreisdeckels

Per Beschluss 2026/1849 hat der Rat der EU eine Aussetzung der Änderung der Obergrenze für russisches Rohöl beschlossen. Ohne diese Aussetzung hätte die Obergrenze aufgrund der gestiegenen Marktpreise angehoben werden müssen. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen. Der Ölpreisdeckel bezieht sich auf den Verkauf von russischem Öl in Drittstaaten. Unternehmen, die an einem solchen Verkauf oberhalb des Ölpreisdeckels beteiligt sind, werden sanktioniert.

Abmilderungen bezüglich russischem LNG

Um nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abzumildern, sieht der Beschluss 2026/1849 eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (LNG), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer vor.

Weitere Erleichterungen für Unternehmen sieht der Beschluss 2026/1849 hinsichtlich der Verbringung oder des Kaufs in Zusammenhang mit dieser Verbringung von russischem LNG vor, wenn diese Verbringung oder dieser Kauf für Drittländer bestimmt ist. Die Einzelheiten hierzu regeln die neu eingeführten Absätze 5 und 6 des Art. 3ra der VO 833/2014.  Art. 3ra Abs.6 regelt die Dauer und den zu beachtenden Stichtag (24. Februar 2024) für den Abschluss von Verträgen, in deren Rahmen der Kauf oder die Verbringung erfolgt.

Anerkennungs- und Vollstreckungsverbot russischer Entscheidungen

In entsprechender Änderung der VO 269/2014 sieht die VO 2026/1844 bestimmte Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten sowie dem Bereitstellungsverbot wirtschaftlicher Ressourcen vor. Art. 11c der geänderten VO 269/2014 setzt ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverbot russischer Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen fest, wenn dies im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.

Weitere Güter- und Personenlistungen

Weitere Maßnahmen betreffen zusätzliche Listungen von Organisationen und Gütern der VO 765/2006 sowie die Aufnahme von weiteren Organisationen und Gütern  in Anhängen der VO 833/2014 (wobei die Eintragungen der Organisationen zu unterschiedlichen Zeitpunkten  zu gelten beginnen).

Die Rechtsgrundlagen des Sanktionspaketes sind im EU-Amtsblatt vom 23. Juli 2026 abrufbar. 

Im Juni 2026 gab es zuletzt Änderungen

In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Rates der EU hat die EU durch die Durchführungsverordnungen  2026/1356, 2026/1358, 2026/1361 und 2026/1362 mit Wirkung ab dem 15. Juni 2026 die Sanktionen gegen Russland weiter verschärft.

Die Durchführungsverordnungen ändern die Anhänge der Verordnungen 269/2014, 2024/2642, 2023/888 und 2024/485 mit der Folge, dass insgesamt 34 Einzelpersonen und 47 Entitäten neu erfasst sind. Ziel ist es, den russischen militärisch-industriellen Komplex weiter einzuschränken und die Energieeinnahmen Russlands durch gezielte Maßnahmen gegen dessen Schattenflotte zu dämpfen. Zudem sollen hybride Bedrohungen sowie die Verbreitung russischer Staatspropaganda, mit der der Angriffskrieg gerechtfertigt wird, unterbunden und die systematische Unterdrückung und die Menschenrechtsverletzungen in Russland sowie die wiederholte Missachtung des Chemiewaffenübereinkommens durch das Land aufgedeckt werden. Auch Akteure aus Drittstaaten sind erfasst.

Auf Grundlage der Verordnung 2026/1336  haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bzw. deren Bereitstellung zu genehmigen.

Per Beschluss 2026/1360 hat der Rat der EU überdies die im Beschluss 2014/386 wegen der rechtswidrigen Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Uni 2027 verlängert. Dies betrifft die in den Verordnungen 833/2014 und 269/2024 enthaltenen Sanktionen.

Die Rechtsgrundlagen des Listungspakets sind im EU-Amtsblatt vom 15. Juni 2026 abrufbar.

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