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EU Customs & Trade News EU Exportkontrolle

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen  

Die EU setzt die Sanktionen teilweise aus.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Seit 2011 bestehen EU-Sanktionen gegenüber Syrien: Aufgrund des Gewalteinsatzes gegen die Zivilbevölkerung hatte die EU mit Beschluss 2011/273/GASP am 9. Mai 2011 erstmalig ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen bezüglich Güter zur internen Repression beschlossen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat die EU einige der zuvor erlassenen Sanktionen aufgehoben. 

Wo sind die derzeit anwendbaren Sanktionen geregelt? 

Die den Beschluss umsetzenden und unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundlagen für die derzeit anwendbaren Sanktionen sind:

  • § 76 Abs. 1 Nr. 16 AWV (Waffenembargo)
  • Verordnung (EU) Nr. 36/2012, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/407

Die Sanktionen waren zunächst mit Verordnung (EU) 442/2011 umgesetzt und in Folge mehrmals ausgeweitet worden. Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit sind alle Änderungen mit einer neuen Verordnung (Verordnung (EU) 36/2012) zusammengefasst worden. Auch diese Verordnung wurde nachfolgend mehrfach geändert.

Zum Zwecke der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, auf die konsolidierte Fassung der EU-Verordnung zurückzugreifen, welche die erfolgten Änderungen integriert. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass diese konsolidierten Fassungen nicht rechtsverbindlich sind.

Welche Sanktionen wurden nach dem Sturz des Assad-Regimes gelockert?

Die EU hat mit Verordnung (EU) 2025/407 auf der Grundlage des Beschlusses 2025/406 bestimmte restriktive Maßnahmen aufgehoben und damit die Verordnung (EU) 36/2012 erneut geändert. Die erfolgten Lockerungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinen Informationen zu den Syrien-Sanktionen übersichtlich zusammengefasst. 

Welche Sanktionen bleiben bestehen?

Auch zur Frage, welche Sanktionen bestehen bleiben, hat das BAFA eine detaillierte Übersicht erstellt.

Für weitere Informationen über erforderliche Genehmigungen bzw. zu beachtende Verbote bezüglich eines konkreten oder in Aussicht genommenen Exportgeschäftes nach Syrien empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit dem BAFA.

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