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Warenkreis, für den eine Ausfuhrgenehmigungen notwendig ist, wird verringert
27.04.2020
Seit dem 15. März 2020 gilt eine Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung aus der Europäischen Union (EU). Diese Maßnahme galt bis zum 25. April 2020.
Die neue Maßnahme gilt ab 26. April 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen.
Für folgende Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig:
Eine detaillierte Übersicht der Waren inklusive der entsprechenden Zolltarifnummern findet sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568, das Musterformular in Anhang II.
Ausfuhren in folgende Staaten können ohne Genehmigung durchgeführt werden:
Die Europäische Kommission stellt zudem ein FAQ zum Export von persönlicher Schutzausrüstung zur Verfügung
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte; ABL. 129 vom 24. April 2020, S. 7.
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