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Rechtsmeldung Finnland Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
29.05.2018
(GTAI) Das finnische Parlament hat Änderungen einiger arbeitsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Betroffen sind vor allem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsvertragsgesetz.
In Finnland werden aktuell so genannte „Null-Stunden-Verträge“ häufig genutzt. Dabei handelt es sich um Arbeitsverträge, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern keine feste Arbeitszeit zusagen.
Zukünftig soll eine solche Gestaltung nur noch dann möglich sein, wenn der Bedarf an Arbeitskraft tatsächlich variiert. Gibt es hingegen einen konstanten Bedarf an Arbeit, muss auch eine fixe Mindeststundenzahl garantiert werden.
Außerdem muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern künftig schriftlich mitteilen, welche Arbeitsleistung voraussichtlich abgefordert werden wird. Gibt es über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine Diskrepanz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer eine Neuverhandlung der Arbeitszeit verlangen.
Weitere Änderungen betreffen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie während der Kündigungsfrist. Während Letzterer haben betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens den im Durchschnitt der vorangegangenen 12 Wochen gezahlten Lohn.
Die Änderungen treten zum 1. Juni 2018 in Kraft.
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