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Rechtsmeldung Frankreich Umweltschutzrecht

Mehr Green Building in Frankreich

Das französische Gesetz zum Kampf gegen den Klimawandel tritt schrittweise in Kraft. Das nächste wichtige Datum ist der 1. Juli 2023.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Besonderes Augenmerk verdient Artikel 101 des Gesetzes mit dem langen Namen „Loi no 2021-1104 du 22 août 2021 portant lutte contre le dérèglement climatique et renforcement de la résilience face à ses effets“. Diese Vorschrift schafft ihrerseits einen neuen Artikel L. 171-4 des „code de la construction et de l’habitation“.

Hier wird es vor allem um die Begrünung und um die Ausstattung bestimmter Gebäude mit Verfahren zur Gewinnung erneuerbarer Energien gehen. In einigen Fällen haben Bauherren die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten.

In Sachen Begrünung legt das Gesetz Wert darauf, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Zum Beispiel soll sich die Bewässerung nur in Notfällen aus Leitungswasser speisen – normalerweise soll gesammeltes Regenwasser verwendet werden.

Die Pflichten gelten für die meisten nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit einer Grundfläche von 500 m² oder mehr, bei Bürogebäuden von 1.000 m² oder mehr.  Im Übrigen werden derartige Pflichten erstmals auch auf Anbauten und Grundsanierungen erweitert.

Bei betroffenen Gebäuden muss mindestens 30% der Dachfläche mit Begrünung oder Solaranlagen ausgestattet werden. Weil die Gebäudestruktur das Gewicht bestimmt, das eine Konstruktion tragen kann, muss die neue Pflicht schon im Planungsstadium berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise Denkmalschutz oder grobe Unwirtschaftlichkeit, kann es im Einzelfall einen Dispens von den oben genannten Pflichten geben.


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