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Zollmeldung Ghana Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Ghana

Ab 1. Februar 2022 können in der Europäischen Union (EU) neue Ursprungskumulierungen angewendet werden.

Von Andrea Mack | Bonn

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 24. Januar 2022 im Amtsblatt eine Bekanntmachung zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, die sich auf das Ursprungsprotokoll (Protokoll 1) bezieht.

Demnach gelten von Ausführern in der EU ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

  • anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt
  • anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der EU (ÜLG)

als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet und im Rahmen des WPA nach Ghana ausgeführt wurden. Weitere Bedingungen wie eine ausreichende Be- und Verarbeitung müssen erfüllt sein. Die neuen Kumulierungsmöglichkeiten gelten in der EU ab 1. Februar 2022.

Quelle: Amtsblatt (EU) C 35 vom 24. Januar 2022, S. 10-11

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