Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Griechenland

Der Länderbericht Recht kompakt Griechenland bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Das griechische Zivilgesetzbuch hat das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zum Vorbild. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen.

    Allgemeines

    Das politische System Griechenlands ist gemäß der Verfassung vom 11. Juni 1975 eine parlamentarische Demokratie. Das Staatsoberhaupt ist die griechische Staatspräsidentin (Πρόεδρος της Δημοκρατίας), die gemeinsam mit der Regierung (κυβέρνηση) die Exekutive bildet.

    Das griechische Parlament (Βουλή των Ελλήνων) besteht aus einer Kammer mit 300 Sitzen und wird alle vier Jahre neu gewählt. Griechenland ist in 13 Verwaltungsregionen (περιφέρειες) und 332 Gemeinden (Δήμος) gegliedert.

    Das Rechtssystem basiert im Wesentlichen auf dem Römischen Recht. Das griechische Zivilrecht ist stark vom deutschen Recht beeinflusst. Dies gilt insbesondere auch für das Zivilprozessrecht.

    Griechenland ist seit 1981 Mitglied der Europäischen Union.

    Amtssprache ist Griechisch.

    Rechtsquellen

    An oberster Stelle in der Hierarchie der Rechtsnormen steht die Verfassung (σύνταγμα), gefolgt von Gesetzen (Τυπικός νόμος), Präsidialverordnungen (Προεδρικό διάταγμα) und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Διοικητικές πράξεις). Sitten und Bräuche (Συνήθειες και συναλλακτικά ήθη) als Rechtsquelle spielen im griechischen Recht inzwischen eine eher untergeordnete Rolle. Gerichtsurteile stellen keine Rechtsquelle dar, sind aber wichtige Quellen für die Interpretation des Rechts.

    Die Rechtsvorschriften werden im Amtsblatt der Regierung im Volltext veröffentlicht, die griechische Nationaldruckerei hält hierzu eine umfassende Datenbank bereit. Zudem gibt es juristische Datenbanken, die Gesetze in griechischer Sprache in elektronischer Form verfügbar machen (zum Beispiel ΙΣΟΚΡΑΤΗΣ). Einen Überblick zu Normen aus dem griechischen Wirtschaftsrecht bietet die GTAI-Publikation Gesetze in Griechenland.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Sowohl für Griechenland als auch für Deutschland gilt das UN-Kaufrecht. Eine Einführung.

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist für Griechenland am 1. Februar 1999 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass für einen Verkauf mit Vertragsschluss in Deutschland und anschließender Lieferung von Deutschland nach Griechenland die Regeln des UN-Kaufrechts Anwendung finden, es sei denn, die Anwendbarkeit ist vertraglich wirksam ausgeschlossen worden.

    Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel UN-Kaufrecht in Deutschland aus dem Jahr 2017.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das griechische Zivilgesetzbuch regelt die Fälle der Gewährleistung und räumt dem Käufer ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Gewährleistungsrechten ein.

    Vorliegen eines Mangels

    Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache gemäß Art. 514, 534 ff. griechisches Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας) frei von Mängeln und mit den zugesicherten Eigenschaften zu übergeben. Er haftet gegenüber dem Käufer somit für Mängel der verkauften Sache, die diese zu der Zeit, in der die Gefahr auf den Käufer übergeht, aufweist, und für den Fall, dass der Gegenstand zur Zeit des Gefahrübergangs die von ihm zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt. Gemäß Art. 541 besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft grundsätzlich schon bei Übergabe bestanden haben, wenn das eine oder andere binnen eines Jahres nach der Lieferung offenbar wird. Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel, die der Käufer beim Abschluss des Vertrages kannte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf vom Käufer gelieferte Materialien zurückzuführen ist, Art. 539.

    Rechtsfolgen

    Der Käufer hat gemäß Art. 542 des griechischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich das Recht, zwischen den folgenden ihm zustehenden Gewährleistungsansprüchen zu wählen:

    • Nachbesserung oder Ersatzlieferung,

    • Minderung des Kaufpreises,

    • Rücktritt vom Vertrag.

    Zudem hat er nach Art. 547 des griechischen Zivilgesetzbuches das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung (statt Rücktritt/Minderung/Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat) geltend zu machen.

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verschulden des Verkäufers an der Lieferung einer mangelhaften Sache auch kumulativ zu jeweils einem der übrigen Gewährleistungsrechte verlangen, wenn der Schaden von der Geltendmachung eines der oben genannten Rechte nicht gedeckt wird.

    Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist und ohne „erhebliche Unannehmlichkeiten“ (so die gesetzliche Formulierung in Art. 544) für den Käufer durchzuführen.

    Verjährung

    Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verjähren bei beweglichen Sachen nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer; beim Kauf unbeweglicher Sachen beträgt die Frist fünf Jahre (Art. 554 griechisches Zivilgesetzbuch).

    Verbrauchsgüterkauf

    Der Verkauf von Verbrauchsgütern (πώληση καταναλωτικών αγαθών) ist im Gesetz 2251/1994 (Νόμος 2251/1994) normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 1 finden die Bestimmungen der Art. 534 ff. des griechischen Zivilgesetzbuches zwingende Anwendung. Eine Vereinbarung, die eine Abweichung von den dort festgelegten Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers vorsieht, ist ungültig.

    In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) wurden die Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuches geändert. Nunmehr bestehen subjektive wie auch objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit einer Ware (Art. 535a f.).

    Die griechische Regierung informiert mit Your Guide to Greece umfangreich über Rechte und Pflichten bei Verbraucherverträgen (auf Englisch).

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  • Das griechische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, das verbreitetste ist der Eigentumsvorbehalt (διατήρησης της κυριότητας).

    Eigentumsvorbehalt

    Der Verkäufer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kann die gestundete Kaufpreisforderung dinglich sichern, indem er sich im Kaufvertrag das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält (Eigentumsvorbehalt).

    Rechtsgrundlage

    Der Eigentumsvorbehalt ist in Art. 532 des griechischen Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας) gesetzlich normiert. Bei der Vereinbarung einer Zahlungsfrist ist die Klausel, dass mit Ablauf dieser Frist zeitgleich die Mahnung als erfolgt gilt, zweckmäßig.

    Form

    Der Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich, schriftlich und bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden (spätestens mit Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäftes); es genügt nicht, lediglich auf entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hinzuweisen oder den Eigentumsvorbehalt nur auf der Auftragsbestätigung abzudrucken. Auch sollte die Sache, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, genau bestimmt werden. Die Errichtung einer notariellen Urkunde ist, insbesondere beim Verkauf wertvoller Güter, zu empfehlen.

    Der Eigentumsvorbehalt geht unter

    • bei gutgläubigem Erwerb durch Dritte,
    • bei Vermischung, Verbindung und Verarbeitung, insbesondere dann, wenn eine Trennung der beweglichen Sachen unmöglich ist beziehungsweise unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder wenn von den verbundenen beweglichen Sachen eine als Hauptsache anzusehen ist,
    • wenn die verkaufte bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache wird.

    Weitere Sicherungsmittel

    Weitere Sicherungsmittel sind Bankgarantie, Bürgschaft, Wechsel, Hypothek, Pfandrecht, Akkreditiv.

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  • Die griechische Produzentenhaftung ist stark geprägt von den europäischen Normen des Verbraucherschutzes.

    Anwendbares Recht

    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Griechen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Rechtsgrundlage

    Die Regelungen zum Verkauf von Verbrauchsgütern (πώληση καταναλωτικών αγαθών) enthält Gesetz 2251/1994 (Νόμος 2251/1994). Die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte ist in Art. 6 normiert.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Der Produzent haftet für jeden Schaden, der aus der Fehlerhaftigkeit seines Produktes entsteht, und zwar verschuldensunabhängig, es sei denn, er beweist gemäß Art. 6 Abs. 8, dass

    • er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat,
    • der Fehler nicht vorhanden war, als er das Produkt in den Verkehr gebracht hat,
    • er das Produkt nicht hergestellt hat, um es zu vertreiben, und es auch nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vertrieben hat,
    • der Fehler auf die Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften zurückzuführen ist,
    • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.

    Vereinbarungen, die die Haftung des Produzenten beschränken oder ausschließen, sind unwirksam (Art. 6 Abs. 12).

    Verjährung

    Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Produzenten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Produzenten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist von zehn Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das konkrete Produkt in den Verkehr gebracht wurde) erlöschen sämtliche Ansprüche, Art. 6 Abs. 13.

    Weitere Informationen

    Die griechische Regierung informiert im Your Guide to Greece über Rechte und Pflichten in Produkthaftungsfällen (auf Englisch).

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  • Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Griechenland.

    Handelsvertreterrecht

    Rechtsgrundlage des Handelsvertreterrechts ist der Präsidialerlass Nr. 219/1991 (Προεδρικό διάταγμα 219/1991) mit dem die EU-Richtlinie 86/653 betreffend die selbständigen Handelsvertreter in griechisches Recht umgesetzt wurde.

    Handelsvertreter (HV) ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person, das heißt den Unternehmer, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Der HV ist verpflichtet, sich als Mitglied bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer einzuschreiben.

    Ein Handelsvertretervertrag sollte Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend regeln. Er ist nicht zwingend schriftlich abzuschließen, jedoch hat jede Vertragspartei das Recht, von der anderen Partei auf Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu erhalten, die den Inhalt des Vertrages und spätere Änderungen desselben enthält (Art. 8 Abs. 1 Präsidialerlass Nr. 219/1991).

    Ein Anspruch auf Provision ergibt sich für den HV, wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist beziehungsweise das Geschäft ohne seine Vermittlung nicht abgeschlossen worden wäre. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV zurückzuführen ist.

    Grundsätzlich gilt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag mit Ablauf seiner Laufzeit endet. Wird er danach auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, gilt er als ein unbefristeter Vertrag, der von jeder Vertragspartei unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen gekündigt werden kann (Art. 8 Präsidialerlass Nr. 219/1991). Diese Fristen betragen einen Monat für das erste Vertragsjahr und verlängern sich um jeweils einen Monat bis zum fünften Vertragsjahr. Ab dem angefangenen sechsten Jahr ist eine sechsmonatige Frist einzuhalten, doch können die Vertragsparteien auf freiwilliger Basis längere Kündigungsfristen vereinbaren (die Kündigungsfrist des Unternehmers darf jedoch nicht kürzer sein als die des HV). Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel wegen schwerwiegender Pflichtverletzung) ist jederzeit möglich.

    Bei Vertragsbeendigung steht dem HV nach Art. 9 Präsidialerlass Nr. 219/1991 grundsätzlich eine Ausgleichsentschädigung (αποζημίωση) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich beträgt maximal eine Jahresprovision, die sich nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren gezahlten Vergütungen errechnet. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der HV gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsablauf geltend machen.

    Wettbewerbsverbote (Υποχρέωση μη ανταγωνισμού) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen gemäß Art. 10 Präsidialerlass Nr. 219/1991 der Schriftform und sind nur für die Dauer von höchstens einem Jahr und nur für den dem HV vormals zugewiesenen Bezirk sowie für Warengattungen zulässig, die gemäß des HV-Vertrages Gegenstand seiner Vertretung waren.

    Vertragshändlerrecht

    Der Vertragshändler ist ein unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag wird nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts beurteilt. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereit.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das griechische Investitionsrecht hat 2021 und 2022 Änderungen erfahren, die in erster Linie den Bürokratieabbau vorantreiben und bestimmte Sektoren fördern sollen.

    Rechtsgrundlage für die Förderung von Investitionen ist das Investitionsförderungsgesetz Nr. 4887/2022. Strategische Investitionen werden insbesondere durch das Gesetz Nr. 4864/2021, das im Dezember 2021 verabschiedet wurde, gesondert gefördert.

    Das neue Investitionsförderungsgesetz bietet attraktive Anreize für verschiedene Unternehmensaktivitäten. Artikel 2 nennt insgesamt dreizehn Förderkategorien, die festlegen, wer von den entsprechenden Beihilfen profitieren kann. Eine besondere Förderung erfahren neben „grünen“ Technologien, innovative und Digitalisierungsprojekte sowie Betriebe aus dem Agrar- und Lebensmittelsektor. Es werden sowohl Investitionsausgaben in Sachanlagevermögen als auch in immaterielle Vermögenswerte gefördert. Zudem können auch Lohnkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze der Förderung unterfallen, wenn sie als Folge der Umsetzung des Investitionsplans anzusehen sind. Weitergehende Informationen halten die GTAI-Berichte Griechenland fördert großzügig Investitionen sowie EU-Förderung in Griechenland bereit.

    Das Gesetz Nr. 4864/2021 zur Förderung strategischer Investitionen soll bürokratische Hürden abbauen und vor allem die Lizenzverfahren vereinfachen. Weitergehende Informationen bietet der GTAI-Bericht Griechenland fördert Großinvestitionen.

    Die im April 2019 neu gegründete griechische Entwicklungsbank hat zum Ziel, griechischen Unternehmen den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern. Sie findet ihre rechtliche Grundlage im Gesetz Nr. 4608/2019. Die Entwicklungsbank soll neue Finanzinstrumente entwickeln, um nationale und europäische Mittel zu mobilisieren und effizient einzusetzen.

    Enterprise Greece dient als Anlaufstelle in Bezug auf Investitionen. Ebenfalls weiterführende Informationen enthalten das Finanzierungs-Factsheet Griechenland des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Stand: August 2023) sowie die Publikationen der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer Griechenland: Erneuerbare Energien und Netzintegration - Zielmarktanalyse 2021 (Stand: Februar 2021) und Griechenland: Speicherlösungen für erneuerbare Energien und Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität (Stand: Mai 2023).

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  • Wie in den meisten Ländern wird auch in Griechenland zwischen den beiden Gruppen der Personen- und der Kapitalgesellschaften unterschieden.

    Aktiengesellschaft

    Die Anonimi Eteria (AE) ist auch als Société Anonyme (S.A.) bekannt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 4548/2018 über Aktiengesellschaften (Περί Ανωνύμων Εταιρειών).

    Die Gründung einer AE kann durch einen oder mehrere Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 15 Gesetz Nr. 4548/2018 25.000 Euro. Die erforderlichen Einlagen können auch als Sacheinlagen erfolgen (Art. 16). Sacheinlagen unterliegen der Bewertung durch zwei Wirtschaftsprüfer, durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft οder gegebenenfalls durch zwei unabhängige, zertifizierte Gutachter. Organe der AE sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Abschlussprüfer. Der Verwaltungsrat kann aus mindestens drei, aber nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen (Art. 77 Abs. 3). In nicht börsennotierten kleinen AEs besteht gemäß Artikel 115 ausnahmsweise die Möglichkeit auch nur eine einzige Person zum Leitungsorgan zu bestimmen. Zur Gründung einer AE muss nicht mehr zwingend eine bestimmte Dauer angegeben werden, sondern es besteht nun auch die Möglichkeit die AE auf unbestimmte Zeit zu gründen, Art. 8.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die typische Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen ist die Eteria Periorismenis Efthinis (EPE). Ihre Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 3190/1955 über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter (εταίρος) können natürliche oder juristische Personen sein. In der Regel wird eine EPE durch mindestens zwei Gesellschafter gegründet, aber auch die Gründung einer Ein-Mann-EPE ist möglich. Eine Höchstzahl an Gesellschaftern gibt es nicht.

    Gesetzlich ist für die EPE kein Mindeststammkapital (εταιρικό κεφάλαιο) mehr vorgesehen; die Gesellschafter bestimmen die Höhe des Stammkapitals (Art. 4 Abs. 1 Gesetz Nr. 3190/1955). Das Stammkapital ist in Stammeinlagen geteilt, wobei die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag den Nennwert einer Stammeinlage festlegen. Es sind Bar- und Sacheinlagen zulässig. Die Gesellschafter können aber auch vereinbaren, dass sie etwas Anderes als Bar- und Sacheinlagen einbringen (Art. 6 Abs. 3). 

    Der Gesellschaftsvertrag (εταιρική σύμβαση) muss notariell beurkundet (συμβολαιογραφικό έγγραφο) werden, wenn er individuell ausgestaltet wurde. Wird hingegen die Mustersatzung (Πρότυπο καταστατικό Ε.Π.Ε.) nach Art. 13 Gesetz Nr. 4919/2022 verwendet, ist die notarielle Beurkundung entbehrlich. Teil der Firma ist die griechische Bezeichnung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung (εταιρία περιορισμένης ευθύνης), die jedoch im internationalen Geschäftsverkehr auch in englischer Sprache angegeben werden darf. Im Übrigen ist der Name frei wählbar, er muss insbesondere nicht mehr zwingend die Namen der Partner führen, und kann auch ganz oder zum Teil aus lateinischen Schriftzeichen bestehen. Die EPE erlangt durch die Eintragung in das Allgemeine Handelsregister Griechenlands (Geniko Emporiko Mitroo – G.E.MI.) Rechtspersönlichkeit. Inhaltlich muss die Satzung bestimmten Mindestanforderungen genügen (Art. 6 Abs. 2 Gesetz Nr. 3190/1955).

    Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich allein die EPE mit ihrem Vermögen (Art. 1 Abs. 1). Organe der EPE sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, spätestens am 10. September jeden Jahres (Art. 10 Abs. 2). Die Versammlung kann dabei auch außerhalb Griechenlands tagen oder im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. 

    Die Auflösung (διάλυση) der EPE ist bei Vorliegen einer der in Artikel 44 Gesetz Nr. 3190/1955 genannten Gründe möglich. 

    Die Ein-Mann-EPE (μονοπρόσωπη εταιρία περιορισμένης ευθύνης) muss die Vorschriften des Artikels 43a Gesetz Nr. 3190/1955 beachten: So darf der Gesellschafter der Ein-Mann-EPE beispielsweise nicht Gesellschafter einer weiteren Ein-Mann-EPE sein. Der Gesellschaftsname muss zwingend den Hinweis, dass es sich um eine Ein-Mann-EPE handelt, beinhalten.

    Sonstige Gesellschaftsformen

    Im Bereich der Personengesellschaften kommt der Offenen Handelsgesellschaft (Omorrythmi Etairia – OE) und der Kommanditgesellschaft (Eterorrythmi Etairia – EE) die größte Bedeutung zu.

    Mit Gesetz Nr. 4072/2012 wurde zudem die private Kapitalgesellschaft Idiotiki Kefalaiouchiki Etairia (IKE) als neue Rechtsform eingeführt. Mehr dazu lesen Sie in dem GTAI-Rechtsbericht Private Kapitalgesellschaften in Griechenland.

    One-Stop-Shop

    Das Gesetz Nr. 4919/2022 befasst sich mit sogenannten One-Stop-Shops, die zur Erleichterung bei der Abwicklung der Formalitäten zur Gründung einer Gesellschaft eingerichtet wurden. Für die Kapitalgesellschaften erfüllen diese Funktion in der Regel die Notare, welche unter anderem die erforderlichen Registrierungen betreiben. Bei Verwendung des Muster-Gesellschaftsvertrages für EPEs oder AEs entfällt diese Zuständigkeit allerdings. Für Personengesellschaften sind sogenannte Bürgerservicestellen sowie in den Handelskammern betriebene Handelsregisterdienststellen eingerichtet. Über diese Stellen findet auch die Eintragung der Gesellschaft in das allgemeine griechische Handelsregister GEMI statt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes 4441/2016 besteht die Möglichkeit der Nutzung eines elektronischen One-Stop-Shops zur Firmengründung über das Portal Electronic Company Establishment e-OSS. In bestimmten Fällen ist die Nutzung des Portals jedoch ausgeschlossen, wie zum Beispiel für solche Gesellschaften, die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes einer bestimmten Genehmigung bedürfen.

    Weitere Informationen

    Die griechische Regierung informiert im Your Guide to Greece rund um das Thema Gesellschaftsgründung (auf Englisch), zudem unterstützt die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer (AHK Griechenland).

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  • Mit dem Gesetz Nr. 4557/2018 (Νόμου 4557/2018) hat die griechische Regierung den gesetzlichen Rahmen für ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen.

    Wirtschaftliche Eigentümer sind nach Artikel 3.17 des Gesetzes natürliche Personen, die direkt oder indirekt entscheidende Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können, beispielsweise durch Vetorechte oder das Recht, Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen. Bei einem Wert von mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft wird die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer vermutet. Eintragungspflichtig sind vor allem juristische Personen mit Sitz in Griechenland oder solche, die steuerpflichtige Geschäfte in Griechenland ausüben. Folgende Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers (ultimate beneficial owner - UBO) werden gemäß Artikel 20 erfasst: Vor- und Nachname, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsland, Geburtsdatum sowie Natur und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

    Informationen zu dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Μητρώο Πραγματικών Δικαιούχων) sind auf Griechisch abrufbar über die GSIS Service-Webseite des Griechischen Wirtschaftsministeriums. Griechenland partizipiert zudem am System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS).

    Nadine Bauer

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  • Hier finden Sie einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen für Patente, Marken sowie Muster in Griechenland. 

    Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlage für Patente ist das Gesetz Nr. 1733/1987 (Νόμος 1733/87) in seiner aktuellen Fassung. Patentanmeldungen sind an die nationale Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας - OBI) zu richten, Art. 7 Gesetz Nr. 1733/1987. Ob es die Erfindung bereits gibt, kann man im Nationalen Patentregister (Εθνικό Μητρώο Τίτλων) abfragen.

    Für Marken ist das Gesetz Nr. 4072/2012 (Νόμος 4072/2012) maßgeblich. Zuständig für Markenanmeldungen ist die Generaldirektion für gewerblichen Rechtsschutz im Ministerium für Entwicklung und Investitionen (Υπουργείο Ανάπτυξης & Επενδύσεων).

    Das Register über Muster wird ebenfalls von der nationalen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας - OBI) geführt.

    Dauer

    Die einzelnen Laufzeiten betragen für:

    • Patente 20 Jahre ab dem Tag, der dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung folgt (Art. 11 Abs. 1 Gesetz Nr. 1733/1987).

    • Marken zehn Jahre ab dem Folgetag der Antragstellung mit Verlängerungsmöglichkeiten um je weitere zehn Jahre (Art. 148 Νόμος 4072/2012).

    • Muster fünf Jahre mit viermaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu einer maximalen Geltungsdauer von 25 Jahren.

    Internationale Übereinkommen

    Griechenland ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5.10.1973.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Das griechische Steuerrecht folgt einem Vielsteuersystem, das im Wesentlichen dem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht.

    Einkommensteuer

    Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (Νόμος 4172/2013). Die Sätze der Einkommensteuer (φορος εισοδηματος) betragen gemäß Artikel 15:

    Bei einem Einkommen (in Euro)

    Steuersatz (in Prozent)

    Bis 10.000

    9

    Mehr als 10.000 bis 20.000

    22

    Mehr als 20.000 bis 30.000

    28

    Mehr als 30.000 bis 40.000

    36

    Mehr als 40.000

    44

    Körperschaftsteuer

    Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (Νόμος 4172/2013). Seit dem Jahr 2021 beträgt der Satz der Körperschaftsteuer (Φόρος εταιρειών) gemäß Artikel 58 des Einkommensteuergesetzes 22 Prozent (zuvor: 24 Prozent).

    Umsatzsteuer

    Rechtliche Grundlage ist das Mehrwertsteuergesetz (Νόμος 2859/2000). Der Normalsatz der Umsatzsteuer (φόρος προστιθέμενης αξίας) beträgt 24 Prozent für Lieferungen und Dienstleistungen. Ein ermäßigter Satz in Höhe von 13 Prozent gilt unter anderem für Lebensmittel, Hoteldienstleistungen und medizinische Ausrüstungen. Seit dem Jahr 2020 gilt dieser ermäßigte Satz auch für Babyprodukte, Kindersitze und Motorradhelme. Für Presseerzeugnisse, Theaterkarten und bestimmte Pharmazeutika greift ein Ausnahmesatz in Höhe von 6 Prozent. Seit dem 1. November 2023 gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 4 Prozent für beispielswiese Traktoren, Maschinen und Geräte, die (hauptsächlich) für die Land-, Vieh- oder Forstwirtschaft genutzt werden. Unter diesen ermäßigten Satz fallen zudem Dienstleistungen aus Verträgen über Bauleistungen, die der Beseitigung baulicher Hindernisse dienen, die die Mobilität von Menschen mit Behinderungen einschränken.

    Weitere Informationen zum Steuerrecht hält die Webseite des griechischen Finanzministeriums (Υπουργείο Οικονομικών Ελλάδας) bereit.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer (DBA). Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

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  • Das griechische Arbeitsrecht findet seine Grundlagen im Zivilgesetzbuch, arbeitsrechtlichen Gesetzen und sonstigen Spezialvorschriften.

    Rechtsquellen des griechischen Arbeitsrechts sind vor allem die nationalen Gesetze sowie Tarifverträge. In Griechenland gilt für das Verhältnis der einzelnen Arbeitsrechtsbestimmungen das Prinzip des Arbeitnehmerschutzes. Das heißt, dass der Tarifvertrag einer gesetzlichen Bestimmung vorgeht, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger ist. Grundlegende Regelungen enthalten die Artikel 648 bis 680 des griechischen Zivilgesetzbuches (Νόμος 456/1984) sowie der Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ 80/2022).

    Arbeitsvertrag

    Grundsätzlich bedarf ein Arbeitsvertrag keiner bestimmten Form. Er kann also sowohl schriftlich wie auch mündlich abgeschlossen werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Schriftform erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer allerdings in Schriftform die wichtigsten Bestandteile des Arbeitsverhältnisses mitteilen. Hierzu zählen gemäß Artikel 70 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht unter anderem:

    • die Identität der Vertragsparteien,

    • Stellenbezeichnung und -beschreibung,

    • Entlohnung,

    • das Datum des Beginns und das mögliche Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

    • Maßnahmen zur Weiterbildung,

    • Kündigungsfrist,

    • die Anzahl der bezahlten Urlaubstage sowie

    • Arbeitsort und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden.

    Die Vereinbarung einer Probezeit ist bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig, Art. 1a Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht.

    Befristete Verträge erfordern einen sachlichen Grund. Fehlt es daran, gelten sie als unbefristete Verträge.

    Vertragsbeendigung

    Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf. Unbefristete Verträge von Angestellten können fristlos oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung erfordert stets einen wichtigen Grund. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr besteht (Art. 325a Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht). Die Abfindung beträgt ein Monatsgehalt bei einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr und bis zu sechs Monatsgehältern bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren. Für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit ist entsprechend der Staffelung in Artikel 323 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht ein weiteres Monatsgehalt zu entrichten - bis zu einer Obergrenze von 28 Jahren Betriebszugehörigkeit. Liegt kein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt maximal vier Monate (ab einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren), Art. 321 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht. Auch in diesem Fall ist zusätzlich eine Abfindung zu zahlen, deren Betrag die Hälfte der Abfindung umfasst, die bei einer außerordentlichen Kündigung zu entrichten ist, Art. 324 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht.

    Die Zahlung der Abfindung hat bargeldlos zu erfolgen. Der Nettoanteil ist direkt an den Arbeitnehmer zu zahlen, die öffentlichen Abgaben wiederum direkt an die Verwaltung.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsagentur (DYPA) über die Kündigung zu informieren. Dies ist auch elektronisch über das Informationssystem ERGANI möglich.

    Weitere Informationen

    Informationen zum griechischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Arbeitsmarkt Griechenland bereit.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Seit April 2024 gilt in Griechenland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn (Κατώτατος Μισθός).

    Der monatliche Mindestlohn für Angestellte wurde erhöht und beträgt nun 830,00 Euro (zuvor: 780,00 Euro). Dabei legt der griechische Gesetzgeber eine 40-Stunden-Woche mit fünf Arbeitstagen zugrunde. Eine detaillierte Übersicht zu den Änderungen der letzten Jahre ist der Pressemitteilung des griechischen Arbeits- und Sozialministeriums vom 29. März 2024 zu entnehmen (auf Griechisch).

    Im Rahmen von Branchentarifverträgen sind die darin enthaltenen Regelungen einschlägig.

    Weitergehende Informationen zu Lohn- und Lohnnebenkosten hält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Griechenland bereit.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Griechenland gehört zum grenzfreien Schengen-Raum.

    Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist vor Ablauf dieser Zeit bei der zuständigen Polizeibehörde des Aufenthaltsortes ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung zu stellen. Informationen hierzu hält das EU-Portal EURES bereit.

    Eine Übersicht über die Einreisebestimmungen entsprechend des jeweiligen Herkunftslandes findet sich auf der Webseite des griechischen Außenministeriums (auf Englisch).

    Weitere Informationen zum Thema hält die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen auf ihrer Webseite bereit. Auch die Griechische Botschaft in Deutschland stellt entsprechende Informationen zur Verfügung.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Vollstreckt werden können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen. Eine gerichtliche Anordnung zur Vollstreckungsgenehmigung ist nicht zwingend erforderlich.

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Griechenland. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus sind die EU-Verordnungen Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu beachten.

    Gerichtsbarkeit in Griechenland

    Bei direkter Klageerhebung in Griechenland bestimmt sich das zuständige Gericht in Sachen der Zivilgerichtsbarkeit (Πολιτικά δικαστήρια) nach den Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικα Πολιτικής Δικονομίας Nr. 503/1985). Die Zivilgerichte sind unterteilt in Friedensgerichte (ειρηνοδικεία), Gerichte erster Instanz (πρωτοδικεία), Rechtsmittelgerichte (εφετεία) und den Obersten Gerichtshof (Άρειος Πάγος). In sachlicher Hinsicht ist bis zu einem Streitwert von 20.000 Euro der Friedensrichter, von mehr als 20.000 Euro bis 250.000 Euro der Einzelrichter des Gerichts erster Instanz und ab einem Streitwert von mehr als 250.000 Euro die Zivilkammer des Gerichts erster Instanz zuständig. Daneben besteht noch eine Reihe an Sonderzuständigkeiten der jeweiligen Gerichte: So werden beispielsweise Streitfälle aus Verträgen mit Hotelbetreibern und Transportunternehmen streitwertunabhängig regelmäßig vor den Friedensgerichten verhandelt. Vor den Gerichten erster Instanz besteht gemäß Artikel 94 Anwaltszwang. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am festen Wohnsitz des Beklagten (Art. 22).

    Hat die Gegenpartei ihren (Wohn-)Sitz im Ausland, so richtet sich im Verhältnis Deutschland-Griechenland die Zustellung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

    Die Kosten tragen die Parteien nach dem Anteil ihres jeweiligen Obsiegens beziehungsweise Unterliegens. Anwaltshonorare werden in der Regel frei vereinbart; eine Gebührenordnung gibt es zwar in Form des Gesetzes Nr. 4194/2013 (ώδικας Δικηγόρων), die darin festgelegten Gebühren sind jedoch relativ niedrig.

    Mediation

    Rechtsgrundlage ist das griechische Gesetz über die Mediation (Gesetz Nr. 4640/2019). Gemäß Art. 3 Abs. 1 können im Mediationsverfahren grundsätzlich zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten nationalen oder grenzüberschreitenden Charakters behandelt werden.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Griechenland ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10.6.1958.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Griechenland.

    Service

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn