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Griechenland: Gewerblicher Rechtsschutz

Hier finden Sie einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen für Patente, Marken sowie Muster in Griechenland. 

Von Nadine Bauer | Bonn

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für Patente ist das Gesetz Nr. 1733/1987 (Νόμος 1733/87) in seiner aktuellen Fassung. Patentanmeldungen sind an die nationale Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας - OBI) zu richten, Art. 7 Gesetz Nr. 1733/1987. Ob es die Erfindung bereits gibt, kann man im Nationalen Patentregister (Εθνικό Μητρώο Τίτλων) abfragen.

Für Marken ist das Gesetz Nr. 4072/2012 (Νόμος 4072/2012) maßgeblich. Zuständig für Markenanmeldungen ist die Generaldirektion für gewerblichen Rechtsschutz im Ministerium für Entwicklung und Investitionen (Υπουργείο Ανάπτυξης & Επενδύσεων).

Das Register über Muster wird ebenfalls von der nationalen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας - OBI) geführt.

Dauer

Die einzelnen Laufzeiten betragen für:

  • Patente 20 Jahre ab dem Tag, der dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung folgt (Art. 11 Abs. 1 Gesetz Nr. 1733/1987).

  • Marken zehn Jahre ab dem Folgetag der Antragstellung mit Verlängerungsmöglichkeiten um je weitere zehn Jahre (Art. 148 Νόμος 4072/2012).

  • Muster fünf Jahre mit viermaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu einer maximalen Geltungsdauer von 25 Jahren.

Internationale Übereinkommen

Griechenland ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5.10.1973.

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