Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Guinea

Der Länderbericht Recht kompakt Guinea bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.     

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Das Rechtssystem in Guinea hat, historisch bedingt, einen starken Einfluss durch das französische Recht erfahren. In einigen Bereichen gilt das Recht der OHADA.

    Allgemeines

    Die Republik Guinea (République de Guinée; fortfolgend: Guinea) ist ein Land im Westen des afrikanischen Kontinents, das 1958 seine Unabhängigkeit von Frankreich erlangte. Die Sicherheitslage wie auch die wirtschaftliche Situation im Land gelten als schwierig. 

    Guinea gehört zu den zurzeit zwölf afrikanischen Staaten, die sich der Initiative Compact with Africa angeschlossen haben.

    Wer an ein Auslandsengagement in dem Land denkt, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde Agence de promotion des investissements privés (APIP-Guinea).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Guinea ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Die Mehrheit der Gesetze in Guinea basieren auf französischem Recht. Daneben spielt das traditionelle Gewohnheitsrecht eine große Rolle. Im Jahr 2020 wurde in Guinea eine neue Verfassung verabschiedet und am 14. April 2020 im guineischen Gesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die alte Verfassung aus dem Jahr 2010 nicht mehr in Kraft. Einen Überblick über die Rechtssysteme in Afrika erhalten Sie im GTAI-Factsheet „Rechtssysteme in Afrika“.

    Wichtigste Rechtsquellen sind neben der Verfassung die verabschiedeten Gesetzestexte. Weitere Rechtsquellen sind das traditionelle Gewohnheitsrecht und die internationalen Verträge, beispielsweise der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) oder der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS). Im Bereich des Wirtschaftsrechts gelten die sogenannten OHADA-Einheitsgesetze, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich und direkt anwendbar sind. Sie gehen nationalem Recht grundsätzlich vor (Art. 10 OHADA-Abkommen). Einheitsgesetze wurden bisher unter anderem in folgenden Bereichen verabschiedet:

    • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général/Uniform Act relating to general commercial law;
    • Gesellschaftsrecht: Acte uniforme relative au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique/Uniform act relating to commercial companies and economic interest groups;
    • Rechtsverfolgung: Acte uniforme portant organization des procedures simplifies de recouvrement et des voies d’exécution/Uniform Act organizing simplified recovery procedures and enforcement measures;
    • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relative au droit de l’arbitrage/Uniform Act on arbitration.

    Die Einheitsgesetze sind in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der OHADA abrufbar. Weitere Informationen zu OHADA erhalten Sie auch im GTAI-Special OHADA: Mit Einheitsgesetzen gegen Rechtsunsicherheit.

    Alle guineischen Gesetze und Verordnungen werden im Gesetzblatt (Journal Officiel) veröffentlicht.

    Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile stehen im Internet unter folgenden weiteren Links zur Verfügung:

    Katrin Grünewald

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  • Deutsche benötigen für die Einreise nach Guinea ein Visum, das bei der guineischen Botschaft oder online beantragt werden kann.

    Online kann ein Visum auf der Webseite der Direction Centrale de la Police aux Frontières beantragt werden. Es gibt verschiedene Arten von Visa. Das Visa à entrée unique (VCS) hat eine Gültigkeit von 90 Tagen und erlaubt die einmalige Einreise nach Guinea. Das Visa à long terme (VLS) gilt für einen Zeitraum von einem Jahr und ist für Aufenthalte vorgesehen, die den 90-Tage-Zeitraum des VCS überschreiten. Das Visa à entrée multiples (VESRM) erlaubt eine mehrmalige Einreise nach Guinea. Die Kosten liegen bei ungefähr 60 bis 90 Euro.

    Aufgrund der Coronapandemie können die üblichen Visabestimmungen abweichen. Insbesondere können ein verpflichtender Covid19-Test, Quarantäneregelungen oder ein Einreiseverbot gelten. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass die Einreisebestimmungen kurzfristig geändert werden oder die Einreise beschränkt wird. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Guinea sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes erhältlich. Dort befinden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise. 

    Weitere Informationen sind ferner auf der Webseite der guineischen Direction Centrale de la Police aux Frontières (DCPAF) sowie auf der Webseite der Botschaft der Republik Guinea in Berlin abrufbar.

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  • Guinea ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 23. Januar 1991 beigetreten.

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist für Guinea am 1. Februar 1999 in Kraft getreten. Für Deutschland ist das Übereinkommen bereits am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (siehe CISG-Statustabelle). Das bedeutet, dass das Übereinkommen sowohl beim Verkauf von Deutschland nach Guinea als auch von Guinea nach Deutschland anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen. 

    Guinea ist darüber hinaus dem Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods; in geänderter Fassung 1980) beigetreten. Das Übereinkommen ist für Guinea am 1. August 1991 in Kraft getreten. Deutschland ist hingegen nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens (siehe Statustabelle).

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  • Nachstehend erhalten Sie Informationen zum guineischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie zum Investitionsschutz.

    Investitionsbehörde

    Rechtliche Grundlage für Investitionen in Guinea ist das Loi/2015/N°008/AN portant code des investissements de la République de Guinée. Zu beachten ist im Bergbausektor außerdem das Loi/2013/N°053/CNT du 08 avril 2013 portant amendement de certaines dispositions de la loi L/2011/006/CNT du 9 septembre 2011 portant Code Minier de la République de Guinée (Code Minier). Die Investitionsbehörde in Guinea ist die Agence de promotion des investissements privés (APIP-Guinea).

    Aufgabe der APIP ist es, nationale als auch ausländische Investitionen zu unterstützen, indem sie Investoren verschiedene Dienstleistungen anbietet und die Erledigung von Verwaltungsformalitäten vereinfacht. Zu den angebotenen Dienstleistungen gehören unter anderem die Unterstützung bei der Unternehmensgründung, ein erleichterter Zugang zu den Vorteilen des Code des investissements oder die Erteilung von Informationen und Orientierung an Investoren.

    Gemäß Art. 3 des Code des investissements gilt das Gesetz in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Tierhaltung, Forstwirtschaft sowie bei der Lagerung von Produkten in diesen Bereichen. Es gilt darüber hinaus für die Sektoren Produktion und Verarbeitung, Tourismus und Hotellerie, neue Informations- und Kommunikationstechnologien, sozialer Wohnungsbau, Abwasser- und Müllentsorgung, Kultur sowie Dienstleistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Montage und Wartung, Teledienste, Transport, Straßen-, Hafen-, Flughafen- und Schieneninfrastruktur. Die vollständige Liste finden Sie in Art. 3 des Code des investissements. Explizit ausgenommen sind die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, für die Spezialgesetze gelten.

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren dürfen in Guinea grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Für einige Sektoren benötigen allerdings sowohl inländische als auch ausländische Investoren eine Genehmigung. Zu diesen Sektoren gehören die Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, die Bereitstellung von fließendem Wasser, Banken und Versicherungsgesellschaften, Post und Telekommunikation, die Herstellung, der Kauf und Verkauf von Sprengstoffen, Waffen und Munition, die Bereiche Gesundheit, Bildung und Ausbildung sowie die Herstellung, Einfuhr und Verteilung von Medikamenten und sonstigen toxischen und gefährlichen Produkten. Darüber hinaus dürfen ausländische Investoren bei der Herausgabe von Tageszeitungen oder Zeitschriften mit allgemeinen oder politischen Informationen sowie bei der Ausstrahlung von Fernseh- und Radioprogrammen nicht mehr als 40 Prozent der Anteile besitzen.

    Investitionsanreize

    Die guineische Regierung gewährt Investoren unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile. Dazu gehören für neu gegründete Unternehmen eine Befreiung vom Einfuhrzoll für benötigte Waren sowie ein vergünstigter Einfuhrzoll für bestimmte Rohstoffe.

    Daneben gibt es Investitionsanreize, die vom Ort der Investition abhängen. Hierzu hat die guineische Regierung das Land in zwei wirtschaftliche Zonen unterteilt. Zur Zone A gehören die Region um die Hauptstadt Conakry sowie die Präfekturen Coyah, Forécariah, Dubréka, Boffa, Fria, Boké und Kindia. Alle anderen Gebiete gehören zur Zone B. Zu den steuerlichen Anreizen gehören eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, der Steuer auf Industrie- und Handelsgewinne oder der Grundsteuer für einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren. Die vollständige Liste der Investitionsanreize ist in Art. 26 und Art. 27 des Code des investissements abrufbar.

    Weitere Investitionsanreize werden für bestimmte Sektoren, beispielsweise Landwirtschaft, Verarbeitungs- und Fertigungsindustrie oder der Tourismus, gewährt. Auch Unternehmen in der Investitionsphase und der Produktionsphase profitieren von bestimmten Anreizen. Spezielle Anreize gibt es für den Bergbausektor.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und Guinea besteht ein Investitionsschutz- und fördervertrag vom 8. November 2006. Er ist am 14. August 2014 in Kraft getreten.

    Investitionsstreitigkeiten

    Guinea ist seit 1968 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden. 

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Guinea können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

    Katrin Grünewald

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  • Da Guinea Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gelten im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA.

    Rechtsgrundlage

    Rechtliche Grundlage für das Gesellschaftsrecht innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten ist der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique révisé en 2014 (kurz: AUSCGIE).

    In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmenname, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Gesellschaftsformen

    Eine beliebte Gesellschaftsform innerhalb der OHADA ist die Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), die in etwa vergleichbar ist mit einer deutschen GmbH. Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von 1 Million FCFA verfügen.

    Auch bei einer Société anonyme (S.A.), vergleichbar in etwa mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.

    Daneben können in Guinea Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique) (Art. 869 ff. AUSCGIE), Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) oder Zweigniederlassungen (succursale) (Art. 116 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Für die Gründung einer Gesellschaft ist in Guinea eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

    Registrierung

    Unternehmen werden in Guinea im Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM) eingetragen.

    Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Guinea erhalten Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das Gesellschaftsrecht, auf der Webseite der Agence de promotion des investissements privés (APIP-Guinea) sowie auf der Webseite des Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM).

    Katrin Grünewald

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das guineische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Guinea gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des guineischen Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuerrechts ist der Code Général des Impôts (Version 2015), der in der Regel durch das jährlich erlassene Finanzgesetz überarbeitet wird. Das aktuelle Finanzgesetz 2020 ist abrufbar auf der Webseite der guineischen Finanzbehörde (Ministère du Budget – Direction Nationale des Impôts). Der aktuelle Code Général des Impôts 2020 kann kostenpflichtig auf der Webseite des französischen Verlags Lextenso erworben werden.

    Körperschaftsteuer

    Gemäß dem Finanzgesetz 2018 beträgt der allgemeine Körperschaftsteuersatz (impôt sur les sociétés) 35 Prozent für Telefongesellschaften, Banken, Versicherungsgesellschaften sowie für Unternehmen, die Erdölprodukte importieren, lagern oder vertreiben. 30 Prozent beträgt der Steuersatz für Unternehmen mit einer Bergbaulizenz, 25 Prozent für alle anderen Unternehmen.

    Daneben fällt eine pauschale Mindeststeuer (impôt minimum forfaitaire) in Höhe von 3 Prozent an. Sie ist auf die anfallende Körperschaftsteuer anzurechnen. Bestimmte Unternehmen, beispielsweise im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit oder für die der erhöhte Körperschaftsteuersatz von 35 Prozent anfällt, sind von der pauschalen Mindeststeuer befreit.

    Körperschaftsteuer fällt in Guinea auf das gesamte Einkommen an, das vor Ort generiert wurde.

    Einkommensteuer

    Gemäß dem Finanzgesetz 2019 liegt die Einkommensteuer je nach Einkommen zwischen 0 und 20 Prozent. Für Einkommen unter 1 Million Guinea-Franc beträgt der Steuersatz 0 Prozent. Auf Einkommen ab 20 Millionen Guinea-Franc fällt ein Steuersatz von 20 Prozent an. Wer in Guinea ansässig ist, zahlt dort Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen. Wer nicht in Guinea ansässig ist, zahlt lediglich auf sein in Guinea erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer. Gemäß Art. 4 des Code Général des Impôts ist jemand in Guinea steuerrechtlich ansässig, wenn er seinen ständigen Wohnsitz dort hat oder sich mindestens sechs Monate im Jahr in Guinea aufhält, wer in Guinea geschäftliche Tätigkeiten als Angestellter oder Unternehmer ausübt oder wer den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Guinea hat.

    Mehrwertsteuer

    Der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Guinea beträgt 18 Prozent. Auf Exporte und internationale Transporte fällt ein Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0 Prozent an. Öffentliche und teilstaatliche Unternehmen, Unternehmen in den Sektoren Bergbau, Öl- und Gas sowie Telefongesellschaften unterhalten ein Quellensteuersystem, bei dem 50 Prozent der anfallenden Mehrwertsteuer bei Bezahlung der Rechnung einbehalten wird. Einige Waren und Dienstleistungen sind in Guinea von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Kultur und Bildung, neue Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder bestimmte Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Die vollständige Liste der mehrwertsteuerfreien Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Art. 362 des Code Général des Impôts 2020.

    Registrierung

    Unternehmen, die in Guinea steuerpflichtige Leistungen in Höhe von mehr als 500 Millionen Guinea-Franc pro Jahr erbringen, sind verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde Direction Nationale des Impôts (DNI) zu registrieren. Ein Unternehmen, deren Jahresumsatz zwischen 150 und 500 Millionen Guinea-Franc liegt, kann sich freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren. 

    Weitere Informationen zum guineischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Direction Nationale des Impôts (DNI) erhältlich.

    Katrin Grünewald

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  • Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Guinea.

    Guinea ist Mitglied der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI). Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes ist in allen Mitgliedstaaten der OAPI das Übereinkommen von Bangui in seiner aktuellen Fassung. Über die OAPI sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich an internationale Vertragssysteme eingebunden.

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Guinea sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO). 

    Katrin Grünewald

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  • Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht.

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Guineas ist unter anderem geregelt in Art. 110 ff. der guineischen Verfassung. Das höchste Gericht ist der Cour Suprême. Er entscheidet unter anderem über die Aufhebung von Urteilen der unteren Gerichte, über Verfügungen des Rechnungshofes sowie über die Rechtmäßigkeit der Gesetze und Rechtsakte der Exekutive. Die Cours d‘appel entscheiden über Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte. Sie entscheiden darüber hinaus über im Ausland ergangene Urteile und vollstrecken diese. Die Tribunaux de Première Instance sind für alle Streitigkeiten zuständig, die keinem anderen Gericht zugewiesen sind. Die Justices de paix sind im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Bereich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 50 Millionen Guinea-Franc.

    Daneben gibt es in Guinea einige Spezialgerichte, beispielsweise das Arbeitsgericht für die Zone Conakry, Militärgerichte oder der Haute Cour de Justice, dessen Zuständigkeit bestimmte Handlungen des Präsidenten oder des Premierministers umfasst.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Guinea am 23. April 1991 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

    Für guineische Schiedsverfahren gilt das OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l‘arbitrage. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA Mitgliedsländern erhalten Sie in dem GTAI-Bericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Conakry steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit. 

    Katrin Grünewald

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  • Über den Länderbericht „Recht kompakt Guinea“ hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten.

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe „Recht kompakt“ sind unter http://www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

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