Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Togo

Der Länderbericht Recht kompakt Togo bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.      

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Das Rechtssystem in Togo hat, historisch bedingt, einen starken Einfluss durch das französische Recht erfahren. In einigen Bereichen gilt das Recht der OHADA.

    Allgemeines

    Die Republik Togo (République Togolaise; fortfolgend: Togo) ist ein kleines Land im Westen des afrikanischen Kontinents, das 1960 seine Unabhängigkeit von Frankreich erlangte. Togo gehört zu den zurzeit zwölf afrikanischen Staaten, die sich der Initiative Compact with Africa angeschlossen haben.

    Wer an ein Auslandsengagement in dem Land denkt, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde Agence de la Promotion des investissements et de la Zone Franche (API-ZF).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Togo ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Die Mehrheit der Gesetze in Togo basieren auf französischem Recht. Daneben spielt das traditionelle Gewohnheitsrecht eine große Rolle. Die togoische Verfassung (französische Version/englische Version) stammt aus dem Jahr 1992 und wurde zuletzt 2007 überarbeitet. Einen Überblick über die Rechtssysteme in Afrika erhalten Sie auch im GTAI-Factsheet „Rechtssysteme in Afrika“.

    Wichtigste Rechtsquellen sind neben der Verfassung die verabschiedeten Gesetzestexte. Weitere Rechtsquellen sind das traditionelle Gewohnheitsrecht und die internationalen Verträge, beispielsweise der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) oder der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS). Im Bereich des Wirtschaftsrechts gelten die sogenannten OHADA-Einheitsgesetze, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich und direkt anwendbar sind. Sie gehen nationalem Recht grundsätzlich vor (Art. 10 OHADA-Abkommen). Einheitsgesetze wurden bisher unter anderem in folgenden Bereichen verabschiedet:

    • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général/Uniform Act relating to general commercial law;
    • Gesellschaftsrecht: Acte uniforme relative au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique/Uniform act relating to commercial companies and economic interest groups;
    • Rechtsverfolgung: Acte uniforme portant organization des procedures simplifies de recouvrement et des voies d’exécution/Uniform Act organizing simplified recovery procedures and enforcement measures;
    • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relative au droit de l’arbitrage/Uniform Act on arbitration.

    Die Einheitsgesetze sind in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der OHADA abrufbar. Weitere Informationen zur OHADA erhalten Sie auch im GTAI-Special OHADA: Mit Einheitsgesetzen gegen Rechtsunsicherheit.

    Alle togoischen Gesetze und Verordnungen werden im Gesetzblatt (Journal Officiel) veröffentlicht.

    Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile stehen im Internet unter folgenden weiteren Links zur Verfügung:

    • International Labour Organization (ILO): Togo
    • Lexadin – The World Law Guide: Togo
    • Droit Afrique: Togo
    Katrin Grünewald

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  • Deutsche benötigen für die Einreise nach Togo ein Visum, das bei der togoischen Botschaft oder bei Einreise beantragt werden kann. 

    Während das bei der Botschaft beantragte Visum für bis zu 90 Tage beantragt werden kann, gilt das Visum bei Einreise (on arrival) zunächst nur für 7 Tage und muss bei Bedarf bei der togoischen Passbehörde (Direction générale de la documentation nationale, DGDN) verlängert werden. Die Kosten für ein 30-tägiges Visum belaufen sich laut togoischer Botschaft auf 30 Euro, für ein 90-tägiges Visum fallen 50 Euro an. Ein Expressvisum, das laut togoischer Botschaft innerhalb von drei Tagen ausgestellt wird, kostet zusätzlich 20 Euro.

    Aufgrund der Coronapandemie können die üblichen Visabestimmungen abweichen. Insbesondere können ein verpflichtender Covid19-Test, Quarantäneregelungen oder ein Einreiseverbot gelten. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass die Einreisebestimmungen kurzfristig geändert werden oder die Einreise beschränkt wird. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Togo sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes erhältlich. Dort befinden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.

    Weitere Informationen sind ferner auf der Webseite der Direction générale de la documentation nationale, DGDN sowie auf der Webseite der Botschaft der Republik Togo in Berlin abrufbar.

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  • Togo ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. 

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, das auch in Togo gilt. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) abrufbar.

    Katrin Grünewald

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  • Nachstehend erhalten Sie Informationen zum togoischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie zum Investitionsschutz.

    Investitionsbehörde

    Rechtliche Grundlage für Investitionen in Togo ist das Loi N° 2019 – 005 du 17/06/2019 portant Code des investissements en République Togolaise (Code des investissements). Zu beachten sind im Bergbausektor außerdem das Loi N° 96-004 portant Code minier de la République togolaise und das Loi N° 2003 -012 du 14 octobre 2003 modifiant et complétant la loi N° 96-004 du 26 février 1996 portant Code Minier de la République Togolaise (Code Minier). Die Investitionsbehörde in Togo ist die Agence de la Promotion des investissements et de la Zone France (API-ZF).

    Aufgabe der API-ZF ist es, als One-Stop-Shop (guichet unique) Unternehmen, die in Togo investieren möchten, zu unterstützen. Dazu bietet sie unter anderem, Dienstleistungen im Rahmen der Gründung eines Unternehmens zu leisten, aber auch, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu erleichtern und zu begleiten. 

    Gemäß Art. 3 des Code des investissements gilt das Investitionsgesetz für alle in Togo niedergelassene Unternehmen, die der Investitionsbehörde ein Investitionsvorhaben vorlegt. Explizit ausgenommen sind die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, für die Spezialgesetze gelten. Hinsichtlich finanzieller Aspekte, beispielsweise der Rückführung von Gewinnen, Devisentransfer, Dividenden oder Zinsen, unterliegen ausländische Investoren den Vorschriften der Zentralbank der westafrikanischen Staaten (Banque Centrale des Etats de l’Afrique de l’Ouest, BCEAO).

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren sind in Togo inländischen Investoren grundsätzlich gleichgestellt. Sie dürfen in allen Bereichen investieren. In einigen Bereichen, die der togoische Staat als nationale Interessen betrachtet, dürfen ausländische Investoren nur im Rahmen eines Joint Venture investieren. Dazu gehören beispielsweise der Bergbau sowie der Kohlenwasserstoffsektor.

    Investitionsanreize

    Die togoische Regierung gewährt Investoren insbesondere in den Freihandelszonen (zones franches) Investitionsanreize. In diesen Zonen dürfen insbesondere Unternehmen investieren, die landwirtschaftliche, industrielle, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten ausüben oder Dienstleistungen erbringen. Ausgenommen sind Unternehmen, die Tätigkeiten in Bereichen des Allgemeininteresses ausüben, beispielsweise aus den Sektoren Bergbau, Kohlenwasserstoff, Militär, Rüstungsproduktion sowie den Dienstleistungen Vertrieb und Handel, Maklertätigkeiten, Erwerb von Grundstücken und Warenlagerung. Voraussetzung für eine Investition in einer Freihandelszone ist außerdem, dass die Investition mindestens 50 Millionen CFA-Francs beträgt.

    Zu den in den Freihandelszonen gewährten Anreizen gehören unter anderem eine Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer und der Zollgebühren für Material und Waren, die für den Betrieb des Unternehmens benötigt werden sowie für Waren, die für den Export bestimmt sind.

    Darüber hinaus gewährt die togoische Regierung Unternehmen steuerliche Anreize, die in bestimmten Bereichen investieren. Dazu gehören unter anderem die Gründung oder der Ausbau von industriellen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie. Die Investitionssumme muss mindestens 10 Mio. CFA-Franc betragen. Zu den Anreizen gehört insbesondere eine Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens.

    Steuerliche Erleichterungen werden ferner bei Investitionen in bestimmten Regionen gewährt. Dabei werden insbesondere Investitionen in Regionen begünstigt, die im togoischen Binnenland liegen. So wird beispielsweise eine fünfjährige Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Außerdem wird unabhängig vom Investitionsregime die Einfuhr von bestimmten Materialien und Gütern steuerlich begünstigt, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und Togo besteht ein Investitionsschutz- und fördervertrag vom 16. Mai 1961. Er ist am 21. Dezember 1964 in Kraft getreten.

    Investitionsstreitigkeiten

    Togo ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Togo können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

    Katrin Grünewald

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  • Da Togo Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gelten im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA.

    Rechtsgrundlage

    Rechtliche Grundlage für das Gesellschaftsrecht innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten ist der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique révisé en 2014 (kurz: AUSCGIE).

    In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmenname, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Gesellschaftsformen

    Eine beliebte Gesellschaftsform innerhalb der OHADA ist die Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), die in etwa vergleichbar ist mit einer deutschen GmbH. Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von 1 Million FCFA verfügen.

    Auch bei einer Société anonyme (S.A.), vergleichbar in etwa mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.

    Daneben können in Togo wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique) (Art. 869 ff. AUSCGIE), Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) oder Zweigniederlassungen (succursale) (Art. 116 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Für die Gründung einer Gesellschaft ist in Togo eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

    Registrierung

    Unternehmen werden in Togo im Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM) eingetragen.

    Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Togo erhalten Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das Gesellschaftsrecht sowie auf der Webseite des Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM).

    Katrin Grünewald

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das togoische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Togo gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des togoischen Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuerrechts ist das Loi N° 2018-024 portant Code Général des Impôts.

    Körperschaftsteuer

    Der allgemeine Körperschaftsteuersatz (impôt sur les sociétés) beträgt seit 1. Januar 2019 27 Prozent. Zuvor lag er ein Prozent höher. Daneben fällt eine pauschale Mindeststeuer (minimum forfaitaire de perception) in Höhe von 1 Prozent des mehrwertsteuerbereinigten Gesamtumsatzes an, den das Unternehmen im vorherigen Steuerjahr erzielen konnte. Die Steuer muss aber mindestens 20.000 CFA-Franc betragen. Sie kann auf die anfallende Körperschaftsteuer angerechnet werden. Bestimmte Unternehmen sind von der Zahlung der pauschalen Mindeststeuer befreit. Dazu gehören unter anderem Unternehmen im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, Unternehmen, die von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit sind und Unternehmen, die durch den Erhalt von Investitionsanreizen gemäß dem Code des investissements von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit sind.

    Körperschaftsteuer fällt in Togo auf das gesamte Einkommen an, das vor Ort generiert wurde.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer in Togo liegt je nach Einkommen zwischen 0,5 und 35 Prozent. Während auf Jahreseinkommen unter 900.000 CFA-Franc der Steuersatz von 0,5 Prozent anwendbar ist, ist auf ein Jahreseinkommen über 15 Millionen CFA-Franc ein Steuersatz von 35 Prozent zu zahlen. Wer in Togo ansässig ist, ist verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Gemäß Art. 2 des Code Général des Impôts ist in Togo steuerrechtlich ansässig, wer seinen Wohnsitz dort hat, den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen vor Ort hat oder in Togo eine berufliche Tätigkeit ausübt, es sei denn, sie wird neben einer Tätigkeit im Ausland ausgeübt.

    Mehrwertsteuer

    Der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Togo beträgt 18 Prozent. Auf Exporte fällt ein Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0 Prozent an. Außerdem sind zahlreiche Waren und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem die Übertragung von Grundstücken und Unternehmen, die Beförderung von Personen, die Lieferung von landwirtschaftlichen Rohstoffen einschließlich Vieh und Fischereierzeugnisse, Waren und Dienstleistungen, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich sind und in einer Freihandelszone stattfinden, medizinische und paramedizinische Tätigkeiten sowie Bildungsdienstleistungen. Daneben gibt es bestimmte Dienstleistungen, beispielsweise Finanzdienstleistungen oder Versicherungsdienstleistungen, die zwar von der Mehrwertsteuer befreit sind, auf die aber eine spezielle Steuer erhoben wird. Die vollständige Liste der mehrwertsteuerfreien Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Art. 180 des Code Général des Impôts.

    Registrierung

    Unternehmen, die in Togo steuerpflichtige Leistungen in Höhe von mehr als 60 Millionen CFA-Franc pro Jahr erbringen, sind verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde Office Togolais des Recettes (OTR) zu registrieren. Juristische und natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, sind jedoch unabhängig von ihrem Umsatz registrierungspflichtig.

    Weitere Informationen zum togoischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Office Togolais des Recettes (OTR) erhältlich.

    Katrin Grünewald

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  • Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Togo.

    Togo ist Mitglied der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI). Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes ist in allen Mitgliedstaaten der OAPI das Übereinkommen von Bangui in seiner aktuellen Fassung. Über die OAPI sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich an internationale Vertragssysteme eingebunden.

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Togo sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO). 

    Katrin Grünewald

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  • Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht.

    Es wird hier darauf hingewiesen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland (siehe § 328 der deutschen Zivilprozessordnung) als nicht verbürgt gilt.

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Togos ist unter anderem geregelt in Art. 99 ff. der togoischen Verfassung. Das höchste Gericht auf Verfassungsebene ist der Cour constitutionelle. Er entscheidet über die Anwendbarkeit und Auslegung der Verfassung, garantiert die durch die Verfassung gewährten Freiheitsrechte und sichert das Funktionieren der öffentlichen Institutionen und Behörden. Das höchste Gericht in Sachfragen und Verwaltungsangelegenheiten ist der Cour Suprême. Er besteht aus einer Kammer für ordentliche Gerichtsbarkeit und einer Kammer für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der gleichen Aufteilung folgen auch die unteren Gerichte. Der Cour Suprême entscheidet unter anderem über die Aufhebung von Urteilen der unteren Gericht, und zwar sowohl der ordentlichen Gerichte als auch der Verwaltungsgerichte, über Verfahren gegen Richter sowie Streitigkeiten bei Kommunalwahlen. Die Cours d‘appel entscheiden insbesondere über Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte. Die Tribunaux de Grande Instance, die Tribunaux d’Instance à compétence correctionnelle et civile und die Tribunaux d’Instance à compétence civile sind im Bereich des Zivilrechts für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 500.000 CFA-Franc zuständig.

    Daneben gibt es in Togo einige Spezialgerichte, unter anderem die Tribunaux de Commerce. Sie sind unter anderem zuständig für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten, Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten oder Streitigkeiten in Bezug auf die Handelsregister. Weitere Spezialgerichte gibt es im Bereich des Arbeitsrechts, von Minderjährigen und des Militärs.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Togo ist dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nicht beigetreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

    Ausländische und togoische Schiedsurteile können in Togo nach dem OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l‘arbitrage anerkannt und vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA Mitgliedsländern erhalten Sie in dem GTAI-Bericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Lomé steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit.

    Katrin Grünewald

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  • Über den Länderbericht „Recht kompakt Togo“ hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten. 

    Weitere Länderberichte aus der Reihe „Recht kompakt“ sind unter http://www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

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