Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Indien

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Indien beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt" finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Indien ist im asiatischen Raum gut vernetzt. Mit der EU hat Indien die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Januar 2026 erfolgreich abgeschlossen.

    WTO

    Indien ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und somit an die WTO-Kernprinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung gebunden. Diese gewährleisten die Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze sowie die wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren gegenüber inländischen Waren.

    Mit dem im Februar 2017 in Kraft getretenen multilateralen WTO-Handelserleichterungsabkommen (Trade Facilitation Agreement) werden Standards für Zollregeln und Zollverfahren gesetzt. Das Abkommen soll Verfahren vereinfachen und straffen. Dazu gehören eine einzige Anlaufstelle (Single Window), wirksame und transparente Vorschriften sowie der Einsatz von Datenverarbeitungssystemen.

    Freihandelsabkommen EU-Indien

    Die Europäische Union und Indien haben ihre Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Januar 2026 erfolgreich abgeschlossen. Künftig werden die Zölle auf 96,6 Prozent der von der EU nach Indien exportierten Waren abgeschafft oder gesenkt. Die indischen Zölle auf Kraftfahrzeuge sinken schrittweise von derzeit 110 auf bis zu 10 Prozent. Die Zölle auf Autoteile werden nach fünf bis zehn Jahren vollständig abgebaut. Auch die bislang hohen Zölle von bis zu 44 Prozent auf Maschinen, 22 Prozent auf Chemikalien und 11 Prozent auf Arzneimittel werden weitgehend abgeschafft. Darüber hinaus reduziert Indien die Zölle auf EU-Exporte von Agrarlebensmitteln. Dazu zählen alkoholische Getränke, Olivenöl und Süßwaren.

    Neben dem Warenhandel umfasst das Abkommen Regelungen zu Dienstleistungen, digitalem Handel, geistigem Eigentum, Wettbewerbspolitik und Streitbeilegung. Weitere Kapitel betreffen kleine und mittlere Unternehmen sowie nachhaltige Entwicklung. Die EU-Kommission veröffentlichte den vorläufigen Vertragstext am 27. Februar 2026. Die Anhänge mit den Zollabbaulisten und produktspezifischen Ursprungsregeln liegen noch nicht vor. Das Abkommen soll 2027 in Kraft treten. Parallel dazu werden die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen und ein Abkommen zum Schutz geografischer Angaben fortgeführt.

    Freihandelsabkommen in der asiatisch-pazifischen Region

    Indien hat Abkommen über einen zollbegünstigten Marktzugang vor allem mit Ländern der asiatischen Region ausgehandelt. Je nach Tiefe der Abkommen wird zwischen präferenziellen Handelsabkommen (PTA), regionalen Handelsabkommen (RTA), Freihandelsabkommen (FTA) und Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) unterschieden. Diese Abkommen führen im Warenverkehr regelmäßig zu Zollvorteilen (Präferenzen) für die in den Protokollen genannten Waren. Den Ursprungsregeln kommt dabei große Bedeutung zu. Zollvorteile werden nur für Ursprungswaren im Sinne der jeweiligen Ursprungsprotokolle gewährt. 

    Aus den Verhandlungen über die Freihandelszone "Regional Comprehensive Economic Partnership" (RCEP) zwischen China, Japan, Südkorea, dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) sowie Australien und Neuseeland war Indien Ende 2019 ausgestiegen. Das Abkommen trat 2021 in Kraft. 

    Freihandelsabkommen ASEAN-Indien (AIFTA)

    Im Rahmen des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen Indien und den Staaten der ASEAN gewährt Indien den zehn ASEAN-Mitgliedstaaten Zollvorteile für circa 4.000 Ursprungswaren. Seit 2017 gilt für Waren des regulären Zollabbaus Zollfreiheit. Für sensible Erzeugnisse gilt seit Anfang 2017 ein Höchstzollsatz von 5 Prozent. Indien hat circa 500 Waren, darunter bestimmte chemische Erzeugnisse, Textilien und Kraftfahrzeuge, auf einer Negativliste vom Zollabbau ausgeschlossen.

    Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor. Zusätzlich ist für Vormaterialien ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess der Fertigware erforderlich.

    Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Südkorea

    Mit dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abkommen hat Indien im Warenhandel die Zölle für 85 Prozent der Erzeugnisse mit Ursprung in Südkorea schrittweise abgeschafft. Vom Zollabbau ausgenommen sind unter anderem Textilwaren sowie Kraftfahrzeuge. 

    Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor. Zusätzlich ist für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess der Fertigware erforderlich.

    Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Japan

    Das Abkommen zwischen Indien und Japan ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Danach gewährt Indien Waren mit Ursprung in Japan innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für 75 Prozent der Warentariflinien des indischen Zolltarifs Zollfreiheit. Indien hat unter anderem bestimmte Kraftfahrzeuge und chemische Erzeugnisse vom Zollabbau ausgenommen. 

    Bei den Ursprungsregeln gilt grundsätzlich ein inländischer Fertigungsanteil von 35 Prozent als ausreichendes Be- und Verarbeitungsmerkmal. Hinzu kommt ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition für das Fertigerzeugnis gegenüber den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    Weitere Freihandelsabkommen 

    Mitte 2026 traten die Abkommen Indiens mit dem Vereinigten Königreich und Oman in Kraft. Das Freihandelsabkommen zwischen Indien und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) ist seit 1. Oktober 2025 in Kraft. Außerdem unterhält Indien Freihandelsabkommen mit beispielsweise den Vereinigten Arabischen Emiraten, Mauritius und dem Mercosur. 

    Ein Abkommen mit Neuseeland befindet sich im Ratifizierungsverfahren. Mit Kanada, Israel, dem Golf-Kooperationsrat und der Zollunion des südlichen Afrika (SACU) hat sich Indien auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen verständigt. Zudem laufen seit April 2026 wieder bilaterale Verhandlungen mit den USA.

    Eine Übersicht über Indiens Handelsabkommen ist beim Ministry of Commerce and Industry verfügbar.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der indischen Zollvorschriften.

    Zollvorschriften

    Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) verbracht werden. Das Import-Manifest (Sea Arrival Manifest, SAM) ist bei Seefracht grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens des letzten ausländischen Hafens bei der indischen Zollverwaltung einzureichen. Für Luftfracht gilt eine Vorabmeldefrist von mindestens zwei Stunden.

    Zollanmeldung

    Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur bei der Außenhandelsbehörde DGFT mit einer "Importer Exporter Codenummer" (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") oder für ein Zolllagerverfahren ("warehousing") angemeldet. Die Anmeldefrist beträgt grundsätzlich einen Tag nach Eintreffen der Ware. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs können nach der Anmeldung mit Bewilligung der Zollverwaltung bis zu 30 Tage in öffentlichen Zolllagern bei der abfertigenden Zolldienststelle verbleiben.

    Der in Indien ansässige Importeur kann sich für die Zollanmeldung von einem bei der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs Broker) vertreten lassen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über ICES (Indian Customs EDI System) via "Indian Customs and Excise Gateway" (ICEGATE). Mit der Einführung von SWIFT (Single Window Interface for Facilitating Trade) können Anmeldungen, die verschiedene Behörden betreffen, über eine einzige elektronische Meldung abgegeben werden. Dazu zählen beispielsweise die Nahrungsmittelüberwachung (FSSAI), der Pflanzenschutz (DPPQS) und Tierschutz (DAHD) sowie die Arzneimittelkontrolle (CDSCO). Dadurch entfällt das Ausfüllen von bis zu neun verschiedenen Formularen.

    Vereinfachungen für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte

    Für bestimmte vertrauenswürdige Unternehmen sind im Rahmen des "Accredited Clients Programme" (ACP) Vereinfachungen bei der Import-Zollabfertigung und den Förmlichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus können Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, weitergehende Vergünstigungen in Anspruch nehmen, darunter zum Beispiel reduzierte Sicherheitsleistungen im Rahmen des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte "Authorized Economic Operator" (AEO).

    Verbindliche Zollauskünfte  

    Unternehmen können zudem eine verbindliche Zollauskunft für die zolltarifliche Einreihung, den Ursprung oder den Zollwert einer Ware bei der Customs Authority for Advance Rulings (CAAR) in Mumbai oder Neu-Delhi beantragen. Eine verbindliche Zollauskunft gilt grundsätzlich fünf Jahre, sofern sich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften oder Sachverhalte nicht vorher ändern. 

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen die Einfuhrabgaben, also der Zoll und die Einfuhrnebenabgaben, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Die Zollverwaltung prüft zudem beim Eingang der Zollanmeldung, ob die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen. Falls erforderlich, sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen wie etwa Genehmigungen, Zertifikate bereits bei der Anmeldung vorzulegen.

    Warenbegleitpapiere

    Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indien muss der Exporteur gemäß DGFT Notification 114/2015 die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere erstellen: 

    • Handelsrechnung (Commercial Invoice) in 3-facher Ausfertigung, in englischer Sprache mit den handelsüblichen Angaben:
      • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers sowie Angabe der IEC des indischen Importeurs
      • Name und Anschrift des Frachtführers
      • Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke
      • Brutto- und Nettogewicht
      • genaue Warenbezeichnung und HS-Codenummer
      • CIF-Wert (CIF- Cost, Insurance, and Freight)
      • Fracht- und Versicherungskosten
      • Ursprungsland
      • Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind
    • Frachtpapiere: Konnossement oder Luftfrachtbrief
    • Nicht präferenzielles (IHK-) Ursprungszeugnis (Certificate of Origin). Es ist grundsätzlich nur für Waren erforderlich, die in Indien handelspolitischen Maßnahmen wie Antidumpings-, Antisubventions- oder Schutzmaßnahmen unterliegen. Hierzu zählen insbesondere bestimmte chemische Erzeugnisse der Zolltarifkapitel 28 und 29 sowie bestimmte Kunststoffe (39), Gummiwaren (40), Garne und textile Stoffe (54-59) sowie Eisen- und Stahlwaren (72 bzw. 73). 
    • Ursprungszeugnis für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel
    • Packliste
    • Sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnisse, Veterinär-, Inspektions- oder Analysenzertifikate sowie das "Chartered Engineer Certificate" gemäß den Vorschriften zu Verboten und Beschränkungen

    Die Dokumente sind digital über e-SANCHIT, eine Schnittstelle des ICEGATE-Portals, einzureichen. Sie dienen als Nachweis für die Angaben in der Zollanmeldung.

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  • Neben der Abfertigung zum freien Verkehr stehen in Indien verschiedene besondere Zollverfahren zur Verfügung, darunter vorübergehende Einfuhr, Zolllager und aktive Veredelung.

    Vorübergehende Einfuhr

    Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Verwendung in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und unter Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Messe oder Ausstellung von der Regierung oder einer Handelsförderorganisation bewilligt oder gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate ab dem Datum der Zollanmeldung. Das Carnet A.T.A. kann zudem für die vorübergehende Einfuhr von bestimmter Berufsausrüstung verwendet werden. Dazu zählen Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Waren zu Sportzwecken sowie Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen. Die Wiederausfuhrfrist für diese Waren beträgt zwei Monate. Mit Bewilligung der Zollverwaltung kann sie um weitere zwei Monate verlängert werden.

    Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung ("contract execution") vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt maximal 18 Monate. Bei der Wiederausfuhr werden abhängig von der Dauer der vorübergehenden Verwendung Abgabensätze von 5 bis 40 Prozent des auf der Ware lastenden Zollbetrags erhoben.

    Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie bei der Herstellung von für den Export bestimmten Waren verwendet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate. Sie kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden.

    Aktive Veredelung

    Indische Exporteure können zur Entlastung von den Einfuhrabgaben eine Zollrückvergütung ("Duty Drawback") beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bei der Herstellung ausgeführter Fertigwaren importierte Roh- oder Zwischenerzeugnisse verwendet haben. Die Zollverwaltung erstattet für die jeweilige Ausfuhrware festgelegte Sätze. Diese werden regelmäßig im Drawback Schedule veröffentlicht und aktualisiert. Wurden für die importierten Vorprodukte bereits Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen im Rahmen der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Zollrückvergütung.

    Dieses Verfahren wird als "All Industry Rates (AIR) of Duty Drawback" bezeichnet. 

    Zolllager

    Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in öffentliche, private oder Sonderzolllager verbracht werden. In Sonderzolllagern ("special warehouses") können Edelmetalle sowie Proviant und Waren für Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen gelagert werden. Der Importeur hat für die eingelagerte Ware Sicherheiten in Höhe der dreifachen Einfuhrabgaben zu leisten. Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Anmeldung. Auf Antrag kann die Zollverwaltung die Frist um ein weiteres Jahr verlängern, sofern ein ausreichender Grund vorliegt. Bei Bedarf kann die Zollverwaltung die Lagerzeit auch verkürzen. 

    Für Investitionsgüter, die in rein exportorientierten Unternehmen (Export Oriented Units, EOUs), elektronischen Hardware- oder Softwaretechnologieparks verwendet werden, gelten Sonderregeln. Sie können bis zur Überführung in ein anderes Zollverfahren, bis zum Verbrauch oder bis zur Auslagerung im Zolllager verbleiben. In entsprechend bewilligten Industriezolllagern können Waren gemäß den "Manufacture and other Operations in Warehouse Regulations, 2019" für den Export produziert werden.

    Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung, nämlich die Wiederausfuhr oder die Abfertigung zum freien Verkehr. 

    Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben in Indien bei einer Wiedereinfuhr nach Reparatur im Zollausland ist die Notification Customs 94 aus 1996. Demnach werden bei der Wiedereinfuhr lediglich Einfuhrabgaben auf Grundlage der Reparaturkosten erhoben. Dazu zählen Materialkosten sowie Transport- und Versicherungskosten für beide Transportwege. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei um die vorübergehend ausgeführte Ware handelt und zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr muss der indische Zoll die Identität der Ware feststellen. 

    Die Wiedereinfuhr muss in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen. Als Nachweise sind detaillierte Handelsrechnungen mit Angabe zu Material-, Reparatur-, Transport- und Versicherungskosten vorzulegen. Nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht bestehen für solche vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhren grundsätzlich keine Beschränkungen.

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  • Bei der Wareneinfuhr fallen in der Regel Zölle und weitere Einfuhrabgaben an.

    Zolltarif

    Der indische Einfuhrzolltarif basiert auf der aktuellen internationalen Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Für zahlreiche Waren sieht der indische Tarif weitere nationale Unterteilungen mit achtstelligen Codes vor. Darüber hinaus sind in Kapitel 98 des Tarifs unter anderem die tariflichen Zollbegünstigungen für Einfuhren im Rahmen von bestimmten Industrieprojekten festgeschrieben. 

    Importzoll (Basic Customs Duty, BCD)

    Bei den Zollsätzen handelt es sich überwiegend um Wertzollsätze in Prozent vom Warenwert. Für bestimmte Waren gelten Mindestzölle. Im Textilbereich bestehen die Zollsätze aus einem Wertzollsatz und einem spezifischen Satz in indischen Rupien je Mengeneinheit. Angewendet wird der Zollsatz, der zur höheren Zollbelastung führt.

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle, also des Zollwerts, ist bei Kaufgeschäften grundsätzlich der Transaktionswert. Das ist der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis. Nach dem indischen Zollwertrecht werden die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Eingangszollstelle in Indien hinzugerechnet, sofern sie nicht im Kaufpreis enthalten sind. Grundsätzlich akzeptiert die indische Zollverwaltung den Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) beziehungsweise CIP (Carriage and Insurance Paid To) der internationalen Lieferbedingungen "Incoterms" als Zollwert.

    Der Spitzenzollsatz für Industrieerzeugnisse beträgt in der Regel 35 Prozent. Ausnahmen bestehen unter anderem für komplette Personenkraftwagen sowie Krafträder mit 70 Prozent. Der Zollsatz für Maschinen und Anlagen der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifs beträgt überwiegend 7,5 oder 10 Prozent. 

    Zollbegünstigungen und Zollaussetzungen

    Mit Verordnung ("Jumbo" Notification) Nr. 45 der zentralen Finanzverwaltung vom 24. Oktober 2025 werden Zollbegünstigungen beziehungsweise Zollbefreiungen außerhalb des Tarifs für eine Liste von mehr als 400 Waren und Kategorien festgeschrieben. Für einige Waren ist zur Inanspruchnahme des Zollvorteils ein bestimmter Verwendungszweck vorgeschrieben. Die Verordnung wird fortlaufend aktualisiert und an die Bedürfnisse der indischen Wirtschaft angepasst. Zur Bestimmung der Zollbelastung mit dem jeweils angewandten Zollsatz ("applied tariff") sind daher sowohl der Einfuhrzolltarif als auch diese Verordnung mit ihren Zollbegünstigungen oder Zollaussetzungen heranzuziehen.

    Die aktuellen angewandten Einfuhrzölle einschließlich der Einfuhrnebenabgaben können im EDI-System der indischen Zollverwaltung unter Trade Guide on Imports abgerufen werden.

    Landwirtschafts-, Infrastruktur- und Entwicklungsabgabe

    Mit dem Finanzgesetz 2021 wurde die "Agriculture Infrastructure and Development Cess" (AIDC) für den Import bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Edelmetalle sowie alkoholischer Getränke wie Wein und Spirituosen eingeführt. Bemessungsgrundlage ist gemäß Artikel 124 des Finanzgesetzes der Zollwert der Waren ("Assessable Value"). Der Abgabensatz für alkoholische Getränke beträgt 100 Prozent. Inzwischen wird die AIDC auch auf weitere Produkte wie Schuhe, Fahrzeuge und Möbel erhoben.

    Sozialabgabe

    Als weitere Einfuhrnebenabgabe wird die "Social Welfare Surcharge" (SWS) in Höhe von 10 Prozent vom Zollbetrag erhoben. Von der Abgabe ausgenommen sind zum Beispiel bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Textilien und Bekleidung, Edelmetalle, Fahrräder sowie Nutzfahrzeuge.

    Gesundheitsabgabe

    Mit dem indischen Haushalt 2020 führte die Regierung die "Health Cess" für den Import von Medizinprodukten ein. Die Abgabe wird für Medizintechnik der HS-Codes 9018 bis 9022 mit einem Steuersatz von 5 Prozent erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Waren. Medizinprodukte, die tariflich und außertariflich vom Zoll befreit sind, sind auch von der Health Cess befreit.

    Naturkatastrophengebühr

    Bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen sowie rohem Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien fällt eine Naturkatastrophengebühr ("National Calamity Contingent Duty") in unterschiedlicher Höhe an. Dabei werden sowohl spezifische Sätze als auch Wertsätze angewendet. Bei den Wertsätzen dient der verzollte Warenwert als Bemessungsgrundlage.

    Straßen- und Infrastrukturabgabe

    Für Benzin ist eine "Road and Infrastructure Cess" von 5 indischen Rupien je Liter zu zahlen. Für Hochgeschwindigkeitsdiesel beträgt diese Abgabe 2 Rupien je Liter. 

    Umsatzsteuer

    Die indische Zentralregierung erhebt landesweit eine einheitliche Umsatzsteuer für Waren und Dienstleistungen (Goods and Services Tax - GST). Bei Umsätzen über Bundesstaatsgrenzen hinweg sowie bei Importen wird diese Abgabe als "Integrated Goods and Services Tax" (IGST) eingezogen. Besteuerungsgrundlage der IGST ist der verzollte Zollwert. Die indische Umsatzsteuer berechtigt registrierte Unternehmen in Indien zum Vorsteuerabzug. Sie entspricht damit in ihrer Systematik der Mehrwertsteuer. Die Registrierung erfolgt über das Portal GSTNetwork

    Mit der Notification Nr. 9/2025 vom 17. September 2025 wurden die Steuersätze neu strukturiert. Seitdem gibt es grundsätzlich nur noch drei Umsatzsteuersätze: 

    • den reduzierten Satz von 5 Prozent unter anderem für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittel, bestimmte Medizinprodukte, Medikamente, Textilien und Elektrofahrzeuge
    • den Normalsatz von 18 Prozent für die Mehrzahl der Waren sowie neu für Haushaltsgeräte, Kleinwagen, Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (zuvor mit 28 Prozent besteuert)
    • den erhöhten Steuersatz von 40 Prozent für sogenannte Luxusgüter wie gesüßte Getränke, Tabakwaren, SUV, Privatflugzeuge und Yachten

    Die Steuersätze von 12 und 28 Prozent wurden mit der Reform abgeschafft. Nur für Waren des Zolltarifkapitels 71 gilt eine IGST von 0,25 bis 3 Prozent. Von der IGST ausgenommen sind zum Beispiel verschiedene Agrarprodukte und Druckereierzeugnisse gemäß der Notification Nr. 10/2025.

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  • Indien bietet Importeuren bestimmte Begünstigungen bezüglich der Einfuhrabgaben. 

    Im Rahmen von Importen für von der indischen Regierung benannte Großprojekte gemäß Kapitel 98 des indischen Zolltarifs können Maschinen, Anlagen, Geräte sowie Halbfertigwaren und Rohstoffe zoll- und abgabenbegünstigt eingeführt werden. Die Projekte betreffen vor allem den Ausbau der Infrastruktur, den Kraftwerksbau sowie technische Einrichtungen für Lieferketten in der Agro- und Nahrungsmittelindustrie. Der begünstigte Zollsatz beträgt grundsätzlich 5 oder 7,5 Prozent.

    Zollreduzierte Einfuhr von Vormaterialien

    Nach indischen Zollrecht können auf Antrag Zollbefreiungen für importierte Vormaterialien zur inländischen Warenproduktion gewährt werden. Dieses Verfahren wird von der Zollverwaltung überwacht und als "Import of Goods at Concessional Rate of Duty" (IGCR) bezeichnet.

    Förderinstrumente des indischen Außenhandelsregimes

    Nachfolgend werden Maßnahmen der indischen Regierung zur Förderung der Exportwirtschaft dargestellt (Foreign Trade Policy and Procedures). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nach entsprechender Registrierung des indischen Importeurs, zu Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Einfuhr von Vormaterialien oder Investitionsgütern führen.

    Zollbefreiung und Zollrückvergütung

    Zur Exportförderung sieht das Außenhandelsregime Verfahren (schemes) vor, bei denen Waren zur Be- und Verarbeitung eingeführt und anschließend als Fertigerzeugnisse ausgeführt werden. Je nach Verfahren können die Waren entweder abgabenfrei eingeführt werden oder die entrichteten Einfuhrabgaben werden zum Zeitpunkt der Ausfuhr vergütet. Für die Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigungen in diesen Verfahren ist eine Genehmigung (licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) erforderlich. Diese Genehmigung muss der indische Importeur vorab beantragen und der Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlegen. 

    Der Bedarf an Einfuhrwaren im Verhältnis zum Exportvolumen wird grundsätzlich anhand der vom DGFT veröffentlichten "Standard Input Output Norms" (SION) ermittelt. Solche Normen bestehen beispielsweise für chemische und elektronische Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Kunsthandwerk, Lederwaren, Kunststofferzeugnisse sowie Textilien und Bekleidung.

    Remission of Duties and Taxes on Exported Products (RoDTEP)

    Mit diesem im August 2021 eingeführten Schema werden die bei der Herstellung von Exportwaren anfallenden Zölle, Steuern und sonstige Abgaben vergütet.

    Advance Authorisation Scheme

    In diesem Verfahren können Waren zur Herstellung von Exporterzeugnissen abgabenfrei eingeführt werden. Das DGFT ermittelt auf Grundlage der für die Ausfuhrwaren gültigen SION den Bedarf an abgabenfreien Importwaren. Diesen Bedarf schreibt die Behörde in der Lizenz (entitlement) fest. Solche Lizenzen können grundsätzlich auch für Exportwaren erteilt werden, für die keine SION existieren. In diesen Fällen legt der Normenausschuss (Norms Committee) bei der Außenhandelsbehörde das Verhältnis von Einfuhr- zu Ausfuhrwaren fest.

    Duty Free Import Authorisation Scheme (DFIA)

    Auch in diesem Verfahren können bewilligte Vorprodukte abgabenfrei eingeführt werden. DFIA-Lizenzen dürfen jedoch nur für Exportwaren bewilligt werden, für die entsprechende SION existieren.

    Investitionsgüter zur Verwendung für die Produktion von Exportwaren (EPCG)

    Im Rahmen des "Export Promotion Capital Goods Scheme" (EPCG) können entsprechend lizenzierte Unternehmen Investitionsgüter zollfrei einführen, wenn sie in der Regel mindestens 75 Prozent ihrer Erzeugnisse exportieren. Die außertarifliche Zollbefreiung gilt nicht für die Einfuhr gebrauchter Maschinen und Ausrüstungen.

    Warenmuster

    Warenmuster können bis zu einem Wert von 10.000 indischen Rupien (INR) abgabenfrei eingeführt werden. Die Waren sind gemäß den Zollvorschriften als Muster zu kennzeichnen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und als Postsendung oder per Luftfracht durch einen Kurierservice zu versenden.

    Für Warenmuster, die zur Anbahnung eines indischen Exportgeschäfts eingeführt werden, gilt eine Abgabenfreigrenze von 300.000 INR oder 50 Einheiten innerhalb von zwölf Monaten. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Importeur seine IEC-Nummer (Import Export Code) angeben und der indischen Zollverwaltung eine entsprechende Erklärung vorlegen. Auch diese Waren sind als Muster zu kennzeichnen und unentgeltlich per Post- und/oder Luftfrachtsendung zu liefern.

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  • Die Einfuhr bestimmter Waren ist verboten. Für andere Waren gelten Beschränkungen. Ihre Einfuhr ist zulässig, wenn die Vorgaben der zuständigen Behörden erfüllt sind.

    Die Vorschriften über Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen in Indien sind im Wesentlichen festgeschrieben in:

    • der Einfuhrliste "Indian Trade Classification ITC (HS) based Import Policy" einschließlich der allgemeinen Anmerkungen (General Notes regarding Import Policy) und den Verordnungen (Notifications)
    • den Gesetzen (Acts) und Durchführungsbestimmungen (Rules, Orders) über das Inverkehrbringen von Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der öffentlichen Ordnung 
    • den Verordnungen (Notifications) der zuständigen Ministerien und Behörden.

    Einfuhrliste

    Die aktuelle indische Einfuhrliste wird von der Zentralregierung im Rahmen des Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures) als Anhang 1 (Import) zur "Import, Export and SCOMET Policy" veröffentlicht. Die Nomenklatur der Liste mit achtstelligen Warencodes basiert wie der Zolltarif auf dem Harmonisierten System. Dadurch ist eine konkrete Zuordnung der Waren zu bestehenden handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen möglich:

    • frei (free): gegebenenfalls unter den in den Anmerkungen (Policy Condition) zum HS-Kapitel oder HS-Code festgeschriebenen Bedingungen;
    • beschränkt (restricted): nur mit Genehmigung (licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) beziehungsweise der in der Einfuhrliste genannten zuständigen Behörde. Beschränkungen gelten unter anderem für Einfuhren von Marmor und Granit (HS-Codes 25.15 und 25.16), Aschen, Schlacken und Rückständen (26.20, 26.21), bestimmten organischen chemischen Erzeugnissen (Kapitel 29), Pulver, Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikel (Kapitel 36), Luftreifen aus Kautschuk für Kraftfahrzeuge und Krafträder (40.11), gebrauchten und runderneuerten Luftreifen (40.12), Zeitungspapier (48.01), Golderzeugnissen (71.08), Sendegeräten für den Rundfunk oder das Fernsehen (8525.50), bestimmten Radar-, Funknavigations- und Funkfernsteuergeräten (85.26) sowie Farbfernsehgeräten (8528.72);
    • verboten (prohibited): Einfuhrverbote bestehen für beispielsweise Lab und seine Konzentrate (3507.10), rotes Sandelholz (4403.99.18), Klimageräte mit Kühlmitteln (8415.10), elektronische Zigaretten und Zubehör (8543.40) sowie Waren aus Elfenbein (9601.10);
    • Staatshandelsunternehmen (State Trading Enterprises - STE): bestimmte Waren dürfen nur von den in der Einfuhrliste genannten Unternehmen eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt unter anderem für ausgewählten Reis, Leichtöle und Zubereitungen (2710.12) sowie Harnstoff (3102.10).

    Gefährdete Tier- und Pflanzenarten

    Indien ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten. Für geschützte Arten ist eine Einfuhrgenehmigung des Umweltministeriums (Ministry of Environment, Forest and Climate Change) einzuholen.  

    Metallerzeugnisse

    Für den Import zahlreicher Metallerzeugnisse wie Eisen- und Stahlwaren sowie Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse ist im Rahmen der Einfuhrüberwachung vorab eine Registrierung bei der DGFT erforderlich.

    Neben dem verpflichtenden Konformitätsbewertungsverfahren durch die indische Normenbehörde für bestimmte Stahlwaren müssen Importeure im Rahmen der Einfuhrüberwachung (Steel Import Monitoring System - SIMS) sämtliche Eisen- und Stahlwaren der HS-Kapitel 72, 73 und 86 vor der Einfuhr bei der DGFT registrieren.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Indien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Darunter auch technische Vorschriften und Normen.

    Für zahlreiche Warengruppen gelten verbindliche Normen und technische Vorschriften. Diese sind in den Quality Control Orders (QCO) der zuständigen Fachministerien geregelt. Die indische Normenbehörde Bureau of Indian Standards (BIS) überwacht die Einhaltung dieser Normen. Zudem übernimmt sie die verpflichtende Produktzertifizierung für den indischen Markt. Regulierte Waren dürfen erst nach Erteilung einer gültigen BIS-Zertifizierung importiert, in Indien verkauft oder in Betrieb genommen werden. Die Zertifizierung erfolgt grundsätzlich in Indien. Welche BIS-Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Produkt ab.

    BIS-ISI-Zertifizierung mit Werksaudit (Schema I)

    Von der verpflichtenden BIS-Zertifizierung mit ISI-Prüfzeichen sind derzeit rund 640 Produktkategorien betroffen. Zum Warenkreis zählen zahlreiche Industrie- und Konsumgüter, darunter Zement, Chemikalien, Reifen, bestimmte Stahlwaren, Küchen- und Haushaltsgeräte, Schalter, Sicherungen, Stromkabel, Schrauben, Gasflaschen, Sicherheitsglas, Textilien, Schuhe, Felgen, Möbel und Spielzeug. Der Hersteller muss für diese Waren eine Konformitätsbewertung und eine Registrierung beim BIS beantragen. Hat ein ausländischer Hersteller keinen Sitz in Indien, muss er einen indischen Repräsentanten (Authorized Indian Representative - AIR) benennen. Dieser reicht den Antrag ein und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden vor Ort. 

    Der Zertifizierungsprozess umfasst ein Werksaudit durch das Foreign Manufacturers Certification Department (FMCD) des BIS sowie Produkttests in Indien. Die Tests müssen in einem vom BIS akkreditierten Prüflabor durchgeführt werden. Bei erfolgreicher Zertifizierung erteilt das FMCD die Lizenz zur Kennzeichnung des Produkts mit dem ISI-Logo. Das Prüfzeichen ist gut sichtbar auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen.

    BIS-CRS-Registrierung (Schema II)

    Für Elektronik, IT-Produkte und Leuchten sind eine Registrierung und eine Konformitätsbewertung unter dem "Compulsory Registration Scheme" (CRS) des BIS vorgeschrieben. Auch hier sind Tests in den vom BIS akkreditierten Prüflaboren in Indien verpflichtend. Ein Werksaudit ist hingegen nicht erforderlich. Zu den betroffenen Produkten gehören Mobiltelefone, Laptops, Kameras, Netzteile, Drucker, LED-Lampen, Fernsehgeräte, Reiskocher und Photovoltaikanlagen. Nach Erhalt des Zertifikats ist das Produkt mit dem CRS-Logo zu kennzeichnen. 

    Zertifizierungspflicht für Maschinen (Schema X) aufgehoben

    Das indische Ministerium für Schwerindustrie hat seine Verordnung zur Sicherheit von Maschinen und elektrischen Ausrüstungen vom August 2024 am 14. Januar 2026 offiziell zurückgenommen. Die Verordnung sah eine umfassende Zertifizierungspflicht für zahlreiche Maschinen, Anlagen und elektrische Geräte der HS-Kapitel 84 und 85 vor. Exportunternehmen sollten dennoch prüfen, ob einzelne Komponenten oder Ersatzteile ihrer Maschinen unter andere bestehende BIS-Regelungen fallen.

    Telekommunikationsausrüstungen

    Für den Import von Telekommunikationsprodukten ist vorab eine Konformitätsbewertung durch das Telecommunication Engineering Centre (TEC) des indischen Ministeriums für Telekommunikation erforderlich. Für verschiedene Produkte ist zusätzlich eine BIS-Registrierung vorgeschrieben. Für drahtlose Geräte ist zudem eine Zulassung der indischen Rundfunkbehörde Wireless Planning and Coordination (WPC) notwendig. 

    Textilien und Bekleidung 

    Für die Einfuhr von Textilien und Bekleidung ist ein Prüfzeugnis eines anerkannten Prüflabors im Ursprungsland vorzulegen. Es muss nachweisen, dass die Waren keine gesundheitsschädlichen oder verbotenen Textilfarbstoffe enthalten. Für bestimmte Länder ist ein Prüfzeugnis nicht erforderlich, zum Beispiel für Ursprungswaren aus der EU, Australien und Kanada.

    Arzneimittel und Medizinprodukte

    Einfuhren von pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischen Geräten und Kosmetik sind vorab bei der Central Drug Standard Control Organization (CDSCO), einer Behörde des indischen Gesundheitsministeriums, zu registrieren. Außerdem muss eine Importlizenz der CDSCO vorliegen.

    Gebrauchtwaren

    Für die Einfuhr von Gebrauchtwaren ist grundsätzlich eine Genehmigung der Außenhandelsbehörde DGFT erforderlich. Ausgenommen sind gebrauchte Investitionsgüter (capital goods) einschließlich instandgesetzter Ersatzteile sowie Gebrauchtwaren, die durch einen entsprechenden Eintrag in der Einfuhrliste oder durch eine Notification/Notice der DGFT einfuhrfähig sind. Für instandgesetzte Ersatzteile ist durch ein "Chartered Engineer Certificate" (CEC) nachzuweisen, dass die Nutzungsdauer des gebrauchten Ersatzteils mindestens 80 Prozent der Nutzungsdauer des entsprechenden Neuteils entspricht. Das CEC ist von einer von der indischen Regierung zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle im Exportland auszustellen. Für die Einfuhr von Gebrauchtmaschinen wird regelmäßig ein CEC gefordert. Es dient als Nachweis zur Ermittlung des Zollwerts sowie der Restnutzungsdauer von mindestens fünf Jahren.

    Datenverarbeitungsmaschinen

    Die Einfuhr gebrauchter Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer Einheiten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

    Gebrauchte Kraftfahrzeuge

    Gebrauchte Kraftfahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Einfuhr, gerechnet ab dem Herstellungsdatum, nicht älter als drei Jahre sein. Vorzulegen ist ein Prüfzeugnis einer von der indischen Regierung im Exportland anerkannten Prüfstelle. Die Einfuhr dieser Waren ist ausschließlich über den Hafen von Mumbai zulässig.

    Metallschrott

    Für die Einfuhr von Metallschrott ist eine Vorversandkontrolle (Preshipment Inspection) durch ein von der indischen Regierung zugelassenes Inspektionsunternehmen im Exportland erforderlich. Der Schrott darf keine gefährlichen, giftigen oder radioaktiven Materialien, Waffen, Munition oder Sprengstoffreste enthalten. Die Einfuhr ist nur über bestimmte Zolldienststellen erlaubt. Die Waren sind unmittelbar aus dem Exportland nach Indien zu befördern und nur im Rahmen von Akkreditivgeschäften einfuhrfähig.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Indien sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. 

    Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Waren sind für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte in einzelnen Gesetzen und Verordnungen der indischen Zentralregierung festgelegt. Dazu gehören unter anderem:

    • Drug and Cosmetics Act and Rules für pharmazeutische Erzeugnisse und Kosmetik
    • Essential Commodities Act für Bedarfsgegenstände
    • Food Safety and Standards Act für Nahrungsmittel

    Darüber hinaus bestehen entsprechende Vorschriften in der indischen Eichgesetzgebung. Gemäß den Legal Metrology (Packaged Commodities) Rules müssen verpackte Waren, die auf dem indischen Markt verkauft werden, grundsätzlich die folgenden Angaben auf Englisch oder Hindi enthalten:

    • Name und Anschrift des Importeurs
    • Name und Art des Produkts
    • Nettogewicht und Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Waren
    • Herstellungsdatum
    • maximaler Einzelhandelsverkaufspreis (Maximum Retail Sale Price)
    • gegebenenfalls Ursprungsland

    Ferner sind die Kennzeichnungsvorschriften der indischen Normenbehörde BIS zu beachten, insbesondere für elektronische Erzeugnisse, Elektroartikel, Schuhe und Bekleidung.

    Zudem müssen Waren bei der Einfuhr vor der Freigabe durch die indische Zollverwaltung entsprechend gekennzeichnet werden.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Einige Waren dürfen nur mit einer Veterinärbescheinigung oder einem Pflanzengesundheitszeugnis in Indien eingeführt werden.

    Für den Import von Nahrungsmitteln ist eine Lizenz der indischen Nahrungsmittelüberwachungsbehörde Food Safety and Standards Authority of India (FSSAI) erforderlich. Ausländische Herstellungsbetriebe bestimmter Lebensmittel, darunter Milch- und Fleischprodukte, Eipulver, Säuglingsnahrung sowie Nutrazeutika, unterliegen einer Registrierungspflicht bei der FSSAI. Voraussetzung ist, dass die Exporteure bei der zuständigen Behörde im Exportland registriert sind. Die FSSAI kontrolliert importierte Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel bei der Ankunft. Bei positivem Ergebnis erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (No Objection Certificate - NOC). Außerdem dürfen bestimmte Produkte nur über festgelegte Eingangszollstellen eingeführt werden. 

    Für die Kontrolle landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse wie Pflanzen, Früchte und Saatgut ist die Pflanzenschutzdirektion Directorate of Plant Protection, Quarantine and Storage (DPPQS) im Landwirtschaftsministerium zuständig. Bei der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten ist ein Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen. Zudem kann ein Begasungszertifikat erforderlich sein. Auch hier darf die Einfuhr nur über bestimmte Einfuhrzollstellen erfolgen. Vorab ist eine Genehmigung (import permit) des DPPQS einzuholen.

    Für Fleisch- und Milcherzeugnisse sowie Tiernahrung wird eine Veterinärbescheinigung verlangt. Für bestimmte lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, die in der indischen Einfuhrliste als beschränkt (restricted) eingestuft sind, ist eine Genehmigung (import permit) des Department of Animal Husbandry and Dairying vorzulegen. Für Nahrungsmittel ist eine Haltbarkeit von mindestens 60 Prozent des auf der Ware ausgewiesenen Haltbarkeitszeitraums vorgeschrieben.

    Holzverpackungen

    Indien wendet den IPPC-Standard ISPM 15 für Verpackungsmaterial aus Holz an. Um die Einschleppung von Schädlingen zu verhindern, ist entweder eine Hitzebehandlung, eine Begasung mit Methylbromid oder Sulfurylfluorid oder eine dielektrische Erwärmung vorzunehmen. Die Holzverpackungen sind entsprechend der Behandlung und mit dem ISO-Ländercode zu kennzeichnen.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Indische Exportzonen und Sonderwirtschaftszonen sehen für Importeure zahlreiche Begünstigungen vor.

    Exportzonen

    Die Begünstigungen für Exportzonen sind im Außenhandelsregime (Foreign Trade Policy and Procedures) festgeschrieben. Demnach können exportorientierte Industrieunternehmen bei den zuständigen Ministerien und Behörden den Status einer entsprechenden Zone beantragen. In der Außenhandelspolitik sind folgende Zonen vorgesehen:

    • Export Oriented Unit (EOU)
    • Electronics Hardware Technology Park (EHTP)
    • Software Technology Park (STP)
    • Bio-Technology Park (BTP)

    Die Zonen sind nicht Teil des Zollgebietes (Domestic Tariff Area - DTA). Waren können unter Abgabenbefreiung aus dem Zollausland dorthin verbracht werden. Die gesamte Produktion ist grundsätzlich ins Zollausland zu verbringen. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch in den Zonen produzierte Waren zu begünstigten Abgabensätzen in das indische Zollgebiet eingeführt werden.

    Die Begünstigungen gelten nach den Vorschriften des Außenhandelsregimes ausschließlich für Industrieunternehmen. Handelshäuser erhalten keine entsprechende Lizenz. Detaillierte Informationen zu den Exportzonen enthält Kapitel 6 der Foreign Trade Policy 2023. 

    Sonderwirtschaftszonen

    Rechtsgrundlagen für die Errichtung von und die Tätigkeiten in Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones, SEZ) sind der "Special Economic Zones Act, 2005" und die Durchführungsbestimmungen "Special Economic Zones Rules, 2006" in der jeweils geltenden Fassung. Demnach gehören sie nicht zum indischen Zoll- und Steuergebiet. Unternehmen können dort Industrie- und Dienstleistungstätigkeiten ausüben. Waren aus dem Zollausland können ohne Erhebung von Abgaben in die SEZ verbracht werden. Lieferungen aus dem indischen Zollgebiet sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Unternehmen umfangreiche Begünstigungen bei den direkten Steuern gewährt.

    Die Begünstigungen gelten auch für die als Unterkategorie der SEZ geltenden "Free Trade and Warehousing Zones" des Landes. Ziel ist die Errichtung entsprechender Handels- und Lagerfreizonen in der Nähe von See- und Flughäfen.

    Das indische Department of Commerce im Ministerium für Wirtschaft und Industrie veröffentlicht regelmäßig eine Liste der zugelassenen Sonderwirtschaftszonen. Mit Stand März 2026 sind 277 Sonderwirtschaftszonen mit mehr als 7.000 Unternehmen in Betrieb.

    Von Jürgen Huster, Andrea Mack | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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