Zollbericht Indien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien

Nach der Einigung auf ein Handelsabkommen mit Indien hat die EU vorläufige Vertragstexte veröffentlicht. Zollabbaupläne und produktspezifische Ursprungsregeln stehen noch aus.

Von Andrea Mack | Bonn

Die Europäische Union und Indien haben sich am 27. Januar 2026 nach fast zwei Jahrzehnten Verhandlungen auf ein umfangreiches Freihandelsabkommen geeinigt. Ende Februar veröffentlichte die EU einen vorläufigen Vertragstext. Die detaillierten Zollabbaupläne und produktspezifische Ursprungsregeln stehen allerdings noch aus. Die ausgehandelten Texte werden derzeit juristisch geprüft ("legal scrubbing"). Dabei sind noch Anpassungen möglich. Rechtlich verbindlich wird der Text des Abkommens erst nach der Unterzeichnung.

Bedeutung und Inhalte des Abkommens

Die Europäische Kommission bezeichnet das neue Abkommen als wegweisend. Angesichts geopolitischer Spannungen und wirtschaftlicher Herausforderungen soll es einen gemeinsamen Markt mit rund 2 Milliarden Menschen schaffen auf der Grundlage eines regelbasierten Handels. Der Waren- und Dienstleistungshandel zwischen der EU und Indien beläuft sich bereits auf mehr als 180 Milliarden Euro pro Jahr. Die EU erwartet, dass sich ihre Warenexporte nach Indien bis 2032 verdoppeln, da die Zölle auf mehr als 95 Prozent der Exportgüter abgeschafft oder gesenkt werden.

Neben einem verbesserten Marktzugang für Waren umfasst das Abkommen auch Erleichterungen im Dienstleistungsbereich. Weitere Regelungen betreffen den digitalen Handel, den Schutz geistigen Eigentums, fairen Wettbewerb, Streitbeilegung, kleine und mittlere Unternehmen sowie die nachhaltige Entwicklung.

Weitgehender Abbau von Zöllen

Indien gewährt der EU im Rahmen des Abkommens umfangreichere Zollsenkungen als anderen Handelspartnern. Nach Angaben der Europäischen Kommission sollen Zölle auf 96,6 Prozent der EU-Warenexporte reduziert oder vollständig abgeschafft werden:

  • Zölle auf Kraftfahrzeuge sinken schrittweise von bisher 110 auf bis zu 10 Prozent für ein Kontingent von voraussichtlich 250.000 Fahrzeugen pro Jahr. Zölle auf Fahrzeugteile entfallen nach fünf bis zehn Jahren vollständig.
  • Weitere EU-Industriesektoren, darunter Maschinenbau (bisher bis zu 44 Prozent), Chemie (bis zu 22 Prozent) und Arzneimittel (bis zu 11 Prozent) können von deutlichen Zollsenkungen profitieren. Bei optischen, medizinischen und chirurgischen Geräten sollen die Zölle für 90 Prozent der Produkte von bis zu 27,5 Prozent auf null gesenkt werden.
  • Für Agrar- und Lebensmittelprodukte, wie zum Beispiel alkoholische Getränke (bisher bis zu 150 Prozent), pflanzliche Öle (bis zu 45 Prozent) sowie Brot und Süßwaren (bis zu 50 Prozent) ist eine erhebliche Senkung der hohen Zölle vorgesehen. Für Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Kiwis werden Zollermäßigungen innerhalb bestimmter Kontingente gelten.  

Sensible Bereiche der europäischen Landwirtschaft bleiben geschützt. Produkte wie Rindfleisch, Geflügel, Zucker und Reis sind von der Liberalisierung ausgenommen. Zudem müssen indische Agrarimporte weiterhin die EU-Standards für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erfüllen. 

Ursprungsregeln und Präferenznachweise

Zollvergünstigungen gelten nur für Ursprungserzeugnisse der beiden Vertragsparteien. Dies sind Waren, die in der EU oder in Indien:

  • vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder
  • unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Bedingungen in Kapitel 3 erfüllen.

Die produktspezifischenUrsprungsregeln werden in Anhang II des Abkommens festgelegt, sind aber noch nicht veröffentlicht.

Als Präferenznachweis dient eine Ursprungserklärung des Exporteurs ("statement on origin") im Rahmen der Selbstzertifizierung. Alternativ ist die sogenannte "importer’s knowledge" vorgesehen. Dabei bestätigt der Importeur, dass die Ware die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung erfüllt.

Nächste Schritte bis zum Inkrafttreten

Der Entwurfstext wird derzeit in alle Amtssprachen der EU übersetzt und rechtlich überarbeitet. Anschließend legt die Europäische Kommission dem Rat der EU den Vorschlag zur Unterzeichnung vor. Nach der Zustimmung des Rates können die EU und Indien das Abkommen unterzeichnen. Damit es in Kraft tritt, müssen das Europäische Parlament zustimmen sowie die EU und Indien es ratifizieren. Ein genaues Datum steht noch nicht fest. Aktuell wird mit einem Inkrafttreten ab 2027 gerechnet.

Quellen und weitere Informationen: