Zollbericht Indien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

EU-Indien-Abkommen verspricht weitgehenden Zollabbau

Update: Nach den Textentwürfen hat die EU-Kommission nun auch die vorläufigen Zollabbaupläne und produktspezifischen Ursprungsregeln veröffentlicht. (Stand: 11.09.2026)

Von Andrea Mack | Bonn

Am 11. September 2026 hat die Europäische Kommission dem Rat ihre Vorschläge für die Unterzeichnung und den Abschluss des Handelsabkommens zwischen der EU und Indien vorgelegt. Auch die bislang nicht veröffentlichten Anlagen zu Zollabbauplänen und produktspezifischen Ursprungsregeln sind nun verfügbar. Rechtlich verbindlich wird der Text des Abkommens erst nach der Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt.  

Die Europäische Union und Indien hatten sich am 27. Januar 2026 nach fast zwei Jahrzehnten Verhandlungen auf ein umfangreiches Freihandelsabkommen geeinigt. Ende Februar veröffentlichte die EU die ausgehandelten Textentwürfe. Die Texte wurden juristisch geprüft und in alle Amtssprachen der EU übersetzt.

Bedeutung und Inhalte des Abkommens

Die Europäische Kommission bezeichnet das neue Abkommen als wegweisend. Angesichts geopolitischer Spannungen und wirtschaftlicher Herausforderungen soll es einen gemeinsamen Markt mit rund 2 Milliarden Menschen auf der Grundlage eines regelbasierten Handels schaffen. Der Waren- und Dienstleistungshandel zwischen der EU und Indien beläuft sich bereits auf mehr als 180 Milliarden Euro pro Jahr. Die EU erwartet, dass sich ihre Warenexporte nach Indien bis 2032 verdoppeln, da die Zölle auf mehr als 95 Prozent der Exportgüter abgeschafft oder gesenkt werden.

Neben einem verbesserten Marktzugang für Waren umfasst das Abkommen auch Erleichterungen im Dienstleistungsbereich. Weitere Regelungen betreffen den digitalen Handel, den Schutz geistigen Eigentums, fairen Wettbewerb, Streitbeilegung, kleine und mittlere Unternehmen sowie die nachhaltige Entwicklung.

Weitgehender Abbau von Zöllen

Indien gewährt der EU im Rahmen des Abkommens umfangreichere Zollsenkungen als anderen Handelspartnern. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden die Zölle auf 96,6 Prozent der EU-Warenexporte nach Indien deutlich reduziert oder vollständig abgeschafft:

  • Für Kraftfahrzeuge gelten zollbegünstigte Einfuhrkontingente. Innerhalb dieser Kontingente werden die indischen Einfuhrzölle für vollständig montierte Pkw (CBU) von derzeit bis zu 110 Prozent schrittweise auf 10 Prozent gesenkt. Langfristig sollen die Kontingente insgesamt 250.000 Fahrzeuge pro Jahr umfassen, darunter Pkw mit Verbrennungsmotor, Hybridantrieb sowie Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge. Die Präferenzzölle gelten jedoch nur für Fahrzeuge oberhalb festgelegter CIF-Wertschwellen: ab 15.000 Euro für Verbrenner und Hybridfahrzeuge sowie ab 20.000 Euro für Elektro- und Plug-in-Hybride.
  • Weitere EU-Industriesektoren, wie zum Beispiel Maschinenbau (bisher bis zu 44 Prozent Zoll), Chemie (bis zu 22 Prozent) und Arzneimittel (bis zu 11 Prozent) können von deutlichen Zollsenkungen profitieren. Bei optischen, medizinischen und chirurgischen Geräten sollen die Zölle für 90 Prozent der Produkte von bis zu 27,5 Prozent auf null gesenkt werden.
  • Für Agrar- und Lebensmittelprodukte, wie etwa alkoholische Getränke (bisher bis zu 150 Prozent), pflanzliche Öle (bis zu 45 Prozent) sowie Brot und Süßwaren (bis zu 50 Prozent) ist ein deutlicher Zollabbau vorgesehen. So sinken die indischen Einfuhrzölle auf Weine mit einem CIF-Wert von mindestens 2,50 Euro je 750 ml bereits in "Jahr 1" von 150 auf 75 Prozent, danach schrittweise bis zum achten Jahr auf 30 Prozent beziehungsweise auf 20 Prozent für Weine mit einem CIF-Wert von mindestens 10 Euro je 750 ml. Für günstigere Weine sind keine Zollvergünstigungen vorgesehen. Außerdem gelten für unter anderem für Schweinefleisch, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Kiwis Zollermäßigungen innerhalb bestimmter jährlicher Kontingente.  

Darüber hinaus bleiben sensible Bereiche der europäischen Landwirtschaft geschützt. Produkte wie Rindfleisch, bestimmtes Geflügel, Honig, Zucker und Reis sind von der Liberalisierung ausgenommen. Zudem müssen indische Agrarimporte weiterhin die EU-Standards für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erfüllen.

Die Zollabbaupläne der Vertragsparteien sind in Anhang 2-A des Abkommens zu finden. Anlage 2-A1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ursprungswaren aus Indien, Anlage 2-A2 den Abbaustufenplan der indischen Zölle für EU-Ursprungswaren.     

Ursprungsregeln und Präferenznachweise

Zollvergünstigungen gelten nur für Ursprungserzeugnisse der beiden Vertragsparteien im Sinne des Abkommens. Dies sind Waren, die in der EU oder in Indien:

  • vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder
  • unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Bedingungen in Kapitel 3 des Abkommens erfüllen.

Ferner sind die produktspezifischenUrsprungsregeln in Anhang 3-B festgelegt. 

Als zentraler Präferenznachweis im Rahmen der Selbstzertifizierung dient das "Statement on Origin" nach dem Muster des Anhangs 3-C. Die Ursprungserklärung wird vom Exporteur oder Produzenten erstellt und ist zusammen mit einer Rechnung oder einem anderen Handelsdokument vorzulegen, das die Ware hinreichend beschreibt. Ursprungserklärungen müssen außerdem elektronisch authentifiziert werden. In der EU erfolgt dies über das Identitäts- und Zugangsmanagementsystem des Zolls (UUM&DS), das dem Exporteur für die Ursprungserklärung eine eindeutige Identifikationsnummer zuweist.

Nächste Schritte bis zum Inkrafttreten

Sobald der Rat der EU dem Vorschlag der Kommission zugestimmt hat, können die EU und Indien das Abkommen unterzeichnen. Anschließend ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die Ratifizierung durch beide Vertragsparteien erforderlich. Derzeit wird mit einem Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2027 gerechnet.

Quellen und weitere Informationen:

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