Mehr zu:
IndienZollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr / Warenbegleitpapiere / Veredelung / Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend / Versandverfahren / Zolllager
Zoll
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Zollbericht Indien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Indien hat Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang vor allem mit Ländern der asiatischen Region ausgehandelt.
15.12.2020
Je nach Tiefe der Abkommen wird zwischen präferenziellen Handelsabkommen (PTA), regionalen Handelsabkommen (RTA), Freihandelsabkommen (FTA) und Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) unterschieden. Diese Abkommen führen im Warenverkehr regelmäßig zu einem Zollvorteil (Präferenz) für die in den Protokollen genannten Waren, wobei den Ursprungsregeln (Rules of Origin - RoO) große Bedeutung zukommt, da nur Ursprungswaren im Sinne der jeweiligen Ursprungsprotokolle zu den Abkommen Zollvorteile gewährt werden. Aus den Verhandlungen über die "Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP)"-Freihandelszone zwischen China, Japan, Korea (Rep.), der ASEAN sowie Australien und Neuseeland ist Indien Ende 2019 ausgestiegen.
Parner | Art des Abkommens | in Kraft seit |
---|---|---|
SAARC 1) | Übereinkommen über die südasiatische Freihandelszone SAFTA | 1. Januar 2006, Zollabbau ab Juli/August 2006 |
Sri Lanka | Freihandelsabkommen | 1. März 2000 |
Nepal | Handelsabkommen | 17. April 2002 |
ASEAN 2) | Freihandelsabkommen (AIFTA) | 1. Januar 2010 |
Singapur | Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) | 1. August 2005 |
Thailand | Freihandelsabkommen | 1. September 2009 |
Korea (Rep.) | Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) | 1. Januar 2010 |
Japan | Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) | 1. August 2011 |
China, Korea (Rep.), Bangladesch, Sri Lanka, Laos | Asien-Pazifik Handelsabkommen (APTA, vormals Bangkok Agreement), Zollpräferenzen für 445 Waren | 1. Juli 2006 |
Afghanistan | Handelsabkommen Indien-Afghanistan über einen präferenziellen Marktzugang für bestimmte Waren | 13. Mai 2005 |
Chile | Indien-Chile Präferenzabkommen (ICPTA) | 11. September 2007 |
Malaysia | Umfassendes Handelsabkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich Warenhandel, Dienstleistungen und Investitionen (MICEA) | 1. Juli 2011 |
Mercosur 3) | Präferenzabkommen | 11. Juni 2006 |
Bhutan | Freihandelsabkommen | 1. August 2006 |
1) South Asian Association for Regional Cooperation: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka; 2) Association of Southeast Asian Nations: Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam; 3) Mercado Commun del Sur: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay
Im Rahmen des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen Indien und den Staaten der ASEAN gewährt Indien den zehn ASEAN-Mitgliedstaaten Zollvorteile für ca. 4.000 Ursprungswaren. Seit 2017 gilt für Waren des normalen Zollabbaus Zollfreiheit. Für sensible Erzeugnisse gilt seit Anfang 2017 ein Höchstzollsatz von 5 Prozent. Indien hat ca. 500 Waren auf einer Negativliste vom Zollabbau ausgeschlossen. Dazu zählen u.a. bestimmte chemische Erzeugnisse, Textilien und Kraftfahrzeuge.
Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent und zusätzlich für Vormaterialien einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor.
Mit diesem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abkommen hat Indien im Bereich Warenhandel stufenweise die Zölle für 85 Prozent der Erzeugnisse mit Ursprung in Korea (Rep.) abgeschaffen. Ausgenommen vom Zollabbau sind u.a. Textilwaren sowie Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent und zusätzlich für Vormaterialien ohne Ursprung einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor.
Das Freihandelsabkommen zwischen Indien und Japan ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Danach gewährt Indien Waren mit Ursprung Japan innerhalb eines Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für 75 Prozent der Warentariflinien des indischen Zolltarifs Zollfreiheit. Indien hat u.a. bestimmte Kraftfahrzeuge und chemische Erzeugnisse vom Zollabbau ausgenommen. Bei den Ursprungsregeln gilt als ausreichendes Be- und Verarbeitungsmerkmal grundsätzlich ein inländischer Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent sowie ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition für das Fertigerzeugnis in Bezug auf die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Im Rahmen des APTA gewährt Indien den Vertragsparteien China, Bangladesch, Korea (Rep) und Sri Lanka Zollbegünstigungen als Abschläge vom angewandten Meistbegünstigungszollsatz für 445 Waren. Die im Abkommen vereinbarten Begünstigungen hat die indische Regierung mit Notification Customs 89/2006 vom 1. September 2006 in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Ursprungsregeln (mindestens 45 Prozent inländischer Fertigungsanteil) wurden mit Notification Customs (N.T.) 94/2006 vom 31. August 2006 festgeschrieben.