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Rechtsbericht | Indonesien | Völkerrecht

Indonesien: Haager Apostille-Übereinkommen in Kraft getreten

Am 4. Juni 2022 ist das Haager Apostille-Übereinkommen in Indonesien in Kraft getreten.

Von Delia Leitner | Bonn

Die Apostillierung von Dokumenten ist die Überprüfung der Unterschrift eines bevollmächtigten Ausstellers oder eines Stempels oder Siegels durch den Vergleich der Unterschrift oder des Siegels in einem bestimmten Dokument in Indonesien mit dem in der Datenbank des Ministry of Law and Human Rights (MOLHR) verfügbaren Muster. Der Vorgang umfasst nicht die Überprüfung des wesentlichen Inhalts eines Dokuments. Bei einer apostillierten öffentlichen Urkunde können die Parteien von der Echtheit der Unterschrift oder des Siegels der Person oder Behörde ausgehen, die die öffentliche Urkunde unterzeichnet oder gesiegelt hat, sowie von der Eigenschaft, in der dies geschehen ist, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Das sogenannte Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (kurz Haager Apostille-Übereinkommen) bestimmt, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, eine zuständige Behörde zu benennen, die drei grundlegende Aufgaben wahrzunehmen hat: die Prüfung der Echtheit der öffentlichen Urkunden, die Ausstellung der Apostille und die Eintragung jeder jemals ausgestellten Apostille in ein Register.

Indonesien hat die Generaldirektion der allgemeinen Rechtsverwaltung (Direktorat Jenderal Administrasi Hukum Umum, kurz AHU) des MOLHR zur zuständigen Behörde ernannt.

Der Antrag auf Erteilung der Apostille kann vom Antragsteller selbst oder seinem Bevollmächtigten ("Antragsteller") über die Website https://apostille.ahu.go.id/ gestellt werden. Der Antragsteller muss ein Formular ausfüllen, das mindestens Folgendes enthält:

  • die Identität des Antragstellers;
  • die Identität des Bevollmächtigten, wenn der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird;
  • das Bestimmungsland;
  • die Art des Dokuments;
  • die Bezeichnung des Dokuments, die Dokumentennummer und den Namen des Dokumenteneigentümers oder den in dem betreffenden Dokument angegebenen Namen;
  • den Namen des Beamten, dessen Unterschrift auf dem Dokument zu finden ist;
  • das Organ, das das Dokument ausstellt.

Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Indonesien ist mit einem Vorbehalt verbunden, nämlich einer Erklärung zu Artikel 1 des Apostille-Übereinkommens. Die Erklärung, die im Anhang des MOLHR 6/2022 enthalten ist, besagt Folgendes:

"...Die Regierung der Republik Indonesien ist an die Bestimmungen von Artikel I über den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden in dem Übereinkommen gebunden, mit dem Vorbehalt, dass die von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde in der Republik Indonesien ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören, deren Legalisierungserfordernisse gemäß diesem Übereinkommen abgeschafft wurden."

Abgesehen von der Erklärung sind die Bestimmungen des Apostille-Übereinkommens in vollem Umfang auf ausländische Urkunden anwendbar, die in Indonesien verwendet werden sollen, und umgekehrt.

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