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Auch für Gesellschaften bringt die gegenwärtige Pandemie etliche Herausforderungen. Ein neues Gesetz soll bei der Bewältigung helfen.
31.08.2020
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Der "Companies (Miscellaneous Provisions) (Covid-19) Act 2020" ist am 21. August 2020 in Kraft getreten. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2020, allerdings kann die Geltungsdauer verlängert werden. Eine Auswahl der wichtigsten Bestimmungen:
Gesellschafterversammlungen können elektronisch abgehalten werden. Eine Jahreshauptversammlung kann auf einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2020 verschoben werden, auch wenn sie eigentlich zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden müsste.
Eine Empfehlung zugunsten einer Auszahlung einer Dividende, die im Lichte der aktuellen Pandemie nicht aufrechterhalten werden sollte, kann wieder zurückgenommen werden, auch wenn zum Beispiel die Satzung eine solche Rücknahme verbietet.
Für eine so genannte "winding up petition", bei der ein Gläubiger einen Insolvenzantrag bezüglich einer säumigen Schuldnerin stellen kann, setzt eine bestimmte Höhe der Schuld voraus. Regulär sind dies mindestens 10.000 Euro. Das Gesetz erhöht diesen Betrag vorübergehend auf mindestens 50.000 Euro.