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Internationales Privatrecht

Schließen ein italienischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts.

Das zwischen Italien und Deutschland geltende internationale Privatrecht ist ganz überwiegend in der so genannten "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008) der Europäischen Gemeinschaft verankert. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor: Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die italienische Unternehmen für deutsche Unternehmer erbringen, das italienische Recht. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem italienischen Partner vereinbaren.

Wichtige Ausnahme: Sofern es um den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern geht, ist zu prüfen, ob UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (United Nations Convention on contracts for the international sale of goods, kurz: CISG) zur Anwendung kommt. Dieses gilt automatisch, es sei denn, die Vertragsparteien haben es ausdrücklich ausgeschlossen.

Germany Trade & Invest (Stand: April 2022)

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