Die italienischen Handelskammern führen die italienischen Handwerksregister (albo povinciale delle imprese artigiane). Ohne Eintragung im Handwerksregister darf ein italienischer Handwerker seinen Betrieb nicht aufnehmen. Nicht nur als Einzelkaufmann tätige Handwerker, sondern auch zum Beispiel als italienische GmbH (Società a responsabilità limitata, mehr dazu im Kapitel Gesellschaftsrecht) ausgestaltete Handwerksunternehmen sind von dieser Registrierungspflicht betroffen. Die regionalen Handwerkskommissionen können bei Verlust der Handwerkseigenschaft auch eine Löschung des jeweiligen Unternehmers aus diesem Register veranlassen (Artikel 5 und 7 des italienischen Rahmengesetzes für das Handwerk - Legge quadro per l'artigianato).
Verlinkungen zu den einzelnen italienischen Handwerksregistern bietet eine Homepage der italienischen Handelskammern.