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Recht kompakt | Japan | Anerkennung ausländischer Urteile

Anerkennung ausländischer Urteile in Japan

Die Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Gerichtsurteile ähneln denen des deutschen Rechts.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Gemäß § 118 des Code of Civil Procedure wird eine von einem ausländischen Gericht erlassene rechtskräftige Entscheidung in Japan nur dann anerkannt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist durch Gesetze, Verordnungen, Konventionen oder Verträge anerkannt.
  2. Dem unterlegenen Beklagten wurde die Klage zugestellt (ausgenommen davon ist eine Zustellung durch Veröffentlichung oder einen ähnlichen Vorgang) oder er hat eine Ladung oder einen Beschlusses erhalten, die für die Einleitung des Verfahrens erforderlich sind, oder er ist ohne eine solche Zustellung erschienen.
  3. Der Inhalt des Urteils und des Gerichtsverfahrens verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung in Japan.
  4. Es besteht eine gegenseitige Garantie der Anerkennung.

Seit 1987 wird die Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und Japan als verbürgt erachtet, so dass deutsche Gerichtsentscheidungen in Japan grundsätzlich vollstreckt werden können. 

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