Zollbericht Japan Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Für bestimmte Waren gelten Verbote oder Beschränkungen.

Von Klaus Möbius, Dr. Melanie Jordan | Bonn

Einfuhrverbote

Die Einfuhr folgender Waren ist grundsätzlich verboten:

  • Drogen und psychotrope Substanzen jeder Art (einschließlich Cannabis),
  • Feuerwaffen, Munition und Teile davon,
  • Explosivstoffe,
  • Vorläufersubstanzen chemischer Waffen,
  • Keime, die als Biowaffen dienen könnten,
  • gefälschte oder veränderte Zahlungsmittel und Wertpapiere oder gefälschte Kreditkarten,
  • Bücher, Zeichnungen oder andere Waren, die die öffentliche Sicherheit oder Moral beeinträchtigen könnten (z.B. Pornographie, insbesondere Kinderpornographie),
  • Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen,
  • bestimmte Pflanzenprodukte, darunter Obst und Gemüse.

Einfuhrbeschränkungen

Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Japan entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den zuständigen Behörden anfordern und einreichen. Die Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum japanischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

EU-Japan-Freihandelsabkommen

Die EU und Japan haben im bestehenden Freihandelsabkommen vereinbart, sich bei neuen Einfuhrvorschriften abzustimmen, um die Hindernisse im Warenverkehr zu minimieren. Besonders erwähnt werden Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (Artikel 6.1 bis 6.16) und Technische Handelshemmnisse (Art. 7.1 bis 7.14). Für den Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gibt es einen eigenen Anhang 2C. Ebenso für den Handel mit Wein (Anhänge 2D und 2E) und Lebensmittelzusatzstoffen (Anhang 6). Vereinbart wurde jeweils ein intensiver Informationsaustausch und die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung bestehender Vorschriften.

Lebensmittel und Lebensmittelzusätze

Die rechtliche Grundlage für die Einfuhr von Lebensmitteln bildet der "Food Sanitation Act" mit den dazu erlassenen Nebenbestimmungen.

Grundsätzlich bedarf jede natürliche oder juristische Person, die in Japan als Importeur von Lebensmitteln auftritt, einer Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt. An den Quarantänestationen der 32 dafür vorgesehenen Einfuhrzollstellen lässt das Ministerium prüfen, ob die importierten Lebensmittel den geltenden Vorschriften entsprechen. 

Weitere Informationen:

Tiere

Für die Einfuhr von Tieren nach Japan sind in der Regel ein amtliches Veterinärzertifikat, eine Quarantäneinspektion und die Nutzung zugelassener Einfuhrhäfen zwingend erforderlich. Für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren, die unter das Tierseuchengesetz fallen, wird eine Voranmeldung (Advance Notification of Import of Animals) vorausgesetzt. 

Mit einem Quarantänezertifikat kann nachgewiesen werden, dass lebende Tiere in Quarantäne gestellt und vom Quarantänedienst inspiziert wurden. Der Antrag muss auf Japanisch oder Englisch ausgefüllt werden. Für die Inspektion fallen keine Gebühren an. Das Veterinärzertifikat bestätigt, dass die importierten Tiere nach geeigneten Verfahren inspiziert wurden, nicht infiziert sind, keine ansteckenden Krankheiten tragen und den geltenden veterinärmedizinischen Vorschriften des Einfuhrlandes entsprechen. Es wird von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt.

Einige Produkte sind grundsätzlich verboten. Zum Beispiel Tiere aus bestimmten Herkunftsländern, in denen BSE oder andere Tierseuchen vorkommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (MAFF).

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Japan muss in der Regel ein Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes vorgelegt und die Ware der sogenannten Plant Protection Station vorgeführt werden (Antrag auf Importinspektion für Pflanzen). Nach erfolgreicher Inspektion wird ein phytosanitäres Zeugnis ausgestellt, welches bestätigt, dass die zu importierenden Pflanzen und Pflanzenprodukte nach geeigneten Verfahren inspiziert wurden, frei von Quarantäneschädlingen und den entsprechenden Vorschriften Japans entsprechen. Das Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt, dass die Ware frei von Schädlingen ist und den japanischen Anforderungen entspricht. Je nach Produkt können zusätzliche Anforderungen gelten. Beispielsweise benötigen bestimmte geschützte Arten oder auch Pflanzen, die unter das Importverbot fallen, aber im Ausnahmefall zugelassen werden können, eine Einfuhrgenehmigung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (MAFF).

Gebrauchtwaren

Gebrauchte Waren können in Japan anderen Regeln unterliegen als neue Produkte. Unter bestimmten Umständen gelten etwa gebrauchte Elektro‑ oder Elektronikgeräte sogar als gefährlicher Abfall und müssen dementsprechend importiert werden.

Datenbank "Database for Importing Conditions"

Mithilfe der Datenbank Database for Importing Conditions können produktspezifische Einfuhrbestimmungen recherchiert werden. Die Datenbank zeigt an, ob die Einfuhr eines bestimmten Produktes erlaubt oder verboten ist und ob möglicherweise spezifische Dokumente vorab einzuholen sind.

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