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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Japan

Zoll und Einfuhr kompakt - Japan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen. 

Von Klaus Möbius | Bonn

Bei der Einfuhr von Waren nach Japan sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen zu beachten. Das Freihandelsabkommens mit der EU bringt Erleichterungen.

  • Abgeschlossene Handelsabkommen und Mitgliedschaft in der WTO

    Japan ist Vertragsstaat verschiedener regionaler und bilateraler Abkommen sowie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

    Japan ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied in der Welthandelsorganisation (WTO).

    Freihandelsabkommen bieten Vorteile für die Vertragsparteien

    Das Land hat bereits zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) abgeschlossen. Diese Abkommen begünstigen Exporteure aus den Vertragsstaaten durch geringere Zölle. Sie verschlechtern tendenziell die Position von Exporteuren aus anderen Gebieten, weil für diese die höheren WTO Zollsätze maßgeblich sind. Außerdem werden häufig Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften oder Prüfverfahren vereinbart. Der Marktzugang kann dadurch erheblich erleichtert werden.

    Japans Freihandelsabkommen

    Land

    Datum des Inkrafttretens

    Singapur

    30. November 2002

    Mexiko

    1. April 2005

    Malaysia

    13. Juli 2006

    Chile

    2. September 2007

    Thailand

    1. November 2007

    Indonesien

    1. Juli 2008

    Brunei

    31. Juli 2008

    Philippinen

    11. Dezember 2008

    ASEAN

    1. Dezember 2008 ( Japan, Singapur, Laos, Vietnam, Myanmar)

    1. Januar 2009  (Brunei)

    1. Februar 2009 (Malaysia)

    1. Juni 2009 (Thailand)

    1. Dezember 2009 (Kambodscha)

    1. Juli 2010 (Philippinen)

    Schweiz

    1. September 2009

    Vietnam

    1. Oktober 2009

    Indien

    1. August 2011

    Peru

    1. März 2012

    Australien

    15. Januar 2015

    Mongolei

    7. Juni 2016

    Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (TPP 11)

    30. Dezember 2018

    EU

    1. Februar 2019

    RCEP1. Januar 2022
    Quelle: Japanisches Außenhandelsministerium

    RECP

    Das RCEP-Abkommen (Regional Comprehensive Economic Partnership) wurde am 15. November 2020 unterzeichnet. Neben Japan sind zehn ASEAN-Staaten, China, Korea, Australien und Neuseeland beteiligt. Dadurch entsteht die größte Freihandelszone der Welt. Das Abkommen trat am 1. Januar 2022 zunächst nur für Australien, Neuseeland, Japan, Brunei-Darussalam, Kambodscha, Laos, Singapur, Thailand, Vietnam und China in Kraft. Korea folgte zum 1. Februar 2022, Malaysia am 18. März 2022 und Indonesien am 2. Januar 2023.

    Die Vertragsparteien des RCEP haben sich auf einen Abbau der meisten Zölle untereinander geeinigt. Australien, Brunei Darussalam, Kambodscha, Japan, Laos, Myanmar, Neuseeland und Singapur verwenden ein einziges Abbauszenario für alle anderen Vertragsstaaten. Die anderen Länder haben bis zu sechs verschiedene Szenarien gegenüber den anderen Vertragsstaaten festgelegt. China hat zum Beispiel ein Abbauszenario für die ASEAN-Staaten und jeweils ein eigenes für Australien, Japan, Korea und Neuseeland. Die Ursprungsregeln des RCEP gelten für alle Vertragsstaaten einheitlich. Als Nachweis, dass die Ursprungsregeln erfüllt sind, dient ein präferentielles Ursprungszeugnis, welches durch staatliche Stellen des Exportlandes ausgestellt wird. Ein einheitliches Ursprungszeugnis sieht das RCEP nicht vor. Die national üblichen Ursprungszeugnisse werden anerkannt. Sie müssen nur bestimmte, gemeinsame Mindeststandards erfüllen.

    Die Abkommenstexte können in englischer Sprache auf den Internetseiten des australischen Außen- und Handelsministeriums eingesehen werden.

    Laufende Verhandlungen

    Mit folgenden Ländern führt Japan zur Zeit bilaterale Verhandlungen über den Abschluss von FHA: Bangladesch, Israel, Kolumbien und Türkei. Mit Korea und China gibt es Gespräche über ein trilaterales Abkommen.

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU

    Das Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. 

    Zölle

    Das Abkommen brachte für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für Schweinefleisch gilt in Japan eine Kombination aus spezifischem Zoll (Festbetrag je Kilogramm) und prozentualem Wertzoll. Letzterer sinkt  innerhalb von elf gleichen Jahreschritten von 4,3 Prozent bis auf 0. Die Festbeträge für niedrigpreisiges Schweinefleisch (unter 399 Yen; ca. 3,03 €)/kg) werden innerhalb von zehn Jahren von 482 Yen/kg auf 50 Yen/kg reduziert. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 auf neun Prozent. Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (bisher 15 Prozent). Bei einigen Agrarwaren wie zum Beispiel Milchprodukten, wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Die geografischen Herkunftsangaben von ca. 200 Waren werden durch das Abkommen geschützt.

    Die meisten gewerblichen Waren waren in Japan bereits tariflich zollfrei. Bei Schuhen entfiel das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in elf Jahresschritten vollständig abgebaut.

    Im Gegenzug senkte auch die EU Ihre Zölle für japanische Ursprungswaren. Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann seit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte entfallen meist in 16 Jahresschritten. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfiel nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge blieben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kam es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.

    Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über drei bis sieben Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über zwölf Jahre. Pkw und Lkw werden innerhalb von sieben Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von fünf Jahren.

    Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens:

    Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, wurden mit dem Inkrafttreten zollfrei.

    Ursprungsregeln

    Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden. Details ergeben sich aus Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsprotokoll) in Verbindung mit Anhang 3 B.

    Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.

    Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ab-Werk-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat kann erforderlich sein. Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk. Bis zum dritten Jahr ab Inkraftreten: maximal 55 Prozent VoU oder mindestens 50 Prozent lokale Wertschöpfung (lW), Jahr 4 bis 7: maximal 50 Prozent VoU oder 55 Prozent lW, danach: maximal 45 Prozent VoU oder 60 Prozent lW. Die Anforderungen werden also strenger.

    Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen ( s. Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:

     "Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier  bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“

    Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Erklärung von jedermann abgegeben werden. Für höhere Werte nur von einem "Registrierter Ausführer“ (REX). Die Registrierung als REX ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt mit dem elektronisch ausfüllbaren Formular 0442 zu beantragen (im Suchfeld bitte "0442“ eingeben).

    Nichttarifäre Handelshemmnisse

    Im Bereich der Nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen. 

    Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.

    Das vollständige Freihandelsabkommen im Internet.

     

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Zollverfahren

    Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Vorabanmeldung

    Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, sind den Zollbehörden spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Bestimmungshafen zu melden. Bei Luftfracht spätestens drei Stunden vor der Landung in Japan.

    Zollabfertigung und Zollverfahren

    Eingeführte Waren müssen zunächst grundsätzlich den Zollbehörden am Amtsplatz präsentiert werden. Anschließend muss der Verfügungsberechtigte eine Willenserklärung über die weitere zollrechtliche Behandlung der Waren abgeben. Dabei sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Vertrauenswürdigen Einführern können Erleichterungen gewährt werden.

    Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl:

    Abfertigung zu einem Zollverfahren

    • freier Verkehr,
    • Versandverfahren,
    • Vorübergehende Verwendung,
    • Veredelung,
    • Zolllager,
    • Vernichtung und
    • Wiederausfuhr.

    Die Zollabfertigung obliegt grundsätzlich dem Importeur (in Japan). Es empfiehlt sich jedoch, einen Zollagenten oder eine Spedition damit zu beauftragen.

    Die Abfertigung erfolgt elektronisch über NACCS (Nippon Automated Cargo Clearance System). Sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängende behördliche Transaktionen können damit gebündelt erledigt werden. Neben der Zollverwaltung sind Zollagenten, Fluggesellschaften, Post, Zolllager, Banken und das Amt für Statistik in das System integriert.

    Folgende Unterlagen sind für die Zollabfertigung erforderlich:

    • Handelsrechnung
      Diese enthält üblicherweise die Namen der Vertragspartner, Bezeichnung der Ware, Menge und Gewicht der Ware sowie die Lieferbedingungen.
    • Frachtbrief
      Der Frachtbrief (Bill of Lading/Air Way Bill) regelt das Verhältnis zwischen dem Versender und dem Frachtführer. Er enthält die Namen des Verfrachters, des Frachtführers, des Transportmittels und des Empfängers sowie den Lade- und Entladehafen. Außerdem Angaben über Art, Menge und Gewicht der übergebenen Waren.

    Darüber hinaus kann auch ein Nachweis über die Versicherungskosten und - sofern eine größere Anzahl von Packstücken geliefert wird - eine Packliste verlangt werden.

    Beim Postversand sind die Felder für die Zollinhaltserklärungen auf den entsprechenden Adressaufklebern (CN 22 und CN 23) auszufüllen.

    Sollen Präferenzzölle in Anspruch genommen werden, so sind die entsprechenden Nachweise erforderlich.

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die örtlich zuständige Zollbehörde, ob alle erforderlichen Einfuhrdokumente vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, erlässt sie einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind sofort zu bezahlen. Allerdings können vertrauenswürdige Importeure einen Zahlungsaufschub beantragen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

    Versandverfahren

    Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, einen anderen Freihafen oder Zollflughafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

    Vorübergehende Verwendung

    Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Japan benötigt werden, können abgabenfrei zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal zwölf Monate. Bei der Einfuhr sind Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet werden. Werden die oben genannten Waren länger als die gestatteten zwölf Monate verwendet, so entsteht dafür eine Zollschuld in der gesetzlichen Höhe. Die Sicherheiten werden in diesem Fall vereinnahmt.

    Carnet ATA

    Für Berufsausrüstungen, Ausstellungs- und Messewaren bietet sich als Versandpapier das so genannte Carnet ATA an. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Japan und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Für den Warenverkehr mit Japan muss das Carnet in englischer Sprache ausgefüllt werden.

    Veredelung

    In der aktiven Veredelung können Waren zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Zur Veredelung zählt auch die Ausbesserung. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen innerhalb einer festgesetzten Frist nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt werden.

    Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der örtlich zuständigen Zollstelle.

    Zolllager

    Waren, die in das japanische Zollgebiet eingeführt werden und die nicht sofort in den freien Verkehr gehen sollen, können auf Antrag in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren aus dem Zolllager in das Zollgebiet gelangen.

    Authorized Economic Operator (AEO)

    Zollbeteiligte wie Importeure, Exporteure, Zollagenten oder Logistikunternehmen können bei der japanischen Zollverwaltung den Status eines AEO beantragen. Damit sind Erleichterungen bei der Zollabwicklung verbunden. Um als AEO zugelassen zu werden, sind allerdings Bedingungen zu erfüllen. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass Zollvorschriften zuverlässig angewendet werden. Japan hat mit der EU ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der AEO-Zulassungen geschlossen.

    Nähere Informationen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich gibt es bei der deutschen Zollverwaltung oder auch bei der japanischen Zollverwaltung.

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Zölle und Einfuhrabgaben

    In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Der japanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des Harmonisierten Systems sind vier Codenummern (bezeichnet als Position) mit zwei weiteren Codenummern (Unterposition) vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Japan werden noch vier Ziffern für die weitere Unterteilung hinzugefügt. Japanische Zolltarifnummern bestehen somit grundsätzlich aus zehn Ziffern.

    Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Japans können kostenlos in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden.

    Zollsätze JapansBeispiele für im Jahr 2024 gültige Zollsätze (in Prozent):

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Warenursprung

      WTOEU

    1601

    Wurstwaren

    10

    frei

    1905

    feine Backwaren

    20,4

    7,4

    2204

    Wein

    15 (mind. 67, max. 125 Yen/Liter)

    frei

    2918

    Zitronensäure

    6,5

    frei

    3004

    Antibiotika

    frei

    frei

    6103

    Bekleidung

    10,9

    frei

    8443

    Druckmaschinen

    frei

    frei

    8703

    Pkw

    frei

    frei

    Quelle: Japanischer Zolltarif

    Zollwert

    Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Der Zollwert berechnet sich nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren, d.h. der tatsächlich gezahlte, oder zu zahlende Preis. Hinzu kommen Provisionen, Vermittlungsgebühren, Verpackungsgebühren, Materialkosten, die Kosten für die Be- und Entladung sowie die Kosten für die Lieferung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet Japans einschließlich Fracht und Versicherung, sofern diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind. Kosten, die nach dem Verbringen in das japanische Zollgebiet anfallen und im Kaufpreis enthalten sind, können abgezogen werden, sofern diese in der Rechnung getrennt aufgeführt sind.

    Begünstigungen für Entwicklungsländer

    Japan gewährt Entwicklungsländern Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren. Je nach Warenart werden ermäßigte Zölle oder Zollfreiheit gewährt. Die am wenigsten entwickelten Länder erhalten noch weiter gehende Zollzugeständnisse. Waren aus diesen Ländern können fast immer zollfrei eingeführt werden.

    Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur gewährt, wenn die Waren auf direktem Weg nach Japan verschifft werden und von einem gültigen Präferenznachweis "Form A" begleitet werden.

    Außertarifliche Zollbegünstigungen

    Muster und Werbematerialien

    Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden.

    Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie zweifelsfrei als Muster erkennbar oder von geringem Wert sind. Als Richtgröße kann dabei ein Zollwert der eingeführten Waren von insgesamt nicht mehr als 5.000 Yen (ca. 33,73 Euro; Stand 7. Oktober 2024) gelten.

    Nicht abgabenfreie Muster können als vorübergehende Einfuhr abgefertigt werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt werden. Für die Einfuhrabgaben sind Sicherheiten zu leisten, die bei Wiederausfuhr erstattet werden.

    Untergegangene oder beschädigte Waren

    Für Waren, die vor der zollamtlichen Freigabe untergehen oder beschädigt werden, können die Zölle auf Antrag - der erlittenen Wertminderung entsprechend - vermindert oder erlassen werden.

    Umzugsgut

    Persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Japan im Besitz und im Gebrauch des Reisenden standen, dürfen als Umzugsgut abgabenfrei eingeführt werden. Automobile, Schiffe und Flugzeuge sind jedoch nur abgabenfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Einfuhr seit mindestens einem Jahr im Eigentum des Umziehenden stehen. Diese Waren dürfen auch nicht in Japan verkauft werden.

    Reiseverkehr

    Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Wäsche, Schuhe, Toilettenartikel usw., können zollfrei eingeführt werden.

    FreimengenZollfrei sind im persönlichen Handgepäck:

    Ware

    Höchstmenge

    Alkoholische Getränke

    drei Flaschen à 760 ml

    Tabakwaren

    (insgesamt maximal 500 Gramm)

    Zigarren

    100 Stück

    Zigaretten

    400 Stück

    Parfums

    zwei Unzen (ca. 57 Gramm)

    Andere Waren

    bis zum Gesamtwert von 200.000 Yen

    Quelle: Japanische Zollverwaltung

    Ein Einfuhrverbot besteht für Drogen, Betäubungsmittel aller Art, Waffen, Munition, Sprengstoffe, Plagiate sowie gefälschte Wertpapiere.

    Kleinbetragsregelung

    Für Waren mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen (ca. 67 Euro; Stand 7. Oktober 2024) werden Zölle grundsätzlich nicht angefordert.

    Gebühren für die Zollabfertigung

    Die Abfertigung während der normalen Öffnungszeiten der Zollämter (08.30 bis 17.00 Uhr) ist gebührenfrei.

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Umsatz- und Verbrauchssteuer

    Verbrauchsteuern werden auf Tabakwaren, Alkoholika und Kraftstoffe erhoben.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Sämtliche Waren unterliegen bei der Einfuhr neben den Zöllen der Mehrwertsteuer (Consumption Tax). Es bestehen lediglich einige wenige Ausnahmen für Wertmarken, für bestimmte Hilfsmittel für Körperbehinderte sowie für bestimmte Bücher. Einfuhren, deren Wert weniger als 10.000 Yen  beträgt, sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Bemessungsgrundlage ist der cif-Wert (Cost, Insurance and Freight) zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben. Der Regelsteuersatz beträgt zehn Prozent. Für Nahrungsmittel und nicht alkoholische Getränke gilt ein ermäßigter Satz von acht Prozent.

    Verbrauchsteuern

    Tabakwaren

    Die Tabaksteuer beträgt für 1.000 Zigaretten  oder 1.000 Gramm andere Tabakwaren 15.244 Yen. 

    Alkoholische Getränke

    Das japanische Alkoholsteuerrecht kennt zahlreiche Steuersätze auf traditionelle japanische alkoholhaltige Getränke. Im Folgenden werden einige für europäische Exporteure relevante Sätze genannt. Bei Bieren erfolgt eine schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Steuersätze. 

    Alkoholsteuern

    Warenart

    Steuersatz in Yen pro 1.000 Liter

    aktuell

    Ab 1. Oktober 2023

    Ab 1. Oktober 2026

    Bier, mit einem Malzgehalt von

    -über 50 Prozent

    200.000

    181.000

    155.000

    -25-50 Prozent, Alkoholgehalt bis zu 10 Prozent

    167.125

    155.000

    155.000

    -bis zu 25 Prozent, Alkoholgehalt bis zu 10 Prozent

    134.250

    134.250

    155.000

    -Alkoholgehalt bis zu 10 Prozent

    108.000

    134.250

    155.000

    Wein

    90.000

    100.000

    100.000

    Spirituosen mit bis zu 37 Prozent Alkoholgehalt

    370.000

    370.000

    370.000

    -zusätzlich je Prozent Alkoholgehalt über 37 Prozent

    10.000

    10.000

    10.000

    1.000 Yen entsprechen ca. 6,76 Euro (Stand 25. April 2023Quelle: Japanische Steuerbehörde

    Kraftstoffe

    Die Steuer auf Kraftstoffe (Mineralöl- plus lokale Straßensteuer) beträgt 53,8 Yen/ Liter. Im Fall von Flüssiggas 17,50 Yen/Kilogramm.

     

    1.000 Yen entsprechen ca. 6,08 Euro (Stand 25. Oktober 2024).

     

     

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Einfuhrverbote und Beschränkungen

    Für  bestimmte Waren gelten Verbote oder Beschränkungen.

    Einfuhrbeschränkungen

    Im Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU haben die Vertragsparteien vereinbart, sich bei neuen Einfuhrvorschriften abzustimmen, um die Hindernisse im Warenverkehr zu minimieren.

    Besonders erwähnt werden Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (Artikel 6.1 bis 6.16) und Technische Handelshemmnisse (Art. 7.1 bis 7.14). Für den Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gibt es einen eigenen Anhang 2 C. Ebenso für den Handel mit Wein (Anhänge 2D und 2E) und Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang 6). Vereinbart wurde jeweils ein intensiver Informationsaustausch und die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung bestehender Vorschriften.

    Agrarsektor

    Lebensmittel

    Die rechtliche Grundlage für die Einfuhr von Lebensmitteln bildet der "Food Sanitation Act" mit den dazu erlassenen Nebenbestimmungen.

    Grundsätzlich bedarf jede natürliche oder juristische Person, die in Japan als Importeur von Lebensmitteln auftritt, einer Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt. An den Quarantänestationen der 32 dafür vorgesehenen Einfuhrzollstellen lässt das Ministerium prüfen, ob die importierten Lebensmittel den geltenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften bestehen insbesondere für folgende Bereiche: Lebensmittelzusätze, Rückstände sowie Herstellung und Verpackung.

    Etikettierung

    Gefordert sind Angaben zu Warenart, Mindesthaltbarkeit, Inhaltsstoffen und Nährwert. Bei frischem Obst und Gemüse sowie bei genussfertig zubereiteten Nahrungsmitteln ist die Angabe des Ursprungslandes ist erforderlich.

    Zuständige Behörde in Japan ist die Agentur für Verbraucherangelegenheiten. Dort sind die bestehenden Vorschriften in englischer Sprache abrufbar.

    Agrarstandards

    Das japanische Landwirtschaftsministerium bietet Informationen zu Agrarstandards . Die Pflanzenschutzstelle des japanischen Agrarministeriums bietet zahlreiche Informationen zum Handel mit Agrarwaren und betreibt eine Datenbank, in der die Einfuhrbestimmungen für verschiedene Pflanzen abrufbar sind. 

    Waren, die Gegenstand des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) sind, können nur dann eingeführt werden, wenn eine Lizenz des japanischen Wirtschaftsministeriums (METI) vorliegt.

    Das Julius-Kühn-Institut bietet auf seinen Internetseiten ebenfalls Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in Japan.

    Gewerbliche Waren

    Im Bereich der gewerblichen Waren sind Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Gebrauchssicherheit (zum Beispiel Etikettierung) zu beachten. Es gibt Gesetze über elektrische Waren und Materialsicherheit, Sicherheit von Verbraucherprodukten, gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen, Bewertung von Chemikalien und Messwesen. Ferner gibt es Bestimmungen für gefährliche Substanzen, Pharmazeutika, Düngemittel, Explosivstoffe, Kleidung, persönliche Gegenstände, Sport- und Freizeitartikel, Spielzeuge und Spiele, Einrichtungsgegenstände, elektrische und elektronische Waren, Küchenausstattungen und -geräte sowie Medizin und Kosmetika.

    Technische Normen

    Aber auch technische Normen müssen eingehalten werden, soll die Ware problemlos absetzbar sein. Internationale technische Normen können gegen Entgelt bei DIN-Media  bezogen werden. Der TÜV Rheinland bietet ebenfalls gegen Entgelt Beratung zu technischen Normen und Vorschriften. Neben verbindlichen Normen gibt es freiwillige Standards, die die Vermarktung erleichtern können. 

    Holzverpackung

    Japan verlangt die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Der Standard kann auf den Internetseiten des Julius-Kühn-Instituts heruntergeladen werden. Der Standard enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

    Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, muss entweder mit Methylbromid begast, oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein. Die japanischen Behörden behalten sich vor, das Risiko einer Einschleppung von Schädlingen durch Holzverpackungen neu zu bewerten. Gegebenenfalls wird entschieden ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 

    Holzverpackungen, die nicht dem ISPM Standard Nr. 15 entsprechen, werden in Japan kostenpflichtig seuchenrechtlich behandelt. In Frage kommen Desinfektion, Verbrennen oder Zurückweisung. 

    Es wird empfohlen bei Sendungen nach Japan nur fabrikneue, fehlerfreie Holzpaletten zu verwenden. Diese sollten auch keine hervorstehenden Nägel, Krampen oder Ähnliches aufweisen.

    Weitere Hinweise hat die Pflanzenschutzstelle des japanischen Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht.

    Von Klaus Möbius | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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