Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Jordanien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Jordanien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 


  • Am 25. Mai 1946 erlangte Jordanien, damals noch Transjordanien, seine Unabhängigkeit von der Mandatsmacht Großbritannien.

    Im Jahr 1950 erfolgte die bis heute gültige Umbenennung von Transjordanien in das Haschemitische Königreich Jordanien. Seit seiner Unabhängigkeit ist Jordanien eine konstitutionelle Erbmonarchie an deren Spitze seit 1999 König Abdullah II. steht. Das jordanische Rechtssystem stellt eine Verschmelzung von islamischem Recht, von Zivilrecht nach ägyptischen Vorbild und von Einflüssen des britischen Common Law dar. 

    Artikel 1 der jordanischen Verfassung aus dem Jahr 1952 (jV) beschreibt das Regierungssystem als eine Kombination aus Parlamentarismus und Erbmonarchie. Die Verfassung garantiert verschiedene Bürgerrechte wie den Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Religion oder auch Sprache. Ebenso sieht sie das Verbot von Zwangsarbeit oder von Enteignungen vor. Ebenfalls in der Verfassung verankert ist die Meinungs- und Pressefreiheit.

    Die politischen Umwälzungen in der arabischen Welt seit dem Jahr 2011 sind auch an Jordanien nicht spurlos vorübergegangen. Auch hier kam es zu Protesten. Deren Ursachen waren sozio-ökonomisch begründet. Demonstrationen richteten sich gegen Arbeitslosigkeit, Korruption und die Streichung der Subventionen für Grundnahrungsmittel und Treibstoff. Teilweise forderten die Protestierenden auch mehr politische Teilhabe. Gleichwohl schlugen die Proteste nicht in eine Revolution um. Vielmehr vollzogen sich die politischen Änderungen in Jordanien im Rahmen des bestehenden Systems, sprich, der König als Staatsoberhaupt blieb auch mit der Verfassungsreform aus dem Jahr 2012 unangetastet. Nicht zuletzt deshalb, weil Demonstrationen, die ein Abdanken des Königs gefordert hätten, weitestgehend unterblieben sind. 

    Andererseits kam der König mit mehreren Verfassungsänderungen seither einigen Forderungen der Demonstrierende entgegen. So wurde etwa der Grundrechtskatalog um die Freiheit der Forschung und der Kunst erweitert (Art. 15 Abs. 2 jV), im Rahmen der Vereinigungsfreiheit genießen auch Verbände grundrechtlichen Schutz (Art. Art. 16jV), erstmalig wurde die Unabhängigkeit der Justiz festgeschrieben (Art. 27 jV), ein unabhängiges Verfassungsgericht (Art. 58 ff. jV), schließlich auch die unabhängige Wahlkommission geschaffen. 

    Von der Reform unberührt blieben Art. 25 und Art. 26 jV. Die Vorschriften bestimmen jeweils, dass die gesetzgebende Gewalt in den Händen des Königs und des Parlaments (Nationalversammlung) liegt. Die Nationalversammlung setzt sich aus Mitgliedern des Senats und des Abgeordnetenhauses zusammen. Der König übt jedoch die Exekutivgewalt aus. In dieser Eigenschaft ist er der oberste Befehlshaber der Streitkräfte (Art. 32 jV), entscheidet über Krieg und Frieden (Art. 33jV), vor allem aber ernennt und entlässt er die Kabinettsmitglieder (Art. 35 jV). Eine besonders weitreichende Befugnis des Königs ist sein Recht, beide Parlamentskammern (Senat und Abgeordnetenhaus) aufzulösen (Art. 34 jV). Seit dem 12. Oktober 2020 ist Bisher Khasawneh Premierminister von Jordanien.

    Das jordanische Zivilrecht ist grundsätzlich ägyptisch beeinflusst. Es gehört damit zum französischen Rechtskreis im weiteren Sinne. Allerdings sind auch englische Einflüsse - gerade was das Wirtschaftsrecht anbelangt - im Vordringen.

    Soweit islamisches Recht nicht ins Zivilgesetzbuch eingeflossen ist oder auf andere Art kodifiziert wurde, spielt es - vom Erb- und Familienrecht einmal abgesehen - eine nur noch untergeordnete Rolle in der jordanischen Rechtswirklichkeit. Die Frage nach der Scharia stellt sich nur, soweit der Gesetzgeber etwas nicht ausdrücklich geregelt hat beziehungsweise Lücken oder Interpretationsschwierigkeiten bestehen. Einer bestimmten Rechtsschule wird dabei keine Vorrangstellung eingeräumt, jedoch folgen die jordanischen Rechtslehrenden traditionell dem hanafitischen Ritus.

    Seit den 1990er Jahren hat Jordanien im Wirtschaftsrecht zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, die darauf abzielten, ein attraktives Umfeld für ausländische Direktinvestitionen zu schaffen. Denn das kleine arabische Land verfügt nur über wenig eigene Ressourcen wie Phosphat oder Pottasche und ist daher stark auf ausländische Investitionen und internationale Geldflüsse angewiesen.

    Die Rechtssetzung in Jordanien ist in mehrere Abschnitte gegliedert. In einem ersten Schritt werden Gesetzesentwürfe dem Ministerrat vorgelegt und vom zuständigen Ministerium geprüft. Im zweiten Schritt entscheidet das sogenannte Gesetzgebungsbüro, in welcher Rechtsform das Gesetz verabschiedet werden soll. Als nächstes wird der Gesetzentwurf dann an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet. Dort kann der Entwurf dann angenommen, geändert oder auch abgelehnt werden. Zuletzt muss dann der Senat noch seine Zustimmung erteilen.

    Ein Gesetz tritt dann im Anschluss mit der Zustimmung und Unterzeichnung des Königs grundsätzlich 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft. 
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Jordanien ist Mitglied in folgenden internationalen Übereinkommen.

    Jordanien ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Arabischen Liga und des Greater Arab Free Trade Agreements (GAFTA). Seit 2002 besteht zudem ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Jordanien hat im Mai 2011 einen offiziellen Antrag auf Aufnahme in den Golfkooperationsrat (GCC) gestellt. Darüber wurde bisher noch nicht entschieden. 

    Im Gegensatz zu Deutschland gehört Jordanien bislang nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) an. Im Übrigen kennt das jordanische Kollisionsrecht aber den Grundsatz der Parteiautonomie: das anwendbare Recht kann frei vereinbart werden. Allerdings darf die Wahl eines anderen Rechts nicht gegen den sogenannten ordre public verstoßen. 

    Jordanien ist seit dem 11. April 2000 Mitglied in der Welthandelsorganisation. Das bringt für ausländische Investoren vor allem zwei wesentliche Vorteile mit sich. Zum einen gilt das sogenannte Diskriminierungsverbot. Das bedeutet, dass beispielsweise deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen im Vergleich zu jordanischen Staatsangehörigen oder Unternehmen nicht benachteiligt werden dürfen. Zum anderen greift das sogenannte Prinzip der Meistbegünstigung. Danach müssen Handelsvorteile, die einer Vertragspartei gewährt werden, auch allen anderen Vertragsbeteiligten gewährt werden. Handelsvergünstigungen können so nicht nur einzelnen oder wenigen Staaten gewährt werden. 

    Darüber hinaus ist Jordanien Mitglied der internationalen Handelskammer (ICC). 
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das jordanische Vertragsrecht ist im Zivilgesetzbuch Nr. 43 aus 1967 (ZGB) geregelt.

    Vertragsschluss

    Um einen rechtlich durchsetzbaren Vertrag zu schließen, müssen nach den Art. 91,116, 157, 466 und 478 ZGB folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein Angebot und eine Annahme, die Rechtsfähigkeit der Vertragsparteien, ein rechtmäßiger Vertragsgegenstand samt rechtmäßigen Grund für den Vertrag sowie eine Gegenleistung. 

    Das jordanische Recht schreibt nicht vor, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Er muss auch nicht notariell beglaubigt werden, um rechtswirksam zu sein. Zur Durchsetzung eines Kaufvertrags sind keine weiteren Formalitäten erforderlich. Auf elektronischem Wege geschlossene Verträge sind in Jordanien ebenfalls mittlerweile vollstreckbar. Artikel 9 des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht vor, dass die Parteien ihren Vertragswillen durch Informationsnachrichten zum Ausdruck bringen können. "Informationsnachrichten" sind definiert als alle Informationen, die auf elektronischem oder ähnlichem Wege erzeugt, gesendet, empfangen oder gespeichert werden, einschließlich des elektronischen Datenaustauschs oder des Austauschs von elektronischer Post, Telegrammen, Telexen oder Telekopien (Art. 2, Gesetz über elektronische Transaktionen).

    Englisch ist die übliche Sprache für internationale Verträge über den Verkauf von Waren in Jordanien. Eine Übersetzung ins Arabische ist nur erforderlich, wenn ein Vertrag als Beweismittel vor den jordanischen Gerichten vorgelegt wird (Art. 79, Zivilprozessgesetz).

    Artikel 522 ZGB schreibt vor, dass die kaufende Partei die Zahlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor dem Erhalt der Ware leistet. Zahlungsort ist grundsätzlich der Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden. Vereinbaren die Parteien jedoch einen Zahlungsaufschub, ohne den Zahlungsort zu vereinbaren, so ist der Zahlungsort der Wohnsitz des Käufers (Art. 526 ZGB).

    Die Zahlung kann mit allen zulässigen Finanzmitteln erfolgen, einschließlich Akkreditiven, Wechseln, Eigenwechseln, Bankwechseln und Überweisungen. Geldtransaktionen müssen jedoch in jordanischen Dinar abgewickelt werden, und Fremdwährungen können nur in dem Maße verwendet werden, wie es das Devisengesetz zulässt.

    Eigentums- bzw. Gefahrübergang

    In der Regel geht das Eigentum an den Waren mit der Unterzeichnung des Vertrags und vor der Lieferung der Waren auf die erwerbende Partei über (Art. 485 ZGB). Oftmals werden im internationalen Geschäftsverkehr die Incoterms zur Bestimmung des Gefahrübergangs herangezogen. Enthält der Vertrag jedoch keine Bestimmungen, geht die Gefahr bei Lieferung der Waren auf den Käufer über. Wurde die Ware vor der Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund beschädigt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, bevor die Ware vom Verkäufer geliefert wird (Art. 501 ZGB).

    In zwei Fällen geht die Gefahr auch bei einer Nichtlieferung auf den Käufer über. Zum einen, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, die Ware in seinem Besitz zu behalten. Und zum anderen, wenn der Verkäufer den Käufer auffordert, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, und der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt.

    Höhere Gewalt

    Auch der Begriff der "höheren Gewalt" ist im jordanischen Recht in Art. 247 ZGB anerkannt. Das Gesetz enthält an dieser Stelle jedoch keine ausdrückliche Definition des Begriffs "höhere Gewalt". Vielmehr wird höhere Gewalt von der Rechtsprechung des jordanischen Kassationsgerichtshofs als "ein unvorhersehbares Ereignis, das nicht umgangen werden kann" definiert. Eine Partei, die den Vertrag im Falle "höherer Gewalt" nicht erfüllen will, ist gem. Art. 247 ZGB auch verpflichtet, die andere Partei von dieser Absicht in Kenntnis zu setzen.

    Eine Partei kann sich gem. Art. 261 ZGB auf den Begriff der "höheren Gewalt" nur dann berufen, wenn sie nachweist, dass der Schaden infolge eines äußeren/fremden Grundes eingetreten ist, der sich ihrer Kontrolle entzieht. Eine Person, die sich auf „höhere Gewalt“ beruft, muss dann die Kausalität zwischen dem Ereignis (höhere Gewalt) und dem Schaden nachweisen. Die Rechtsfolge sieht dann vollständige oder teilweise Befreiung von der Leistungspflicht oder ein Rücktrittsrecht der von der „höheren Gewalt“ betroffenen Partei vor.

    Auch der Art. 205 ZGB (“Notstand“) oder Art. 448 ZGB (“Wegfall der Geschäftsgrundlage“) können in solchen Fällen herangezogen werden.

    Rechtswahl

    Die jordanischen Gerichte erkennen die Wahl ausländischen Rechts in einem Kaufvertrag an, wenn die Bestimmungen dieses Rechts nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten in Jordanien verstoßen (Art. 20 und 29 ZGB).

    Die Wahl des ausländischen Rechts muss sich auf das innerstaatliche Recht des ausländischen Staates beschränken und darf nicht die Bestimmungen des internationalen Privatrechts dieses ausländischen Staates umfassen (Art. 28 ZGB). Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, unterliegen die vertraglichen Verpflichtungen dem Recht des Staates, in dem die Parteien ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, sofern sie ihren Wohnsitz in demselben Land haben. Haben sie ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Vertrag geschlossen wurde (Art. 20 ZGB).
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Das jordanische Gewährleistungsrecht ist in den Art. 485 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

    Der Verkäufer muss die Sache frei von Rechten Dritter (Art. 488 ZGB) und in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand (Art. 489 ZGB). Der Kaufgegenstand muss also frei von Rechts- und Sachmängeln sein. 

    Vorliegen eines Sachmangels

    Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln hängen zunächst von der Existenz eines Defektes ab, der dem Kaufgegenstand bereits vor Abschluss des Kaufvertrages oder vor seiner Übergabe anhaftet (old defect) und der für eine nicht sachkundige Person nicht erkennbar ist (Art. 513 Abs. 2 bis 4 ZGB). Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.

    Anders verhält es sich hingegen mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu. Wurde der Käufer etwa auf den Mangel hingewiesen oder hat er auf sonstigem Wege Kenntnis davon erlangt, ist eine Verkäufergewährleistung ausgeschlossen. Der Verkäufer kann sich von einer Haftung vertraglich frei zeichnen und hat dann nur für arglistig verschwiegene Mängel einzustehen (Art. 514 ZGB). Außerdem geht der Käufer seiner Gewährleistungsrechte verlustig, wenn er nachträglich von dem Mangel erfährt und rechtsgeschäftlich über die Sache verfügt, sie etwa an einen Dritten veräußert (Art. 515 ZGB). Demgegenüber steht der nachträgliche Untergang der Sache der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 516 ZGB).

    Rechte des Käufers 

    Der Verkäufer muss die Ware frei von Rechten Dritter liefern und alles tun, was erforderlich ist, um das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen (Art. 488 ZGB). Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware in demselben Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befand (Art. 489 ZGB).
    Die Lieferung der Ware muss entweder tatsächlich erfolgen oder dadurch, dass der Verkäufer dem Käufer Zugang zu der verkauften Ware gewährt (Art. 494 ZGB).

    Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware frei von Mängeln liefern. Ist die Ware mangelhaft, haftet der Verkäufer und muss den Käufer entschädigen, unabhängig davon, was die Parteien im Vertrag vereinbart haben (Art. 512-521 ZGB).

    Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität und die Beschreibung der Waren (unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt) verletzt und dadurch ein Mangel an den verkauften Waren entsteht. Auf der Rechtsfolgenseite steht dem Käufer zudem das Recht auf Wandelung zu; eine Minderung ist ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Nur wenn die Sache nach Vertragsschluss/Übergabe einen weiteren neuen Mangel (new defect) aufweist, kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Kaufes wegen des alten Mangels gegen den Willen des Verkäufers nicht durchsetzen; als Ausgleich gewährt ihm das Gesetz dann aber das Recht zur Kaufpreisminderung (Art. 517 ZGB).

    Abhilfe kann aber auch die Generalklausel des Art. 203 ZGB schaffen. Danach kann jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies bedeutet, dass der Käufer die Zahlung bei Verstößen gegen die Liefer-, Qualitäts- und Beschreibungsvorschriften verweigern kann. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Lieferung der Ware nach vollständiger Bezahlung durch den Käufer nicht nach, kann der Käufer den Verkäufer ebenfalls auffordern, seine Verpflichtung zu erfüllen oder den Vertrag aufzulösen. Erfüllt der Verkäufer den Vertrag dann immer noch nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und vom Verkäufer neben Schadensersatz auch die Zahlung zurückfordern (Artikel 246 Ab. 1 ZGB). Der Käufer kann seine Rechtsmittel nicht durch eine Annahme verlieren.

    Rechte des Verkäufers

    Bei Nichtzahlung durch den Käufer hat der Verkäufer ebenfalls das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtung nach der Generalklausel aus Art. 203 ZGB zu verweigern, indem er die Ware zurückhält. Hat der Verkäufer seine Verpflichtung bereits durch die Lieferung der Ware erfüllt, kann er den Käufer auffordern, seine Verpflichtung zu erfüllen oder den Vertrag aufheben und Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer kann für verspätete Zahlungen Verzugszinsen verlangen. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt hier ein Regelzinssatz von 9 Prozent.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 521 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) nach sechs Monaten. 

    Die Frist kann vertraglich verlängert, nicht aber verkürzt werden. Sie beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Allerdings läuft die Verjährungsfrist bei Sachmängeln nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 521 Abs. 2 ZGB). Im Falle eines redlichen Verkäufers hingegen kommt es auf die Unkenntnis des Käufers um den Mangel nicht an. Die Verjährung tritt auch dann ein, wenn der Käufer den Mangel erst nach Ablauf der Frist entdeckt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Einen ersten Überblick über Sicherungsmittel in Jordanien erhalten Sie hier.

    Garantie

    An persönlichen Sicherheiten kennt das jordanische Recht zwar keine Bürgschaft, wohl aber die Garantie (Art. 950 ff. ZGB), vermöge derer eine dritte Person (Sicherungsgeber) auf Seiten des Hauptschuldners eintritt und zusammen mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.  

    Eigentumsvorbehalt 

    Im Rahmen von Liefergeschäften kann ein Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe von Art. 487 ZGB vereinbart werden. Dessen Abs. 1 lautet: "Beim Ratenkauf kann der Verkäufer den Eigentumsübergang an den Käufer von der Bedingung, dass der vollständige Kaufpreis beglichen wird, abhängig machen, auch wenn die Übergabe der Kaufsache (bereits) erfolgt ist." Mit Begleichung der letzten Rate wird der Käufer nach Abs. 2 Eigentümer, und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Eigentumsvorbehalt stellt nach jordanischem Insolvenzrecht allerdings kein Vorzugsrecht dar, bietet also nicht unbedingt den gewünschten Schutz. Nach der Rechtsprechung allerdings kann der Verkäufer eine Eigentumsvorbehaltsklausel durchsetzen, wenn der Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt. Der Verkäufer kann zudem eine gerichtliche Verfügung erwirken, um die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten und die Ware zurückzuerhalten, wenn der Käufer die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers in Besitz genommen hat (Art. 523, ZGB).

    Akkreditiv sowie weitere dingliche Sicherheiten

    Die Lieferung von Waren sollte im Regelfall daher nur gegen bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen.

    Weitere dingliche Sicherheiten finden sich im Sachenrecht des ZGB. Dazu gehören die Grundstückshypothek (Art. 1322 bis 1371 ZGB), das Besitzpfandrecht an unbeweglichem Vermögen (Art. 1402 bis 1404 ZGB), das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Art. 1405 bis 1408 ZGB) und das Pfandrecht an Forderungen (Art. 1409 bis 1418 ZGB).
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Mit dem noch relativ jungen Verbraucherschutzgesetz Nr. 7 von 2017 gibt es nun seit einigen Jahren ein eigenes Gesetz auf diesem Feld. 

    Bis zu diesem Zeitpunkt existierte beispielsweise eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung nicht. Es wurde aus diesem Grund auf Art. 291 ZGB zurückgegriffen, der für den Umgang mit gefährlichen Gütern eine allgemeine Gefährdungshaftung vorsieht. Diese Norm bietet allerdings die Möglichkeit einer Exkulpation und konnte damit dem Verbraucher keinen umfassenden Schutz verschaffen. Diese Lücke hat das neue Verbraucherschutzgesetz (VSG) im Jahr 2017 geschlossen. Das VSG beinhaltet aber auch verschiedene Vorschiften zum Verbraucherschutz, die man in Deutschland eher aus dem BGB und dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kennt.

    Gemäß Art. 2 VSG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Waren und Dienstleistungen. Ware wird hierbei definiert als bewegliche Sache, die der Verbraucher vom Lieferanten erhält, auch wenn sie mit unbeweglichem Vermögen verbunden ist. Unter Dienstleistung versteht das Gesetz eine kostenpflichtige oder unbezahlte kommerzielle Leistung, die von einer Person an den Verbraucher erbracht wird.

    Verpflichtet werden durch das VSG in Jordanien sogenannte Anbietende und Herstellende von Waren und Dienstleistungen. Aber auch Werbetreibende, die selbst oder durch andere eine Ware oder Dienstleistung bewerben fallen unter das Gesetz. 

    Artikel 3 VSG gibt Verbrauchern dann eine ganze Reihe an Ansprüchen. Unter den Begriff des Verbrauchers fallen dabei natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich beziehen, um ihre persönlichen Bedürfnisse oder die privaten Bedürfnisse anderer zu erfüllen. 

    Eine Art produkthaftungsspezifische Generalklausel findet sich in Art. 3 Nr. 1 VSG. Danach hat ein Verbraucher Anspruch darauf, dass die erhaltenen Waren oder Dienstleistungen ihren vertragsgemäßen Zweck erfüllen und während des normalen oder erwarteten Gebrauchs nicht seiner Gesundheit schaden. 

    Die folgenden Nummern (2 bis 7) des Art. 3 VSG sehen dann allerdings eher klassische verbraucherschutzrechtliche Ansprüche vor. Nr. 2 besagt beispielsweise, dass der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss, in klarer und verständlicher Weise vollständige und korrekte Informationen über die zu liefernde Ware oder Dienstleistung erhalten muss. Und in Art. 4 findet sich das Recht eines Verbrauchers, die Entscheidung zum Vertragsabschluss über eine Ware oder eine Dienstleistung ohne unangemessenen Druck treffen zu können. Das erinnert an die Vorschriften des deutschen BGB zu sogenannten Haustürgeschäften (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen). 

    Die Art. 4 und 5 VSG regeln weiter spezifische Gewährleistungsrechte im Produkthaftungsfall, das heißt für den Fall, dass die Generalklausel aus Art. 3 Nr. 1 verletzt wurde und das Produkt mangelhaft im Sinne des VSG (Art. 6) ist. Dann trifft den Anbietenden/Herstellenden die Pflicht, für die Gewährleistung der beworbenen Produktqualität zu sorgen oder deren Tauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederherzustellen. Ebenso hat ein Verbraucher Anspruch darauf, dass nötige Wartungsleistungen erbracht oder Ersatzteile geliefert werden.

    Unter den Mangelbegriff des VSG fallen gem. Art. 6 zum Beispiel fehlende Sicherheitsanforderungen für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts (Nr. 1) oder auch die Nichteinhaltung von zwingenden technischen Normen (Nr. 2). Kommt der Anbietende/Herstellende dann seinen Pflichten aus Art. 4 oder 5 VSG nicht nach, so hat der Verbraucher nach Art. 7 VSG verschiedene Ansprüche. Er kann entweder vom Vertrag zurücktreten und den Preis zurückverlangen. Oder er kann Schadensersatz verlangen. 

    Artikel 8 VSG sieht darüber hinaus ein Verbot von Werbung vor, die Verbraucher in Bezug auf die Ware oder Dienstleistung irreführt oder irreführen kann.  
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Das neue Immobiliengesetz vom 16. September 2019 schafft in Jordanien einen einheitlichen Rahmen und eine umfassende Gesetzgebung für Immobilienangelegenheiten.

    Das neue Gesetz hat 14 separate Gesetze und Verordnungen ersetzt und im Immobilienrecht vor allem das alte Gesetz Nr. 47 aus dem Jahr 2006 abgelöst.

    Grundvoraussetzung um als ausländische juristische Person rechtmäßiges Immobilieneigentum in Jordanien erwerben zu können, ist eine Registrierung beim und anschließende Genehmigung des Department of Land and Survey ("DLS"). Nach Eingang eines Antrags leitet das DLS diesen an die zuständigen Behörden weiter, damit diese ihre jeweiligen Genehmigungen erteilen können. Eine Genehmigung wird nur für den Erwerb der im Antrag genannten Grundstücke erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung liegt im alleinigen Ermessen des DLS. Die Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Genehmigungsantrag ist endgültig, verbindlich und unanfechtbar.

    Nach Erhalt einer Genehmigung muss das Eigentum an dem betreffenden Grundstück vor Ablauf der Genehmigung (ein Jahr nach deren Erteilung) auch tatsächlich erworben, damit die Gültigkeit des Rechtstitels nicht verloren geht. Andernfalls gilt eine Transaktion als ungültig, es sei denn, die DLS erteilt eine schriftliche Genehmigung für eine Verlängerung.

    Das Immobiliengesetz sieht mehrere standort- und größenbezogene Beschränkungen und Anforderungen für den Immobilienbesitz ausländischer juristischer Personen vor. Ausländischen juristischen Personen ist der Erwerb von Immobilien in Grenzgebieten sowie in archäologischen oder historischen Regionen untersagt. Für den Erwerb einer Fläche zwischen fünf und dreißig Dunum (1 Dunum entspricht etwa 1.000 Quadratmetern) ist für die Erteilung einer Genehmigung die Zustimmung des Finanzministers erforderlich.

    Eine ausländische Person, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, darf ihr Eigentum an eingetragenem Grundbesitz vor Ablauf der geltenden zwingenden Haltefristen nicht veräußern oder anderweitig übertragen. Ausnahmsweise kann der Minister auf Empfehlung des Direktors und auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des Eigentümers die vorherige Übertragung von Grundbesitz gestatten. Diese Regelung wurde aus dem Vorgängergesetz übernommen und soll Immobilienspekulationen verhindern.

    Eine ausländische juristische Person muss ein Projekt, für das sie die Eigentumsrechte beantragt hat, innerhalb von vier Jahren, wenn die Eigentumsgenehmigung für Wohnzwecke erteilt wird, und innerhalb von sechs Jahren, wenn die Eigentumsgenehmigung für andere Zwecke erteilt wird, fertig stellen. Das Gesetz sieht auch Geldstrafen für die verspätete Fertigstellung eines Projekts vor. Diese belaufen sich auf zwei Prozent des geschätzten Wertes der Immobilie für jedes Jahr des Eigentums.
     

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  • Das Vertriebsrecht in Jordanien regelt das Gesetz Nr. 28/2001 über Handelsvertreter und Handelsmakler (HVG).

    Rechtsgrundlagen

    Soweit die Bestimmungen des HVG nicht einschlägig sind, ist Rückgriff auf die Art. 80 bis 98 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und das Auftragsrecht im ZGB zu nehmen. Handelsvertreter im Sinne des HVG ist auch der Vertragshändler.

    Registrierung

    Die Ausübung von Handelsvertreteraktivitäten erfordert die jordanische Staatsangehörigkeit. Handelt es sich um eine juristische Person, muss diese in Jordanien registriert sein (Art. 3 und 13 HVG), was ihre Errichtung nach Maßgabe des jordanischen Gesellschaftsrechts erfordert. Dies wiederum setzt voraus, dass der tatsächliche Hauptsitz der Gesellschaft auf jordanischem Hoheitsgebiet belegen ist (vgl. Art. 12 Ziff. 2 ZGB). Darüber hinaus muss eine solche Gesellschaft mindestens zur Hälfte von jordanischen Staatsangehörigen gehalten werden. Denn unter investitionsrechtlichen Gesichtspunkten können sich Ausländer an Gesellschaften, deren Zweck sich auf den Vertrieb und den Groß- oder Einzelhandel beläuft, mehrheitlich nicht beteiligen.

    Sämtliche Handelsvertreter müssen sich gem. Art. 5 HVG im Handelsvertreterregister des Industrie- und Handelsministeriums registrieren lassen. Darüber hinaus ist jeder einzelne Vertrag zu registrieren. Unterbleibt die Registrierung, kann sich keine Partei auf die für sie günstigen Positionen des Vertrags berufen.

    Exklusivität und Wettbewerbsverbot

    Exklusivität oder Bezirksschutz des Vertreters sind gesetzlich nicht geregelt und demnach nur dann vorgesehen, wenn eine entsprechende vertragliche Abrede besteht. Umgekehrt kann der Vertreter für beliebig viele Konkurrenten tätig werden, soweit keine Wettbewerbsverbotsklauseln in das Vertragswerk mit aufgenommen worden sind.

    Das Handelsvertretergesetz verlangt auch nicht, dass ein Handelsvertreter eine direkte Beziehung zum Unternehmer aus dem Land hat, aus dem die Waren stammen. Das heißt regionale Vertriebshändler oder andere Vermittler können zwischen dem Unternehmer und dem jordanischen Handelsvertreter stehen.

    Im Allgemeinen schreibt das jordanische Recht nicht die Einschaltung eines zugelassenen Handelsvertreters für die Einfuhr, den Verkauf und Vertrieb ausländischer Produkte vor. Ausländische Unternehmen können somit direkt an die jordanische Regierung verkaufen, ohne einen lokalen Handelsvertreter einzuschalten. Die Einschaltung eines Handelsvertreters bei der Auftragsvergabe durch die Regierung ist im Allgemeinen aber üblich und praktikabel.

    Vertragsbeendigung

    Folgende Beendigungsgründe kommen in Betracht:

    • ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, wenn dies vertraglich so vereinbart war (fehlt es an einer solchen vertraglichen Verankerung, scheint zumindest ein Teil der jordanischen Literatur unter Berufung auf Art. 177 ZGB die Möglichkeit zur einseitigen Vertragslösung zu verneinen); 
    • außerordentliche Kündigung, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt werden, die einen Fortbestand der vertraglichen Beziehung als nicht mehr sinnvoll beziehungsweise zumutbar erscheinen lassen. Anerkannt sind als Kündigungsgründe Insolvenz, Tod oder eine Vernachlässigung der vertraglich vereinbarten Pflichten;
    • Vertragsbeendigung einer von vornherein befristeten Handelsvertreterbeziehung nach Fristablauf. Unter Umständen kann die faktische Weiterbeachtung der gegenseitigen Rechte und Pflichten nach Fristablauf als konkludente Vertragsverlängerung interpretiert werden.

    Nur wenn der Handelsvertreter ordnungsgemäß eingetragen ist, kann er sich auf die gesetzlich zugestandenen Rechtspositionen berufen, wozu auch Schadensersatz (der hier als Ausgleichsforderung fungiert) gehört. 

    Artikel 14 HVG enthält zwar eine Vorschrift, wonach der Vertreter bei frühzeitiger und ungerechtfertigter Vertragsbeendigung Schadensersatz (inklusive entgangener Gewinn) geltend machen kann; wie aus dem Wortlaut deutlich wird, bezieht sich dies aber nur auf den Fall einer vorzeitigen und nicht gerechtfertigten Vertragsbeendigung. Nicht davon erfasst ist (theoretisch) der Ablauf einer von vornherein vereinbarten Befristung sowie die Vertragsbeendigung kraft ordentlicher Kündigung. 

    Die Höhe des Anspruchs unterliegt im Zweifel richterlichem Ermessen; eine Faustformel zur Berechnung existiert dafür - soweit ersichtlich - bislang nicht. Der Anspruch verjährt - wie alle in der Handelsvertreterbeziehung wurzelnden Rechte - nach drei Jahren ab Vertragsbeendigung (Art. 16 B HVG).

    Rechtswahl

    Die Wahl eines anderen Rechts ist grundsätzlich ausgeschlossen, ebenfalls eine die Zuständigkeit jordanischer Gerichte derogierende Gerichtsstandsklausel. Für Vertriebsverhältnisse nämlich sind nach Art. 16 HVG die jordanischen Gerichte ausschließlich zuständig. Es existiert aber zumindest eine Entscheidung des Kassationshofs, bei der die Wahl ausländischen Rechts im Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung für zulässig erachtet wurde. Grundsätzlich ist aber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Bereich des Handelsvertreterrechts wohl eher von der Unzulässigkeit solcher Schiedsvereinbarungen auszugehen.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Einen ersten Überblick über das Investitionsrecht in Jordanien finden Sie hier.

    Wirtschaftsgeschichte Jordaniens

    Das kleine Königreich war spätestens seit Mitte der 1970er Jahre auf die finanzielle Unterstützung der ölreichen arabischen Nachbarstaaten in der Region angewiesen, da die eigene Wirtschaft zu schwach und zu wenig diversifiziert war. Vor allem die Golfstaaten spielten dabei eine immer größere Rolle, konnte die jordanische Regierung doch durch diese Unterstützung staatliche Programme zur Ausweitung der öffentlichen Ausgaben und zur Ankurbelung der einheimischen Wirtschaft auflegen.

    Diese Programme erfolgten auch in Kooperation mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds und stützten sich auf vier Säulen. Zunächst sollte mit Steuerreformen die Einnahmenseite des jordanischen Staates gestärkt werden. Es wurde beispielsweise eine Mehrwertsteuer eingeführt oder auch die Einkommenssteuer angehoben. Auch der Beitritt Jordaniens zur WTO im April 2000 und die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen mit den USA und der EU verbesserten das Investitionsklima im Land. Das weitere Ziel, einen größeren privaten Sektor zu schaffen, wurde bis heute jedoch nur unzureichend umgesetzt. 

    Die wichtigste Säule aber war die verstärkte Förderung von ausländischen Direktinvestitionen im Land und die Schaffung eines geeigneten gesetzlichen Umfelds dafür. Dazu existiert mittlerweile eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die das jordanischen Investitionsrecht bilden.

    Rechtsgrundlagen

    Im Jahr 2014 trat das neue Gesetz Nr. 30/2014 über Investitionsanreize (InvestG) in Kraft. Zugleich ersetzte es das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1995. Was den Zugang zum jordanischen Markt betrifft, garantiert Art. 10 lit. b) InvestG, dass Ausländer gegenüber Jordaniern nicht diskriminiert werden. Dieses Diskriminierungsverbot gilt vorbehaltlich des Art. 10 lit. a) InvestG, der diesbezüglich auf eine Verordnung verweist. Auf dieser Grundlage trat 2016 die Verordnung Nr. 77/2016 zur Regelung ausländischer Investitionen (InvestVO) in Kraft und löste damit die Verordnung Nr. 54/2000 ab, welche ebenfalls den Marktzugang ausländischer Investoren in verschiedene Wirtschaftszweige regelte.

    Marktzugang für ausländische Investoren

    Wie schon in der Vorgängerverordnung stellt die InvestVO in Art. 3 den Grundsatz auf, dass Ausländer uneingeschränkt in jordanische Unternehmen investieren dürfen, insbesondere existieren keine Beteiligungsgrenzen. Einschränkungen erfährt diese Investitionsfreiheit zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sitten sowie der Gesundheit. Beteiligungsgrenzen und Investitionsverbote für bestimmte Wirtschaftszweige formulieren die Art. 4, 5 und 6 InvestVO.

    Die Liste der Wirtschaftszweige, in denen Ausländer sich mit maximal 50 Prozent beteiligen dürfen ist sehr ausführlich und umfasst unter anderem folgende (Art. 4 InvestVO): Groß- und Einzelhandel, Import und Exportaktivitäten, Leasing mit Ausnahme von Finanzleasing, Ingenieursberatung, Baudienste, Maklerdienste, Handelsvertretung und andere Formen kommerzieller Absatzmittlung, geotechnische Untersuchungen für das Bauwesen sowie zahlreiche Transportdienste (Maritim, Luftfahrt, Schiene und Straße). Im Jahr 2020 neu dazugekommen sind Tätigkeiten von Reiseagenturen, der Betrieb von Restaurants sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umtausch von fremden Währungen (Banken und Finanzinstituten vorbehalten).

    Nach Art. 5 InvestVO dürfen Ausländer sich mit höchstens 49 Prozent unter anderem in folgenden Bereichen beteiligen: Personen- und Güterbeförderung in der Luftfahrt, Personenbeförderung im Straßenverkehr, Wartung von Verkehrstransportmitteln (zuvor noch 50 prozentige Beteiligung erlaubt), Wartung von Sendeanlagen (zuvor noch 50 prozentige Beteiligung erlaubt), Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Wohnbau, sowie Verkauf und Vermietung dieser Wohnungen, Sporteinrichtungen.

    Ausländischen Beteiligungen unzugänglich sind gemäß Art. 6 InvestVO unter anderem folgende Bereiche: Einfuhr und die Wartung von Waffen sowie Handel und Einfuhr von Feuerwerkskörpern. Weiter Steinsägewerke, Sandbrüche, Schottergruben für die Herstellung von Baumaterialien, Sicherheitsdienste, Herausgabe von Zeitungen.

    Artikel 6 Abs. 2 InvestVO beauftragt die Kommission für Investitionen (Investment Commission) ein Regelwerk für Handwerksberufe zu erlassen, deren Ausübung ausschließlich Jordaniern vorbehalten sind.

    Neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich eines Mindestkapitals, sah die alte InvestVO noch vor, dass die Investitionen von Ausländer mindestens einen Betrag in Höhe von 50.000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 60.600 Euro) erreichen mussten. Die neue InvestVO aus 2016 hat dieses Mindestkapitalerfordernis aufgehoben, so dass lediglich die gesellschaftsrechtlichen Kapitalanforderungen gelten.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Jordanien bietet eine große Anzahl an Investitionsanreizen. Hier finden Sie einen ersten Überblick dazu.

    Investitionsförderung

    Das InvestG fördert Direktinvestitionen, die eine hohe Wertschöpfung kennzeichnen, Arbeitsplätze schaffen, lokale Rohstoffe einsetzen und vor allem in den strukturschwachen Gegenden eingesetzt werden. Anreize schafft das Gesetz beispielsweise auch durch diverse fiskalische Erleichterungen, namentlich die Befreiung von Umsatzsteuern und Zöllen auf das für den Betrieb notwendige Zubehör sowie ermäßigte Körperschaft- oder Einkommensteuersätze. Dies gilt vor allem für die insgesamt 7 Freihandelszonen im Land (Irbid, Amman, Al Karak, Aqaba, Zarqa, Ma’an und Mafraq). 

    Insgesamt unterscheidet das InvestG drei Anreizregime: das allgemeine Anreizregime (Artt. 4 ff. InvestG), das Regime der Entwicklungszonen (Development Zones) und das Regime der Freizonen (Free Zones), geregelt in den Art. 11 ff. InvestG. Das Investitionsgesetz kategorisiert aus diesem Grund auch die Abzüge für Gegenstände und Materialien, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden, nach dem Standort der Tätigkeit, das heißt ob sie sich in der allgemeinen Zone, der Entwicklungszone oder der Freizone befinden. Investoren in den einzelnen Gebieten erhalten unterschiedliche Vergünstigungen. In den Entwicklungszonen sind beispielsweise alle Materialien, die für den Bau von Infrastrukturen benötigt werden, sowie Maschinen usw. von den Zollgebühren befreit. 

    Besonders hervorzuheben ist Art. 14 InvestG, der die Anreize in den Freizonen regelt. Dort zugelassene Unternehmen genießen unter anderem eine Befreiung von der Körperschaftssteuer auf Gewinne aus den folgenden Tätigkeiten:

    • Export von Waren und Dienstleistungen außerhalb Jordaniens;
    • Verkauf von Waren innerhalb der Freizone;
    • Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Freizonengebiets;
    • Befreiung ausländischer Arbeitnehmer von der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungssteuer auf ihre Gehälter und Prämien;
    • Befreiung von Zöllen, Einfuhrgebühren und Steuern für Waren, die von außerhalb Jordaniens in die Freizone eingeführt werden;
    • Befreiung von Genehmigungsgebühren und Grundsteuern für in der Freizone errichtete Gebäude;
    • die Freiheit, das investierte Kapital und die erwirtschafteten Gewinne in ihre Herkunftsländer zu repatriieren.

    Als Sonderfall ist weiterhin die Special Economic Zone Aqaba zu sehen. Für diese gilt das Gesetz Nr. 32/2000. Fiskalische Anreize sind in den Art. 30 ff. des Gesetz Nr. 32/2000 normiert. Die Unternehmensteuer beträgt grundsätzlich 5 Prozent. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer gilt ein ermäßigter Satz in Höhe von 7 Prozent. Eine detaillierte Auflistung der Anreize im Einzelnen ist in englischer Sprache auf der Internetseite des Investitionsministeriums von Jordanien abrufbar.

    Investitionsschutzvertrag

    Zwischen Jordanien und Deutschland besteht der Investitionsschutzvertrag vom 13. November 2007, in Kraft getreten am 28. August 2010.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das jordanische Recht der Handelsgesellschaften ist im Gesetz Nr. 22/1997 (GesG) geregelt.

    Das Gesetz kennt grundsätzlich folgende Gesellschaftstypen:

    • General Partnership, Art. 9 bis 40 GesG (entspricht einer deutschen OHG);
    • Limited Partnership Company, Art. 41 bis 48 GesG (entspricht einer deutschen KG);
    • Joint Venture, Art. 49 bis 52 GesG (Stille Gesellschaft);
    • Limited Liability Company, Art. 53 bis 76 GesG (entspricht einer deutschen GmbH)
    • Limited Partnership by Shares, Art. 77 bis 89 GesG (entspricht einer deutschen KgaA);
    • Public Shareholding Company, Art. 90 bis 191 GesG (entspricht einer deutschen Aktiengesellschaft).

    Limited Liability Company

    Zur Gründung einer Limited Liability Company (LLC) sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die Gründung einer "Ein-Mann-GmbH" ist in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen; dazu bedarf es dann aber einer Sondergenehmigung durch die Industrie- und Handelskammer (Art. 53 b GesG). Übersteigt die Anzahl der Gesellschafter 20 Personen, kann eine LLC nicht gegründet werden. Es ist dann Rückgriff auf die Rechtsform einer Public Shareholding Company (PSC) zu nehmen. Das gleiche gilt für Gesellschaften, deren Zweck sich auf Finanzdienstleistungen wie Bankgeschäfte oder Versicherungen beläuft; auch in diesem Fall muss unabhängig von der Gesellschafterzahl eine PSC gegründet werden (Art. 93 GesG).

    Bis zum 17. August 2008 betrug das Mindestkapital einer LLC 30.000 Jordan-Dinar (JD), was eine der höchsten Mindestkapitalanforderungen für eine LLC weltweit bedeutete. Mit Wirkung zum 17. August 2008 wurde die Mindestkapitalanforderung auf 1.000 JD gesenkt. Nunmehr beträgt das Mindestkapital lediglich 1 JD. Dies gilt mittlerweile auch für ausländische Gesellschaften, da die investitionsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen an ausländische Investoren mit dem neuen InvestG aus dem Jahr 2014 beseitigt wurden. Der Wert der einzelnen Anteile darf 1 JD nicht unterschreiten (Art. 54 GesG). Anteile können nicht der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten werden. Jede GmbH muss eine Reserve bilden, in die 10 Prozent der jährlichen Nettogewinne fließen. Insgesamt darf diese Reserve die Höhe des Stammkapitals jedoch nicht überschreiten (Art. 70 a GesG). 

    Public Shareholding Company

    Die Public Shareholding Company (PSC) bedarf zu ihrer Entstehung mindestens zweier Gründer (founders oder promoters). In Einzelfällen kann mittels Sondergenehmigung durch die Industrie- und Handelskammer die Gründung einer AG durch nur eine Person zugelassen werden (Art. 90 b GesG).

    Das Mindestkapital einer PSC beträgt 500.000 JD (ca. 627.000 Euro). Davon müssen 20 Prozent von Beginn an eingezahlt werden; der Rest kann innerhalb der nächsten drei Jahre nachgeschossen werden. Das Kapital wird in Anteile (Aktien) aufgeteilt. Deren Höhe darf den Wert von 1 JD nicht unterschreiten (Art. 95 GesG). Die Zeichnung durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den Art. 99 ff. GesG. Auch eine PSC muss eine gesetzliche Mindestreserve bilden, auf die jährlich 10 Prozent der Unternehmensnettogewinne einfließen. 

    Zweigniederlassung und Repräsentanzbüro

    Ausländische Unternehmen, die in Jordanien kein eigenständiges Tochterunternehmen gründen, dort aber dennoch Geschäftsaktivitäten nachgehen wollen, können sich als "Foreign Company Operating in the Kingdom" (Zweigstelle) nach Maßgabe der Art. 240 bis 244 GesG registrieren lassen. 

    Demgegenüber können sich ausländische Gesellschaften, die in Jordanien ihren offiziellen regionalen Hauptsitz errichten wollen, sonst aber nur im Ausland geschäftlich tätig sind, oder die in Jordanien nichts weiter als ein Repräsentanzbüro eröffnen möchten, als "Foreign Company Non-Operating in the Kingdom" eintragen lassen. Die Regeln für ein solches Regional- oder Repräsentanzbüro sind in den Art. 245 bis 251 GesG aufgeführt.

    Offshore Company

    Davon ist die sogenannte Offshore Company abzugrenzen. Diese ist in den Art. 211 bis 214 GesG als Kapitalgesellschaft sui generis geregelt, die sich zwar formell der Rechtsform einer PSC, LLC oder Limited Partnership by Shares zu bedienen hat, die aber in ein gesondertes Register eingetragen wird und ein wesentlich höheres Mindestkapital vorweisen muss, nämlich 1 Million JD. Sie muss mit dem Zusatz "Exempt Company" firmieren. Im Gegensatz zur Zweigstelle handelt es sich um eine eigenständige juristische Person jordanischen Rechts, der freilich - und hier erst greift die Parallele zum Repräsentanzbüro ein - Geschäftsaktivitäten auf jordanischem Hoheitsgebiet verwehrt sind.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das jordanische Arbeitsrecht regelt das Gesetz Nr. (8) aus dem Jahr 1996.

    Es ist die wichtigste Rechtsvorschrift auf diesem Feld und regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Jordanien. Mitte Mai 2019 wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. (14) von 2019 geändert.

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Ein jordanischer Arbeitsvertrag sollte in arabischer Sprache und in mindestens zwei Exemplaren abgefasst sein. Liegt keine solche arabischsprachige Fassung des Vertrags vor, kann der Arbeitnehmer seine Rechte mit allen gesetzlichen Beweismitteln geltend machen.

    Die Dauer des Arbeitsvertrags wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Der Vertrag kann entweder unbefristet sein, er kann aber auch nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen werden. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch am Ende dieses Zeitraums. Setzen beide Vertragsparteien den Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums fort, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.

    Der Arbeitgeber kann jeden Arbeitnehmer bis zu drei Monate probeweise einstellen, um seine Befähigung für die von ihm verlangte Arbeit zu prüfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf Probe während der Probezeit frist- und entschädigungslos zu kündigen.

    Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in einer Sechs-Tage-Woche (ohne Essens- und Ruhepausen), mit Ausnahme der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe und in Kinos, die nur 54 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Der siebte Tag ist ein bezahlter Wochenurlaub. Ein Arbeitnehmer kann mit seiner Zustimmung über die normale Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, sofern er für die Überstunden einen Mindestsatz von 125 Prozent seines regulären Entgelts erhält. Arbeitet ein Arbeitnehmer an seinem wöchentlichen Ruhetag oder an religiösen oder offiziellen Feiertagen, so werden ihm die Überstunden mit einem Mindestsatz von 150 Prozent seines regulären Entgelts vergütet.

    Beendigung eines Arbeitsvertrags

    Der Arbeitgeber kann einen unbefristeten Arbeitsvertrag aussetzen, wenn die wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen dies erfordern, wie zum Beispiel eine Verringerung des Arbeitsvolumens oder die völlige Einstellung der Arbeit. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wird, hat das Recht, aus diesem Grund fristlos zu kündigen.
    Ein jordanischer Arbeitsvertrag kann in folgenden Fällen rechtmäßig beendet werden:

    • beide Parteien vereinbaren die Beendigung des Vertrages;
    • die Laufzeit des Vertrages ist abgelaufen oder die Arbeit selbst ist beendet;
    • der Arbeitnehmer ist verstorben oder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung, die von der Gesundheitsbehörde bescheinigt wurde, nicht mehr arbeitsfähig.

    Das jordanische Arbeitsgesetzbuch unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) und der außerordentlichen Kündigung (ohne Kündigungsfrist).

    Im Fall einer ordentlichen Kündigung muss eine Partei eines unbefristeten Arbeitsvertrags der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus schriftlich kündigen. Kündigt der Arbeitgeber, so kann er den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf sein Entgelt für die Kündigungsfrist. Kündigt der Arbeitnehmer und verlässt er die Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist, so hat er für die Zeit seines Fernbleibens keinen Anspruch auf Entgelt.

    Ist der Arbeitsvertrag befristet, kann er vor seinem Ablaufdatum entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Zum Beispiel, wenn die Arbeit anderer Natur als die vertraglich vereinbarte ist oder die betrieblichen Umstände einen Wohnortwechsel erforderlich machen.

    Kündigungsverbote bestehen unter anderem für:

    • eine schwangere Frau (ab dem 6. Monat) oder eine Frau im Mutterschaftsurlaub;
    • Krankheitsurlaub, Bildungsurlaub, Pilgerurlaub oder ein von beiden Parteien vereinbarten sonstigen unbezahlten Urlaub.

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aus einer Reihe an Gründen fristlos kündigen, beispielsweise wenn:

    • der Arbeitnehmer eine falsche Identität annimmt oder falsche Zeugnisse oder Dokumente vorlegt, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen;
    • der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllt;
    • der Arbeitnehmer einen Fehler begeht, durch den dem Arbeitgeber ein erheblicher materieller Schaden entsteht;
    • der Arbeitnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung die internen Vorschriften des Betriebs, einschließlich der Sicherheitsvorschriften, nicht einhält;
    • der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als zwanzig Tage mit Unterbrechungen oder mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund der Arbeit fernbleibt;
    • der Arbeitnehmer Arbeitsgeheimnisse preisgibt;
    • ein Gericht den Arbeitnehmer in einem rechtskräftigen Urteil einer Straftat oder eines Vergehens, das ein unehrenhaftes oder sittenwidriges Verhalten beinhaltet, für schuldig befunden hat.

    Auch ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und dennoch seinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung und Schadensersatz behalten, unter anderem wenn:

    • er mit einer Arbeit beschäftigt wird, die sich deutlich von der im Arbeitsvertrag vereinbarten unterscheidet;
    • er unter Bedingungen beschäftigt wird, die einen Wechsel des Wohnsitzes erfordern, es sei denn, ein solcher Wechsel ist im Vertrag vorgesehen;
    • ein von einer ärztlichen Stelle ausgestelltes ärztliches Gutachten belegt, dass die Fortsetzung der Arbeit eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnte.

    Ein Arbeitnehmer, der die Gültigkeit seiner Kündigung anfechten will, muss innerhalb von 60 Tagen nach seiner Entlassung beim zuständigen Gericht (ausnahmsweise eine Vergütungsstelle) Klage einreichen. Individuelle Arbeitsstreitigkeiten werden ansonsten grundsätzlich vor dem sogenannten Schlichtungsgericht beigelegt.

    Mindestlohn

    Der Mindestlohn liegt in Jordanien im Jahr 2021 bei monatlich 260 Jordan-Dinar (JD) (ca. 325 Euro).
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Das Devisenrecht in Jordanien regelt das Gesetz Nr. 1 aus dem Jahr 2017. 

    Das sogenannte Devisengesetz soll ein strengeres Schutzsystem für Anleger schaffen, um betrügerische Geschäfte zu verhindern. Dazu beschränkt es den Kreis der Unternehmen, die an der jordanischen Börse handeln können. Denn in Artikel 3 des Devisengesetzes heißt es ausdrücklich, dass der Handel an Börsen oder die Vermittlung im Namen Dritter an Börsen ausschließlich auf Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen beschränkt ist, die von der jordanischen Wertpapierkommission zugelassen sind. 

    Erwähnenswert ist auch, dass das neue Devisengesetz im Gegensatz zum vorherigen Gesetz über ausländische Börsen von 2008, ausländische Banken nicht ausdrücklich von den in Artikel 3 genannten Beschränkungen ausnimmt. Nach der früheren Regelung konnten ausländische Banken noch von der Wertpapierkommission und mit Genehmigung des Ministerrats von diesen Beschränkungen befreit werden. Das ist seit 2017 nun nicht mehr möglich.

    Artikel 4 des Gesetzes sieht strenge Strafen für Verstöße gegen Art. 3 des Devisengesetzes vor. Es kann eine Geldstrafe von mindestens 1.000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 1.250 Euro) höchstens 100.000 JD (ca. 125.000 Euro) verhängt werden. Als letztes Mittel droht das Devisengesetz sogar eine einjährige Freiheitsstrafe an. Mit diesen strengen Strafen soll der Devisenmarkt in Jordanien stärker reguliert werden. 

    Ausländische Investoren können ansonsten bei jordanischen Banken Konten in Fremdwährung eröffnen und ihr Investitionskapital in vollständig konvertierbarer Währung ins Ausland überweisen, ebenso wie die Erträge und Gewinne aus der Abwicklung ihrer Investitionsprojekte in Jordanien. Ausländische Arbeitnehmer, die in Jordanien beschäftigt sind, haben ebenfalls das Recht, ihre Bezüge frei von Devisenbeschränkungen ins Ausland zu überweisen.
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Einen ersten Überblick über den gewerblichen Rechtschutz in Jordanien erhalten Sie hier.

    Patentrecht

    Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre ab Anmeldedatum (Art. 17 Gesetz Nr. 32/1999). Sie ist nicht verlängerbar. Vor Ablauf der 20 Jahre kann die Schutzfrist enden, wenn der Inhaber

    • sein Patent innerhalb eines Zeitraums von mindestens vier Jahren ab Anmeldung oder drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, denn dann kann Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden (Art. 22 B Nr. 1 Patentgesetz);
    • die jährlichen Gebühren nicht begleicht (wobei eine Kulanzfrist von sechs Monaten gilt, innerhalb derer dann aber Säumniszuschläge in Höhe von 100 Prozent der Gebühren fällig werden, Art. 30 A Nr. 3 Patentgesetz).

    Markenrecht

    Soweit sie unterscheidungskräftig sind, können vielfältige Darstellungsformen als Marke registriert werden, darunter Wörter, Buchstaben, Nummern, Zeichnungen, Farben (und wohl auch Farbzusammenstellungen), sowie andere optisch wahrnehmbare Zeichen. Die Darstellungsformen sind auch in Kombination schutzfähig (Art. 7 Abs. 1 Gesetz Nr. 34/1999). Das Markengesetz (Gesetz Nr. 34/1999) ist im April 2008 geringfügig geändert worden (Gesetz Nr. 15/2008). Die vorher zwingend erforderliche Registrierung für Lizenzverträge ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben (wohl aber Schriftform).  

    Die Schutzfrist währt zehn Jahre. Sie ist jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar (Art. 20 Gesetz Nr. 34/1999). Die Verlängerungsgebühren sind grundsätzlich im letzten Jahr der Schutzdauer zu begleichen, entsprechende Anträge sind alljährlich zu stellen. Unterbleibt die Verlängerung, räumt das Gesetz dem Markeninhaber eine Karenzzeit von einem Jahr ein. Versäumt er diese Frist, wird die Marke von Amts wegen aus dem Register gelöscht (Art. 21 Gesetz Nr. 34/1999).

    Dritte können die Löschung der Marke beantragen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von drei zusammenhängenden Jahren davon Gebrauch macht. Darüber ist der Inhaber zu verständigen; gegen die Entscheidung des Registeramts steht der Rechtsweg zum High Court of Justice offen (Art. 22 Gesetz Nr. 34/1999).

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht in Jordanien regelt das Gesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992. Es schützt in Art. 3 in erster Linie Originalwerke der Literatur, der Künste und der Wissenschaften, unabhängig von ihrer Art, ihrer Bedeutung oder dem Zweck ihrer Herstellung. Es sind alle gängigen Ausdrucksformen geschützt, das heißt die Schrift, der Ton, die Zeichnung und auch die Fotografie. Der Schutz umfasst auch den Titel eines Werkes, es sei denn, der Titel ist ein allgemein anerkannter und verwendeter Ausdruck.

    Die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern werden nach Art. 23 lit. 3) Nr. 1 und 2 für 50 Jahre geschützt. Im Unterschied dazu werden die Rechte von Sendeunternehmen gem. Art. 23 lit. 3) Nr. 3 allerdings nur für 20 Jahre geschützt. 

    Die vorgesehene Schutzdauer des Urheberrechts gilt nach Art. 30 des Urhebergesetzes nicht nur für die Lebenszeit des Urhebers, sondern auch noch für 50 Jahre nach seinem Tod oder nach dem Tod der letzten noch lebenden Person unter den Urhebern, die an der Schaffung des Werkes mitgewirkt haben, für den Fall, dass es sich um mehr als einen Urheber handelt.

    Für den Fall einer Verletzung des Rechts eines Urhebers, droht das Gesetz auch Sanktionen an. Es kann eine Geldstrafe von mindestens 1000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 1250 Euro) und höchstens 3000 JD (ca. 3750 Euro) oder sogar auch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und höchstens drei Jahren verhängt werden.

    Designs und Modelle

    Industrielle Designs und Modelle werden durch Gesetz Nr. 14/2000 geschützt. Sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und nicht durch einen Dritten innerhalb von 90 Tagen ein Widerspruch eingelegt wird, wird das Design oder Modell als geschützt eingetragen und dieser Eintrag ermöglicht es dem Eigentümer, die Produktion, den Import oder den Verkauf des Designs oder Modells (oder ähnlicher Kopien) für kommerzielle Zwecke zu untersagen. 

    Im Juli 2021 gab es einige Änderungen des Gesetzes Nr. 14/2000. Unter anderem sind jetzt elektronische Geschmacksmusteranmeldungen möglich. Auf Druck der WIPO wurde auch das Prüfungsverfahren vereinfacht und beschleunigt. Eine besonders wichtige Änderung betrifft die Schutzdauer für eine Geschmacksmustereintragung in Jordanien, die zuvor 15 Jahre betrug. Nun sieht das geänderte Gesetz nur noch eine anfängliche Schutzdauer von 5 Jahren vor, die allerdings in Schritten von jeweils 5 Jahren verlängert werden kann. Neu ist nun auch die Möglichkeit strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, für den Fall, dass die Geschmacksmuster eines anderen verletzen werden.

    Mitgliedschaft in internationalen Übereinkünften

    Jordanien ist Mitglied in folgenden internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes:

    • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
    • Welthandelsorganisation (WTO/TRIPS);
    • Pariser Verbandsübereinkunft;
    • Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1886 (Pariser Fassung 1971); 
    • Übereinkommen über den Schutz von Pflanzenzüchtungen;
    • Nizzaer Markenklassifikationsabkommen; 
    • Budapester Vertrag (Hinterlegung von Mikroorganismen).

    Den beiden letzten Abkommen ist Jordanien mit Wirkung zum 14. November 2008 beigetreten.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Steuern auf Gewinne und Erträge natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt seit 2015 das jordanische Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 (jErStG).

    Es hat damit das Ertragsteuergesetz aus dem Jahr 2010 abgelöst. Am 2. Dezember 2018 wurde das Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 zuletzt überarbeitet und geändert. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Wesentliche Neuerung war die Einführung von neuen Körperschaftsteuersätzen für den Industriesektor. Industrielle Tätigkeiten, mit Ausnahmeregelungen für pharmazeutische Tätigkeiten und Bekleidung haben danach einen neuen gestaffelten Körperschaftsteuersatz erhalten (siehe unten).

    Ansässigkeit

    Natürliche Personen gelten als in Jordanien ansässig, wenn sie sich innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammengerechnet mindestens 183 Tage lang in Jordanien aufgehalten haben. 

    Eine juristische Person ist nach dem jErStG in Jordanien ansässig, wenn:

    • sie nach geltendem jordanischen Recht gegründet oder registriert wurde und sie ihre Verwaltung und Kontrolle in einer jordanischen Zentral oder Filiale ausübt; oder
    • ihr Hauptverwaltungssitz oder ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Jordanien liegt; oder
    • der jordanische Staat Eigentümer von mehr als der Hälfte der Anteile einer juristischen Person ist (Art. 2 jErStG).

    Besteuerungsgrundlage

    Im Gegensatz zu anderen Staaten besteuert Jordanien nicht die weltweit erzielten Einkünfte, sondern gemäß Art. 3 jErStG alle Einkünfte ansässiger und nicht-ansässiger Personen aus jordanischen Quellen. 

    Zu den steuerpflichtigen Unternehmen gehören danach alle Arten von gebietsansässigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Form oder ihrem Zweck mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich von der Körperschaftsteuer befreit sind (siehe: GTAI-Bericht Steuersätze) sowie gebietsfremde Unternehmen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus jordanischen Quellen und öffentliche Unternehmen und staatliche Unternehmen mit industriellem oder kommerziellem Charakter.

    Keine Rolle spielt es in dem Zusammenhang, wenn die Zahlung außerhalb Jordaniens geleistet wurde. Ausländische Einkünfte ansässiger Personen unterliegen in zwei Fällen der jordanischen Steuer: Wenn eine vorangegangene jordanische Investition diese Einkünfte ermöglicht oder wenn die ausländische Zweigniederlassung einer jordanischen Gesellschaft Einkünfte erwirtschaftet hat.

    In beiden Fall beträgt der Steuersatz 10 Prozent, ohne dass Aufwendungen geltend gemacht werden können. 

    Neben der Generalklausel listet Art. 3 jErStG nicht abschließend weitere steuerlich relevante Einkunftsarten auf. Dazu zählen unter anderem: Einkünfte kaufmännischer Betriebe, Lizenzeinkünfte, Einkünfte aus Verkauf und Vermietung von Grundeigentum, Einkünfte für erbrachte Dienstleistungen von Nicht-Ansässigen, wenn die Dienstleistung in Jordanien erbracht oder dort genutzt wurde sowie alle anderen Einkünfte, die nicht ausdrücklich befreit sind.

    Gemäß Art. 4 jErStG sind unter anderem die folgenden Einkünfte steuerfrei: Grundsätzlich die von einer ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, ausnahmsweise nicht, wenn die Gesellschaft etwa in den Bereichen Finanz und Telekommunikation tätig ist, andere Kapitalerträge aus jordanischen Quellen, es sei denn diese Erträge stammen aus Kapitalgütern, die steuerlich abgeschrieben werden können, Einkünfte von außerhalb Jordaniens getätigten Investitionen einer ausländischen Person mit Sitz in Jordanien.

    Ebenfalls steuerfrei sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen und Aktien von Unternehmen und Einrichtungen der Informationstechnologie, die sich mit der Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten mit Hilfe elektronischer Mittel und Software befassen, erstmals während eines Zeitraums von höchstens 15 Jahren (ab der Eintragung des Unternehmens oder dem 1. Januar 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt).

    Abzugsfähige Posten gemäß Art. 6 jErStG sind unter anderem: ausländische Steuern, es sei denn es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, ausgefallene Forderungen, Wertminderung von Kapitalgütern (es gilt die lineare Abschreibungsmethode), Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Kosten für Marketing, Forschung- und Entwicklung sowie Aus- und Weiterbildung.

    Gemäß Art. 8 A Nr. 1 jErStG ist ein Verlustvortrag für die Dauer von fünf Jahren möglich, ein Verlustrücktrag dagegen nicht. 

    Quellensteuern

    Auf folgende Zahlungen an nicht-ansässige Personen entfällt eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent: Zahlungen von Lizenzgebühren, Zinseinkünfte, Vergütung technischer Dienste, Vergütungen für Management-Dienstleistungen.

    Eine Art nationale Quellensteuer von 5 Prozent fällt für Dienstleistungen an, die von gebietsansässigen natürlichen oder juristischen Personen von folgenden Berufsgruppen erbracht werden: Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Berater, Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und -makler, Provisionsmakler und –agenten und Finanzvermittler.
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Steuern auf Gewinne und Erträge natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt seit 2015 das jordanische Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 (jErStG).

    Körperschaftsteuersätze

    Der regelmäßige Körperschaftsteuersatz liegt bei 20 Prozent, während Banken 35 Prozent zahlen und 24 Prozent für Telekommunikationsunternehmen, Stromerzeuger, Bergbauunternehmen, (Rück-)Versicherungsunternehmen und andere Finanzdienstleister anfallen.

    Industrielle Tätigkeiten (mit Ausnahme der pharmazeutischen Industrie und der Bekleidungsherstellung) wurden für das Jahr 2019 mit 5 Prozent besteuert. Dieser Satz wird bis 2023 jährlich um einen Prozentpunkt erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für diese Tätigkeiten dann der Normalsatz von 20 Prozent.

    Unternehmen, die in der pharmazeutischen Industrie und in der Bekleidungsherstellung tätig sind zahlen einen reduzierten Steuersatz von 10 Prozent für 2019, 14 Prozent für 2020, 16 Prozent für 2021, 18 Prozent für 2022 und 19 Prozent für 2023. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für diese Unternehmen auch der Normalsatz von 20 Prozent.

    Von der Körperschaftsteuer befreit sind:

    • öffentliche und behördliche Einrichtungen und Gemeinden (nicht jedoch ihre Einkünfte aus Investitionstätigkeiten);
    • politische Parteien, Gewerkschaften und Berufsverbände wie Industrie- und Handelskammern, Genossenschaften und andere Gesellschaften, die rechtmäßig für gemeinnützige Tätigkeiten eingetragen und zugelassen sind;
    • alle religiösen, karitativen, kulturellen, erzieherischen, sportlichen oder gesundheitlichen Einrichtungen mit öffentlichem Charakter, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind;
    • die sogenannte Orphans Fund Development Foundation (OFDF) in Bezug auf ihre Investitionen;
    • nach jordanischem Gesellschaftsrecht gegründete steuerbefreite Unternehmen, die Einkünfte aus Tätigkeiten außerhalb Jordaniens erzielen;
    • Risikokapitalgesellschaften, die im Einklang mit dem Gesellschaftsrecht definiert und eingetragen sind;
    • juristische Personen, die Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb Jordaniens erzielen, aber nur für die ersten 50.000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 62.500 Euro) ihres Nettoeinkommens

    Einkommensteuersätze

    Die Einkommensteuersätze sind gemäß Art. 11 A jErStG wie folgt gestaffelt: 

    Steuerbares Einkommen (JD)

    Steuersatz (in Prozent)

    bis 5.000

    5

    5.001 bis 10.000

    10

    10.001 bis 15.000

    15

    15.001 bis 20.000

    20

    20.001 bis 1.000.000

    25

    Für den Restbetrag ab 1.000.001 

    30

    Freibeträge:

    • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für den einzelnen Steuerpflichtigen ab 2020 und den Folgejahren;
    • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für den Ehepartner des Steuerpflichtigen ab 2020 und den Folgejahren;
    • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für jedes Kind, mit einer Obergrenze von 3.000 JD (ca. 3.750 Euro).

    Eine nicht in Jordanien ansässige jordanische Person kann die Steuerbefreiung für eine in Jordanien lebende unterhaltsberechtigte Person in Anspruch nehmen, wenn die nicht in Jordanien ansässige Person für deren Unterhalt verantwortlich ist. Bei Einreichung gemeinsamer oder getrennter Erklärungen darf der einer einzelnen Familie gewährte Freibetrag 23.000 JD (ca. 29.000 Euro) nicht übersteigen.

    Sonstige Steuern

    Neben der Körperschaftsteuer wird für ausgewählte Unternehmen ein nationaler Solidaritätsbeitrag wie folgt erhoben:

    • 7 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Bergbauunternehmen;
    • 4 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Finanzmaklern, Finanzunternehmen und juristischen Personen, die im Finanzleasing tätig sind;
    • 3 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Banken und Elektrizitätsunternehmen;
    • 2 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Telekommunikations-, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
    • 1 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der übrigen juristischen Personen.

    Auf die Einkünfte von in Entwicklungszonen registrierten Unternehmen aus industriellen Umwandlungsaktivitäten mit einer lokalen Wertschöpfung von mindestens 30 Prozent wird eine Steuer in Höhe von 5 Prozent erhoben. Auf die Einkünfte von Institutionen, die in Entwicklungszonen für andere Projekte und Aktivitäten registriert sind, wird ein Steuersatz von 10 Prozent erhoben.

    Der Kauf eines Grundstücks wird mit 9 Prozent belastet, davon 5 Prozent Registrierungsgebühren und 4 Prozent Grunderwerbssteuer.

    Umsatzsteuer

    Zu den indirekten Steuern, die in Jordanien anfallen, zählt vor allem die Umsatzsteuer. Ihrem Wesen nach ist sie eine Mehrwertsteuer und wird auf Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen erhoben ebenso auf den Import von Waren und Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 16 Prozent. Brot, Wasser (maximal fünf Liter Behälter), Tee, Zucker oder Strom sind umsatzsteuerfrei - ebenso Flugtransport, Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsdienste sowie Abfall- und Abwasserdienste. Eine Sonderverkaufssteuer (zum Teil deutlich über dem normalen Umsatzsteuersatz) wird auf eine Reihe von Gütern, wie beispielsweise Alkohol, Tabak, Autos und Öl-Produkte, erhoben.

    Ein Nullsatz gilt für bestimmte Artikel wie Lebensmittel, die speziell für Kinder, Patienten oder Menschen mit Behinderungen geeignet sind. Auch für Arzneimittel, Industriemaschinen, Ausrüstungen und Ersatzteile für die Herstellung von Arzneimitteln, landwirtschaftliche Pestizide, Hormone und Düngemittel, Tierarzneimittel und Impfstoffe sowie Bücher, Veröffentlichungen und Druckereidienstleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.

    Der regelmäßige Satz für die Stempelsteuer beträgt 0,3 Prozent vom Vertragswert.

    Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf insgesamt 21,75 Prozent, diese zerfallen in 7,5 Prozent Arbeitnehmer- und 14,25 Prozent Arbeitgeberanteil. 

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Jordanien wurde bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte kann sich eine Vermeidung der Doppelbesteuerung damit grundsätzlich nur aus den unilateralen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben, so dass die in Jordanien gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerlast angerechnet werden können. In Sonderfällen kann für Arbeitnehmer der Auslandstätigkeitserlass anwendbar sein. 

    Weitere Informationen: GTAI-Bericht - Besteuerungsgrundlagen in Jordanien
     

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichts- und Schiedsentscheidungen richten sich nach einer Reihe verschiedener Rechtsquellen, die Sie im Folgenden finden.

    Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

    Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen richtet sich vor allem nach dem Gesetz Nr. 8/1952 zur Vollstreckung ausländischer Urteile, der jordanischen Zivilprozessordnung Nr. 24/1988 sowie dem jordanischen Vollstreckungsgesetz Nr. 29/2017. Nur solche Gerichtsentscheidungen sind einer Vollstreckung fähig, deren Tenor auf Zahlung einer Geldsumme, auf Herausgabe einer beweglichen Sache oder auf Rechnungslegung lautet. 

    Jordanien ist ein Zivilrechtssystem, was bedeutet, dass die Rechtsprechung ebenfalls als Rechtsquelle angesehen wird, allerdings als sekundäre und dem gesetzlichen Recht untergeordnete Quelle. In der Praxis wird die Rechtsprechung in Jordanien oftmals auch als gültige Orientierungsquelle angesehen und die jordanische Justiz betrachtet die Rechtsprechung ebenso als wertvolle Referenzquelle bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen.

    Liegt ein bilaterales Abkommen zwischen Jordanien und dem Staat, in dem die ausländische Entscheidung oder der Schiedsspruch ergangen ist vor (siehe unten), so richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung oder des Schiedsspruchs nach den Bestimmungen des genannten bilateralen Abkommens.

    Andernfalls ordnet das jordanische Gericht die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung an, wenn folgende, in Art. 7 Gesetz Nr. 8/1952 normierte Voraussetzungen erfüllt sind:

    • das Entscheidungsgericht musste international zuständig gewesen sein;
    • der Vollstreckungsschuldner musste im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Entscheidungsgerichts geschäftlich tätig gewesen sein, dort seinen Wohnsitz haben, freiwillig vor dem Gericht erschienen sein oder dessen Zuständigkeit anerkannt haben;
    • der Vollstreckungsschuldner musste ordnungsgemäß geladen worden sein;
    • der Vollstreckungsschuldner musste vor Gericht tatsächlich erschienen sein, wenn er in dessen Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz hatte oder dort geschäftlich tätig war;
    • die Entscheidung durfte nicht durch Täuschung erschlichen sein;
    • die Entscheidung muss rechtskräftig sein; dafür trägt jedoch der Vollstreckungsschuldner die Beweislast;
    • die Entscheidung darf nicht gegen den jordanischen ordre public verstoßen;
    • die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein.

    Im Verhältnis zu Deutschland ist Verbürgung der Gegenseitigkeit bislang zweifelhaft, wird zum Teil jedoch langsam bejaht.

    Ein jordanisches Gericht kann den Antrag auf Vollstreckung des ausländischen Urteils als unzulässig ansehen, wenn keine verfahrensrechtliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Darüber hinaus kann das jordanische Gericht den Antrag auf Vollstreckung des ausländischen Urteils ablehnen, wenn das ausländische Urteil von einem Gericht erlassen wurde, das die Vollstreckung von Urteilen jordanischer Gerichte nicht zulässt. Bei der Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen liegt es im Ermessen des jordanischen Gerichts, auf der Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Argumente zu entscheiden, ob eine verfahrensrechtliche Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 8/1952 ist in Jordanien das Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Jordanien, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten befindet.

    Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist jedoch entweder das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das jordanische Gericht das Urteil erlassen hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckungsurkunde ausgestellt wurde.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Jordanien hat das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterzeichnet. Es ist für das Land am 13. Februar 1980 in Kraft getreten. Vorbehalte wurden nicht erklärt; das heißt, Jordanien kann sich weder auf einen Territorialvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 2 S. 1 noch auf einen Handelssachenvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 3 S. 2 berufen.

    Schiedsverhältnisse sind in Jordanien im Gesetz Nr. 31/2001 geregelt. Es lehnt sich an das ägyptische Schiedsgesetz aus dem Jahr 1985 an, das wiederum auf dem UNCITRAL-Modellgesetz beruht.

    Sonstiges

    Völkerrechtlich ist zu beachten, dass Jordanien die Convention of the Arab League on the Enforcement of Judgements and Arbitral Awards ratifiziert hat, der auch die Staaten Syrien, Irak, Saudi-Arabien, Libanon und Jemen angehören. Dieses Abkommen normiert in Art. 1 die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen. Außerdem gilt für Jordanien die Riyadh Convention for Judicial Cooperation, die auch Länder wie Algerien, Bahrain, Irak, Jordanien, Libyen, Mauretanien, Syrien und Tunesien ratifiziert haben. Auch dieses Abkommen normiert die gegenseitige Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen.

    Zudem hat Jordanien bilaterale Übereinkommen auf dem Feld der justiziellen Zusammenarbeit mit folgenden Staaten der Region geschlossen: Algerien (2001), Jemen (2001), Kuwait (2006), Vereinigte Arabische Emirate (1999), Katar (1997), Ägypten (1987), Tunesien (1965), Libanon (1954) und Syrien (1953).

    Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile von 1971 hat Jordanien bislang noch nicht unterzeichnet.

    Jordanien hat jedoch die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und ihre Änderungen unterzeichnet und in Kraft gesetzt (2001), die in Art. 1 als Hauptziel festlegt, auf die fortschreitende Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts hinzuwirken.
     

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Nachstehend finden Sie eine erste Übersicht über wichtige Kontaktadressen in Jordanien.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    eServices-Portal der jordanischen Regierung

    https://portal.jordan.gov.jo/wps/portal/Home#/

    Zollverwaltung

    http://www.customs.gov.jo/

    Zentralbank

    http://www.cbj.gov.jo/ 

    Gewerblicher Rechtschutz

    http://www.transpatent.com

    http://www.agip.com/ 

    http://www.wipo.int/portal/en/

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.



    Von Jakob Kemmer | Bonn

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