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Steuerrecht in Jordanien (Besteuerungsgrundlagen)

Steuern auf Gewinne und Erträge natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt seit 2015 das jordanische Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 (jErStG).

Von Jakob Kemmer | Bonn

Es hat damit das Ertragsteuergesetz aus dem Jahr 2010 abgelöst. Am 2. Dezember 2018 wurde das Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 zuletzt überarbeitet und geändert. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Wesentliche Neuerung war die Einführung von neuen Körperschaftsteuersätzen für den Industriesektor. Industrielle Tätigkeiten, mit Ausnahmeregelungen für pharmazeutische Tätigkeiten und Bekleidung haben danach einen neuen gestaffelten Körperschaftsteuersatz erhalten (siehe unten).

Ansässigkeit

Natürliche Personen gelten als in Jordanien ansässig, wenn sie sich innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammengerechnet mindestens 183 Tage lang in Jordanien aufgehalten haben. 

Eine juristische Person ist nach dem jErStG in Jordanien ansässig, wenn:

  • sie nach geltendem jordanischen Recht gegründet oder registriert wurde und sie ihre Verwaltung und Kontrolle in einer jordanischen Zentral oder Filiale ausübt; oder
  • ihr Hauptverwaltungssitz oder ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Jordanien liegt; oder
  • der jordanische Staat Eigentümer von mehr als der Hälfte der Anteile einer juristischen Person ist (Art. 2 jErStG).

Besteuerungsgrundlage

Im Gegensatz zu anderen Staaten besteuert Jordanien nicht die weltweit erzielten Einkünfte, sondern gemäß Art. 3 jErStG alle Einkünfte ansässiger und nicht-ansässiger Personen aus jordanischen Quellen. 

Zu den steuerpflichtigen Unternehmen gehören danach alle Arten von gebietsansässigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Form oder ihrem Zweck mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich von der Körperschaftsteuer befreit sind (siehe: GTAI-Bericht Steuersätze) sowie gebietsfremde Unternehmen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus jordanischen Quellen und öffentliche Unternehmen und staatliche Unternehmen mit industriellem oder kommerziellem Charakter.

Keine Rolle spielt es in dem Zusammenhang, wenn die Zahlung außerhalb Jordaniens geleistet wurde. Ausländische Einkünfte ansässiger Personen unterliegen in zwei Fällen der jordanischen Steuer: Wenn eine vorangegangene jordanische Investition diese Einkünfte ermöglicht oder wenn die ausländische Zweigniederlassung einer jordanischen Gesellschaft Einkünfte erwirtschaftet hat.

In beiden Fall beträgt der Steuersatz 10 Prozent, ohne dass Aufwendungen geltend gemacht werden können. 

Neben der Generalklausel listet Art. 3 jErStG nicht abschließend weitere steuerlich relevante Einkunftsarten auf. Dazu zählen unter anderem: Einkünfte kaufmännischer Betriebe, Lizenzeinkünfte, Einkünfte aus Verkauf und Vermietung von Grundeigentum, Einkünfte für erbrachte Dienstleistungen von Nicht-Ansässigen, wenn die Dienstleistung in Jordanien erbracht oder dort genutzt wurde sowie alle anderen Einkünfte, die nicht ausdrücklich befreit sind.

Gemäß Art. 4 jErStG sind unter anderem die folgenden Einkünfte steuerfrei: Grundsätzlich die von einer ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, ausnahmsweise nicht, wenn die Gesellschaft etwa in den Bereichen Finanz und Telekommunikation tätig ist, andere Kapitalerträge aus jordanischen Quellen, es sei denn diese Erträge stammen aus Kapitalgütern, die steuerlich abgeschrieben werden können, Einkünfte von außerhalb Jordaniens getätigten Investitionen einer ausländischen Person mit Sitz in Jordanien.

Ebenfalls steuerfrei sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen und Aktien von Unternehmen und Einrichtungen der Informationstechnologie, die sich mit der Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten mit Hilfe elektronischer Mittel und Software befassen, erstmals während eines Zeitraums von höchstens 15 Jahren (ab der Eintragung des Unternehmens oder dem 1. Januar 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt).

Abzugsfähige Posten gemäß Art. 6 jErStG sind unter anderem: ausländische Steuern, es sei denn es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, ausgefallene Forderungen, Wertminderung von Kapitalgütern (es gilt die lineare Abschreibungsmethode), Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Kosten für Marketing, Forschung- und Entwicklung sowie Aus- und Weiterbildung.

Gemäß Art. 8 A Nr. 1 jErStG ist ein Verlustvortrag für die Dauer von fünf Jahren möglich, ein Verlustrücktrag dagegen nicht. 

Quellensteuern

Auf folgende Zahlungen an nicht-ansässige Personen entfällt eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent: Zahlungen von Lizenzgebühren, Zinseinkünfte, Vergütung technischer Dienste, Vergütungen für Management-Dienstleistungen.

Eine Art nationale Quellensteuer von 5 Prozent fällt für Dienstleistungen an, die von gebietsansässigen natürlichen oder juristischen Personen von folgenden Berufsgruppen erbracht werden: Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Berater, Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und -makler, Provisionsmakler und –agenten und Finanzvermittler.
 

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