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Steuerrecht in Jordanien (Steuersätze)

Steuern auf Gewinne und Erträge natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt seit 2015 das jordanische Ertragsteuergesetz Nr. 34/2014 (jErStG).

Von Jakob Kemmer | Bonn

Körperschaftsteuersätze

Der regelmäßige Körperschaftsteuersatz liegt bei 20 Prozent, während Banken 35 Prozent zahlen und 24 Prozent für Telekommunikationsunternehmen, Stromerzeuger, Bergbauunternehmen, (Rück-)Versicherungsunternehmen und andere Finanzdienstleister anfallen.

Industrielle Tätigkeiten (mit Ausnahme der pharmazeutischen Industrie und der Bekleidungsherstellung) wurden für das Jahr 2019 mit 5 Prozent besteuert. Dieser Satz wird bis 2023 jährlich um einen Prozentpunkt erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für diese Tätigkeiten dann der Normalsatz von 20 Prozent.

Unternehmen, die in der pharmazeutischen Industrie und in der Bekleidungsherstellung tätig sind zahlen einen reduzierten Steuersatz von 10 Prozent für 2019, 14 Prozent für 2020, 16 Prozent für 2021, 18 Prozent für 2022 und 19 Prozent für 2023. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für diese Unternehmen auch der Normalsatz von 20 Prozent.

Von der Körperschaftsteuer befreit sind:

  • öffentliche und behördliche Einrichtungen und Gemeinden (nicht jedoch ihre Einkünfte aus Investitionstätigkeiten);
  • politische Parteien, Gewerkschaften und Berufsverbände wie Industrie- und Handelskammern, Genossenschaften und andere Gesellschaften, die rechtmäßig für gemeinnützige Tätigkeiten eingetragen und zugelassen sind;
  • alle religiösen, karitativen, kulturellen, erzieherischen, sportlichen oder gesundheitlichen Einrichtungen mit öffentlichem Charakter, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind;
  • die sogenannte Orphans Fund Development Foundation (OFDF) in Bezug auf ihre Investitionen;
  • nach jordanischem Gesellschaftsrecht gegründete steuerbefreite Unternehmen, die Einkünfte aus Tätigkeiten außerhalb Jordaniens erzielen;
  • Risikokapitalgesellschaften, die im Einklang mit dem Gesellschaftsrecht definiert und eingetragen sind;
  • juristische Personen, die Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb Jordaniens erzielen, aber nur für die ersten 50.000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 62.500 Euro) ihres Nettoeinkommens

Einkommensteuersätze

Die Einkommensteuersätze sind gemäß Art. 11 A jErStG wie folgt gestaffelt: 

Steuerbares Einkommen (JD)

Steuersatz (in Prozent)

bis 5.000

5

5.001 bis 10.000

10

10.001 bis 15.000

15

15.001 bis 20.000

20

20.001 bis 1.000.000

25

Für den Restbetrag ab 1.000.001 

30

Freibeträge:

  • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für den einzelnen Steuerpflichtigen ab 2020 und den Folgejahren;
  • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für den Ehepartner des Steuerpflichtigen ab 2020 und den Folgejahren;
  • 1.000 JD (ca. 1.250 Euro) für jedes Kind, mit einer Obergrenze von 3.000 JD (ca. 3.750 Euro).

Eine nicht in Jordanien ansässige jordanische Person kann die Steuerbefreiung für eine in Jordanien lebende unterhaltsberechtigte Person in Anspruch nehmen, wenn die nicht in Jordanien ansässige Person für deren Unterhalt verantwortlich ist. Bei Einreichung gemeinsamer oder getrennter Erklärungen darf der einer einzelnen Familie gewährte Freibetrag 23.000 JD (ca. 29.000 Euro) nicht übersteigen.

Sonstige Steuern

Neben der Körperschaftsteuer wird für ausgewählte Unternehmen ein nationaler Solidaritätsbeitrag wie folgt erhoben:

  • 7 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Bergbauunternehmen;
  • 4 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Finanzmaklern, Finanzunternehmen und juristischen Personen, die im Finanzleasing tätig sind;
  • 3 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Banken und Elektrizitätsunternehmen;
  • 2 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens von Telekommunikations-, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
  • 1 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der übrigen juristischen Personen.

Auf die Einkünfte von in Entwicklungszonen registrierten Unternehmen aus industriellen Umwandlungsaktivitäten mit einer lokalen Wertschöpfung von mindestens 30 Prozent wird eine Steuer in Höhe von 5 Prozent erhoben. Auf die Einkünfte von Institutionen, die in Entwicklungszonen für andere Projekte und Aktivitäten registriert sind, wird ein Steuersatz von 10 Prozent erhoben.

Der Kauf eines Grundstücks wird mit 9 Prozent belastet, davon 5 Prozent Registrierungsgebühren und 4 Prozent Grunderwerbssteuer.

Umsatzsteuer

Zu den indirekten Steuern, die in Jordanien anfallen, zählt vor allem die Umsatzsteuer. Ihrem Wesen nach ist sie eine Mehrwertsteuer und wird auf Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen erhoben ebenso auf den Import von Waren und Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 16 Prozent. Brot, Wasser (maximal fünf Liter Behälter), Tee, Zucker oder Strom sind umsatzsteuerfrei - ebenso Flugtransport, Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsdienste sowie Abfall- und Abwasserdienste. Eine Sonderverkaufssteuer (zum Teil deutlich über dem normalen Umsatzsteuersatz) wird auf eine Reihe von Gütern, wie beispielsweise Alkohol, Tabak, Autos und Öl-Produkte, erhoben.

Ein Nullsatz gilt für bestimmte Artikel wie Lebensmittel, die speziell für Kinder, Patienten oder Menschen mit Behinderungen geeignet sind. Auch für Arzneimittel, Industriemaschinen, Ausrüstungen und Ersatzteile für die Herstellung von Arzneimitteln, landwirtschaftliche Pestizide, Hormone und Düngemittel, Tierarzneimittel und Impfstoffe sowie Bücher, Veröffentlichungen und Druckereidienstleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.

Der regelmäßige Satz für die Stempelsteuer beträgt 0,3 Prozent vom Vertragswert.

Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf insgesamt 21,75 Prozent, diese zerfallen in 7,5 Prozent Arbeitnehmer- und 14,25 Prozent Arbeitgeberanteil. 

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Jordanien wurde bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte kann sich eine Vermeidung der Doppelbesteuerung damit grundsätzlich nur aus den unilateralen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben, so dass die in Jordanien gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerlast angerechnet werden können. In Sonderfällen kann für Arbeitnehmer der Auslandstätigkeitserlass anwendbar sein. 

Weitere Informationen: GTAI-Bericht - Besteuerungsgrundlagen in Jordanien
 

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