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Das jordanische Arbeitsrecht regelt das Gesetz Nr. (8) aus dem Jahr 1996.
16.12.2021
Von Jakob Kemmer | Bonn
Es ist die wichtigste Rechtsvorschrift auf diesem Feld und regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Jordanien. Mitte Mai 2019 wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. (14) von 2019 geändert.
Ein jordanischer Arbeitsvertrag sollte in arabischer Sprache und in mindestens zwei Exemplaren abgefasst sein. Liegt keine solche arabischsprachige Fassung des Vertrags vor, kann der Arbeitnehmer seine Rechte mit allen gesetzlichen Beweismitteln geltend machen.
Die Dauer des Arbeitsvertrags wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Der Vertrag kann entweder unbefristet sein, er kann aber auch nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen werden. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch am Ende dieses Zeitraums. Setzen beide Vertragsparteien den Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums fort, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Arbeitgeber kann jeden Arbeitnehmer bis zu drei Monate probeweise einstellen, um seine Befähigung für die von ihm verlangte Arbeit zu prüfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf Probe während der Probezeit frist- und entschädigungslos zu kündigen.
Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in einer Sechs-Tage-Woche (ohne Essens- und Ruhepausen), mit Ausnahme der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe und in Kinos, die nur 54 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Der siebte Tag ist ein bezahlter Wochenurlaub. Ein Arbeitnehmer kann mit seiner Zustimmung über die normale Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, sofern er für die Überstunden einen Mindestsatz von 125 Prozent seines regulären Entgelts erhält. Arbeitet ein Arbeitnehmer an seinem wöchentlichen Ruhetag oder an religiösen oder offiziellen Feiertagen, so werden ihm die Überstunden mit einem Mindestsatz von 150 Prozent seines regulären Entgelts vergütet.
Der Arbeitgeber kann einen unbefristeten Arbeitsvertrag aussetzen, wenn die wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen dies erfordern, wie zum Beispiel eine Verringerung des Arbeitsvolumens oder die völlige Einstellung der Arbeit. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wird, hat das Recht, aus diesem Grund fristlos zu kündigen.
Ein jordanischer Arbeitsvertrag kann in folgenden Fällen rechtmäßig beendet werden:
Das jordanische Arbeitsgesetzbuch unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) und der außerordentlichen Kündigung (ohne Kündigungsfrist).
Im Fall einer ordentlichen Kündigung muss eine Partei eines unbefristeten Arbeitsvertrags der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus schriftlich kündigen. Kündigt der Arbeitgeber, so kann er den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf sein Entgelt für die Kündigungsfrist. Kündigt der Arbeitnehmer und verlässt er die Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist, so hat er für die Zeit seines Fernbleibens keinen Anspruch auf Entgelt.
Ist der Arbeitsvertrag befristet, kann er vor seinem Ablaufdatum entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Zum Beispiel, wenn die Arbeit anderer Natur als die vertraglich vereinbarte ist oder die betrieblichen Umstände einen Wohnortwechsel erforderlich machen.
Kündigungsverbote bestehen unter anderem für:
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aus einer Reihe an Gründen fristlos kündigen, beispielsweise wenn:
Auch ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und dennoch seinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung und Schadensersatz behalten, unter anderem wenn:
Ein Arbeitnehmer, der die Gültigkeit seiner Kündigung anfechten will, muss innerhalb von 60 Tagen nach seiner Entlassung beim zuständigen Gericht (ausnahmsweise eine Vergütungsstelle) Klage einreichen. Individuelle Arbeitsstreitigkeiten werden ansonsten grundsätzlich vor dem sogenannten Schlichtungsgericht beigelegt.
Der Mindestlohn liegt in Jordanien im Jahr 2021 bei monatlich 260 Jordan-Dinar (JD) (ca. 325 Euro).