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Recht kompakt | Jordanien | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Jordanien

Das jordanische Gewährleistungsrecht ist in den Art. 485 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Der Verkäufer muss die Sache frei von Rechten Dritter (Art. 488 ZGB) und in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand (Art. 489 ZGB). Der Kaufgegenstand muss also frei von Rechts- und Sachmängeln sein. 

Vorliegen eines Sachmangels

Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln hängen zunächst von der Existenz eines Defektes ab, der dem Kaufgegenstand bereits vor Abschluss des Kaufvertrages oder vor seiner Übergabe anhaftet (old defect) und der für eine nicht sachkundige Person nicht erkennbar ist (Art. 513 Abs. 2 bis 4 ZGB). Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu. Wurde der Käufer etwa auf den Mangel hingewiesen oder hat er auf sonstigem Wege Kenntnis davon erlangt, ist eine Verkäufergewährleistung ausgeschlossen. Der Verkäufer kann sich von einer Haftung vertraglich frei zeichnen und hat dann nur für arglistig verschwiegene Mängel einzustehen (Art. 514 ZGB). Außerdem geht der Käufer seiner Gewährleistungsrechte verlustig, wenn er nachträglich von dem Mangel erfährt und rechtsgeschäftlich über die Sache verfügt, sie etwa an einen Dritten veräußert (Art. 515 ZGB). Demgegenüber steht der nachträgliche Untergang der Sache der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 516 ZGB).

Rechte des Käufers 

Der Verkäufer muss die Ware frei von Rechten Dritter liefern und alles tun, was erforderlich ist, um das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen (Art. 488 ZGB). Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware in demselben Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befand (Art. 489 ZGB).
Die Lieferung der Ware muss entweder tatsächlich erfolgen oder dadurch, dass der Verkäufer dem Käufer Zugang zu der verkauften Ware gewährt (Art. 494 ZGB).

Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware frei von Mängeln liefern. Ist die Ware mangelhaft, haftet der Verkäufer und muss den Käufer entschädigen, unabhängig davon, was die Parteien im Vertrag vereinbart haben (Art. 512-521 ZGB).

Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität und die Beschreibung der Waren (unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt) verletzt und dadurch ein Mangel an den verkauften Waren entsteht. Auf der Rechtsfolgenseite steht dem Käufer zudem das Recht auf Wandelung zu; eine Minderung ist ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Nur wenn die Sache nach Vertragsschluss/Übergabe einen weiteren neuen Mangel (new defect) aufweist, kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Kaufes wegen des alten Mangels gegen den Willen des Verkäufers nicht durchsetzen; als Ausgleich gewährt ihm das Gesetz dann aber das Recht zur Kaufpreisminderung (Art. 517 ZGB).

Abhilfe kann aber auch die Generalklausel des Art. 203 ZGB schaffen. Danach kann jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies bedeutet, dass der Käufer die Zahlung bei Verstößen gegen die Liefer-, Qualitäts- und Beschreibungsvorschriften verweigern kann. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Lieferung der Ware nach vollständiger Bezahlung durch den Käufer nicht nach, kann der Käufer den Verkäufer ebenfalls auffordern, seine Verpflichtung zu erfüllen oder den Vertrag aufzulösen. Erfüllt der Verkäufer den Vertrag dann immer noch nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und vom Verkäufer neben Schadensersatz auch die Zahlung zurückfordern (Artikel 246 Ab. 1 ZGB). Der Käufer kann seine Rechtsmittel nicht durch eine Annahme verlieren.

Rechte des Verkäufers

Bei Nichtzahlung durch den Käufer hat der Verkäufer ebenfalls das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtung nach der Generalklausel aus Art. 203 ZGB zu verweigern, indem er die Ware zurückhält. Hat der Verkäufer seine Verpflichtung bereits durch die Lieferung der Ware erfüllt, kann er den Käufer auffordern, seine Verpflichtung zu erfüllen oder den Vertrag aufheben und Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer kann für verspätete Zahlungen Verzugszinsen verlangen. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt hier ein Regelzinssatz von 9 Prozent.
 

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