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Investitionsrecht in Jordanien

Einen ersten Überblick über das Investitionsrecht in Jordanien finden Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Wirtschaftsgeschichte Jordaniens

Das kleine Königreich war spätestens seit Mitte der 1970er Jahre auf die finanzielle Unterstützung der ölreichen arabischen Nachbarstaaten in der Region angewiesen, da die eigene Wirtschaft zu schwach und zu wenig diversifiziert war. Vor allem die Golfstaaten spielten dabei eine immer größere Rolle, konnte die jordanische Regierung doch durch diese Unterstützung staatliche Programme zur Ausweitung der öffentlichen Ausgaben und zur Ankurbelung der einheimischen Wirtschaft auflegen.

Diese Programme erfolgten auch in Kooperation mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds und stützten sich auf vier Säulen. Zunächst sollte mit Steuerreformen die Einnahmenseite des jordanischen Staates gestärkt werden. Es wurde beispielsweise eine Mehrwertsteuer eingeführt oder auch die Einkommenssteuer angehoben. Auch der Beitritt Jordaniens zur WTO im April 2000 und die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen mit den USA und der EU verbesserten das Investitionsklima im Land. Das weitere Ziel, einen größeren privaten Sektor zu schaffen, wurde bis heute jedoch nur unzureichend umgesetzt. 

Die wichtigste Säule aber war die verstärkte Förderung von ausländischen Direktinvestitionen im Land und die Schaffung eines geeigneten gesetzlichen Umfelds dafür. Dazu existiert mittlerweile eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die das jordanischen Investitionsrecht bilden.

Rechtsgrundlagen

Im Jahr 2014 trat das neue Gesetz Nr. 30/2014 über Investitionsanreize (InvestG) in Kraft. Zugleich ersetzte es das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1995. Was den Zugang zum jordanischen Markt betrifft, garantiert Art. 10 lit. b) InvestG, dass Ausländer gegenüber Jordaniern nicht diskriminiert werden. Dieses Diskriminierungsverbot gilt vorbehaltlich des Art. 10 lit. a) InvestG, der diesbezüglich auf eine Verordnung verweist. Auf dieser Grundlage trat 2016 die Verordnung Nr. 77/2016 zur Regelung ausländischer Investitionen (InvestVO) in Kraft und löste damit die Verordnung Nr. 54/2000 ab, welche ebenfalls den Marktzugang ausländischer Investoren in verschiedene Wirtschaftszweige regelte.

Marktzugang für ausländische Investoren

Wie schon in der Vorgängerverordnung stellt die InvestVO in Art. 3 den Grundsatz auf, dass Ausländer uneingeschränkt in jordanische Unternehmen investieren dürfen, insbesondere existieren keine Beteiligungsgrenzen. Einschränkungen erfährt diese Investitionsfreiheit zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sitten sowie der Gesundheit. Beteiligungsgrenzen und Investitionsverbote für bestimmte Wirtschaftszweige formulieren die Art. 4, 5 und 6 InvestVO.

Die Liste der Wirtschaftszweige, in denen Ausländer sich mit maximal 50 Prozent beteiligen dürfen ist sehr ausführlich und umfasst unter anderem folgende (Art. 4 InvestVO): Groß- und Einzelhandel, Import und Exportaktivitäten, Leasing mit Ausnahme von Finanzleasing, Ingenieursberatung, Baudienste, Maklerdienste, Handelsvertretung und andere Formen kommerzieller Absatzmittlung, geotechnische Untersuchungen für das Bauwesen sowie zahlreiche Transportdienste (Maritim, Luftfahrt, Schiene und Straße). Im Jahr 2020 neu dazugekommen sind Tätigkeiten von Reiseagenturen, der Betrieb von Restaurants sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umtausch von fremden Währungen (Banken und Finanzinstituten vorbehalten).

Nach Art. 5 InvestVO dürfen Ausländer sich mit höchstens 49 Prozent unter anderem in folgenden Bereichen beteiligen: Personen- und Güterbeförderung in der Luftfahrt, Personenbeförderung im Straßenverkehr, Wartung von Verkehrstransportmitteln (zuvor noch 50 prozentige Beteiligung erlaubt), Wartung von Sendeanlagen (zuvor noch 50 prozentige Beteiligung erlaubt), Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Wohnbau, sowie Verkauf und Vermietung dieser Wohnungen, Sporteinrichtungen.

Ausländischen Beteiligungen unzugänglich sind gemäß Art. 6 InvestVO unter anderem folgende Bereiche: Einfuhr und die Wartung von Waffen sowie Handel und Einfuhr von Feuerwerkskörpern. Weiter Steinsägewerke, Sandbrüche, Schottergruben für die Herstellung von Baumaterialien, Sicherheitsdienste, Herausgabe von Zeitungen.

Artikel 6 Abs. 2 InvestVO beauftragt die Kommission für Investitionen (Investment Commission) ein Regelwerk für Handwerksberufe zu erlassen, deren Ausübung ausschließlich Jordaniern vorbehalten sind.

Neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich eines Mindestkapitals, sah die alte InvestVO noch vor, dass die Investitionen von Ausländer mindestens einen Betrag in Höhe von 50.000 Jordan-Dinar (JD) (ca. 60.600 Euro) erreichen mussten. Die neue InvestVO aus 2016 hat dieses Mindestkapitalerfordernis aufgehoben, so dass lediglich die gesellschaftsrechtlichen Kapitalanforderungen gelten.
 

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