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Recht kompakt | Jordanien | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Jordanien

Mit dem noch relativ jungen Verbraucherschutzgesetz Nr. 7 von 2017 gibt es nun seit einigen Jahren ein eigenes Gesetz auf diesem Feld. 

Von Jakob Kemmer | Bonn

Bis zu diesem Zeitpunkt existierte beispielsweise eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung nicht. Es wurde aus diesem Grund auf Art. 291 ZGB zurückgegriffen, der für den Umgang mit gefährlichen Gütern eine allgemeine Gefährdungshaftung vorsieht. Diese Norm bietet allerdings die Möglichkeit einer Exkulpation und konnte damit dem Verbraucher keinen umfassenden Schutz verschaffen. Diese Lücke hat das neue Verbraucherschutzgesetz (VSG) im Jahr 2017 geschlossen. Das VSG beinhaltet aber auch verschiedene Vorschiften zum Verbraucherschutz, die man in Deutschland eher aus dem BGB und dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kennt.

Gemäß Art. 2 VSG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Waren und Dienstleistungen. Ware wird hierbei definiert als bewegliche Sache, die der Verbraucher vom Lieferanten erhält, auch wenn sie mit unbeweglichem Vermögen verbunden ist. Unter Dienstleistung versteht das Gesetz eine kostenpflichtige oder unbezahlte kommerzielle Leistung, die von einer Person an den Verbraucher erbracht wird.

Verpflichtet werden durch das VSG in Jordanien sogenannte Anbietende und Herstellende von Waren und Dienstleistungen. Aber auch Werbetreibende, die selbst oder durch andere eine Ware oder Dienstleistung bewerben fallen unter das Gesetz. 

Artikel 3 VSG gibt Verbrauchern dann eine ganze Reihe an Ansprüchen. Unter den Begriff des Verbrauchers fallen dabei natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich beziehen, um ihre persönlichen Bedürfnisse oder die privaten Bedürfnisse anderer zu erfüllen. 

Eine Art produkthaftungsspezifische Generalklausel findet sich in Art. 3 Nr. 1 VSG. Danach hat ein Verbraucher Anspruch darauf, dass die erhaltenen Waren oder Dienstleistungen ihren vertragsgemäßen Zweck erfüllen und während des normalen oder erwarteten Gebrauchs nicht seiner Gesundheit schaden. 

Die folgenden Nummern (2 bis 7) des Art. 3 VSG sehen dann allerdings eher klassische verbraucherschutzrechtliche Ansprüche vor. Nr. 2 besagt beispielsweise, dass der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss, in klarer und verständlicher Weise vollständige und korrekte Informationen über die zu liefernde Ware oder Dienstleistung erhalten muss. Und in Art. 4 findet sich das Recht eines Verbrauchers, die Entscheidung zum Vertragsabschluss über eine Ware oder eine Dienstleistung ohne unangemessenen Druck treffen zu können. Das erinnert an die Vorschriften des deutschen BGB zu sogenannten Haustürgeschäften (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen). 

Die Art. 4 und 5 VSG regeln weiter spezifische Gewährleistungsrechte im Produkthaftungsfall, das heißt für den Fall, dass die Generalklausel aus Art. 3 Nr. 1 verletzt wurde und das Produkt mangelhaft im Sinne des VSG (Art. 6) ist. Dann trifft den Anbietenden/Herstellenden die Pflicht, für die Gewährleistung der beworbenen Produktqualität zu sorgen oder deren Tauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederherzustellen. Ebenso hat ein Verbraucher Anspruch darauf, dass nötige Wartungsleistungen erbracht oder Ersatzteile geliefert werden.

Unter den Mangelbegriff des VSG fallen gem. Art. 6 zum Beispiel fehlende Sicherheitsanforderungen für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts (Nr. 1) oder auch die Nichteinhaltung von zwingenden technischen Normen (Nr. 2). Kommt der Anbietende/Herstellende dann seinen Pflichten aus Art. 4 oder 5 VSG nicht nach, so hat der Verbraucher nach Art. 7 VSG verschiedene Ansprüche. Er kann entweder vom Vertrag zurücktreten und den Preis zurückverlangen. Oder er kann Schadensersatz verlangen. 

Artikel 8 VSG sieht darüber hinaus ein Verbot von Werbung vor, die Verbraucher in Bezug auf die Ware oder Dienstleistung irreführt oder irreführen kann.  
 

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