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Rechtsverfolgung in Jordanien

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichts- und Schiedsentscheidungen richten sich nach einer Reihe verschiedener Rechtsquellen, die Sie im Folgenden finden.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen richtet sich vor allem nach dem Gesetz Nr. 8/1952 zur Vollstreckung ausländischer Urteile, der jordanischen Zivilprozessordnung Nr. 24/1988 sowie dem jordanischen Vollstreckungsgesetz Nr. 29/2017. Nur solche Gerichtsentscheidungen sind einer Vollstreckung fähig, deren Tenor auf Zahlung einer Geldsumme, auf Herausgabe einer beweglichen Sache oder auf Rechnungslegung lautet. 

Jordanien ist ein Zivilrechtssystem, was bedeutet, dass die Rechtsprechung ebenfalls als Rechtsquelle angesehen wird, allerdings als sekundäre und dem gesetzlichen Recht untergeordnete Quelle. In der Praxis wird die Rechtsprechung in Jordanien oftmals auch als gültige Orientierungsquelle angesehen und die jordanische Justiz betrachtet die Rechtsprechung ebenso als wertvolle Referenzquelle bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen.

Liegt ein bilaterales Abkommen zwischen Jordanien und dem Staat, in dem die ausländische Entscheidung oder der Schiedsspruch ergangen ist vor (siehe unten), so richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung oder des Schiedsspruchs nach den Bestimmungen des genannten bilateralen Abkommens.

Andernfalls ordnet das jordanische Gericht die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung an, wenn folgende, in Art. 7 Gesetz Nr. 8/1952 normierte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Entscheidungsgericht musste international zuständig gewesen sein;
  • der Vollstreckungsschuldner musste im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Entscheidungsgerichts geschäftlich tätig gewesen sein, dort seinen Wohnsitz haben, freiwillig vor dem Gericht erschienen sein oder dessen Zuständigkeit anerkannt haben;
  • der Vollstreckungsschuldner musste ordnungsgemäß geladen worden sein;
  • der Vollstreckungsschuldner musste vor Gericht tatsächlich erschienen sein, wenn er in dessen Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz hatte oder dort geschäftlich tätig war;
  • die Entscheidung durfte nicht durch Täuschung erschlichen sein;
  • die Entscheidung muss rechtskräftig sein; dafür trägt jedoch der Vollstreckungsschuldner die Beweislast;
  • die Entscheidung darf nicht gegen den jordanischen ordre public verstoßen;
  • die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein.

Im Verhältnis zu Deutschland ist Verbürgung der Gegenseitigkeit bislang zweifelhaft, wird zum Teil jedoch langsam bejaht.

Ein jordanisches Gericht kann den Antrag auf Vollstreckung des ausländischen Urteils als unzulässig ansehen, wenn keine verfahrensrechtliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Darüber hinaus kann das jordanische Gericht den Antrag auf Vollstreckung des ausländischen Urteils ablehnen, wenn das ausländische Urteil von einem Gericht erlassen wurde, das die Vollstreckung von Urteilen jordanischer Gerichte nicht zulässt. Bei der Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen liegt es im Ermessen des jordanischen Gerichts, auf der Grundlage der von den Parteien vorgebrachten Argumente zu entscheiden, ob eine verfahrensrechtliche Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 8/1952 ist in Jordanien das Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Jordanien, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten befindet.

Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist jedoch entweder das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das jordanische Gericht das Urteil erlassen hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckungsurkunde ausgestellt wurde.

Schiedsgerichtsbarkeit

Jordanien hat das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterzeichnet. Es ist für das Land am 13. Februar 1980 in Kraft getreten. Vorbehalte wurden nicht erklärt; das heißt, Jordanien kann sich weder auf einen Territorialvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 2 S. 1 noch auf einen Handelssachenvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 3 S. 2 berufen.

Schiedsverhältnisse sind in Jordanien im Gesetz Nr. 31/2001 geregelt. Es lehnt sich an das ägyptische Schiedsgesetz aus dem Jahr 1985 an, das wiederum auf dem UNCITRAL-Modellgesetz beruht.

Sonstiges

Völkerrechtlich ist zu beachten, dass Jordanien die Convention of the Arab League on the Enforcement of Judgements and Arbitral Awards ratifiziert hat, der auch die Staaten Syrien, Irak, Saudi-Arabien, Libanon und Jemen angehören. Dieses Abkommen normiert in Art. 1 die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen. Außerdem gilt für Jordanien die Riyadh Convention for Judicial Cooperation, die auch Länder wie Algerien, Bahrain, Irak, Jordanien, Libyen, Mauretanien, Syrien und Tunesien ratifiziert haben. Auch dieses Abkommen normiert die gegenseitige Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen.

Zudem hat Jordanien bilaterale Übereinkommen auf dem Feld der justiziellen Zusammenarbeit mit folgenden Staaten der Region geschlossen: Algerien (2001), Jemen (2001), Kuwait (2006), Vereinigte Arabische Emirate (1999), Katar (1997), Ägypten (1987), Tunesien (1965), Libanon (1954) und Syrien (1953).

Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile von 1971 hat Jordanien bislang noch nicht unterzeichnet.

Jordanien hat jedoch die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und ihre Änderungen unterzeichnet und in Kraft gesetzt (2001), die in Art. 1 als Hauptziel festlegt, auf die fortschreitende Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts hinzuwirken.
 

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