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Recht kompakt | Jordanien | Vertragsrecht

Vertragsrecht in Jordanien

Das jordanische Vertragsrecht ist im Zivilgesetzbuch Nr. 43 aus 1967 (ZGB) geregelt.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Vertragsschluss

Um einen rechtlich durchsetzbaren Vertrag zu schließen, müssen nach den Art. 91,116, 157, 466 und 478 ZGB folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein Angebot und eine Annahme, die Rechtsfähigkeit der Vertragsparteien, ein rechtmäßiger Vertragsgegenstand samt rechtmäßigen Grund für den Vertrag sowie eine Gegenleistung. 

Das jordanische Recht schreibt nicht vor, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Er muss auch nicht notariell beglaubigt werden, um rechtswirksam zu sein. Zur Durchsetzung eines Kaufvertrags sind keine weiteren Formalitäten erforderlich. Auf elektronischem Wege geschlossene Verträge sind in Jordanien ebenfalls mittlerweile vollstreckbar. Artikel 9 des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht vor, dass die Parteien ihren Vertragswillen durch Informationsnachrichten zum Ausdruck bringen können. "Informationsnachrichten" sind definiert als alle Informationen, die auf elektronischem oder ähnlichem Wege erzeugt, gesendet, empfangen oder gespeichert werden, einschließlich des elektronischen Datenaustauschs oder des Austauschs von elektronischer Post, Telegrammen, Telexen oder Telekopien (Art. 2, Gesetz über elektronische Transaktionen).

Englisch ist die übliche Sprache für internationale Verträge über den Verkauf von Waren in Jordanien. Eine Übersetzung ins Arabische ist nur erforderlich, wenn ein Vertrag als Beweismittel vor den jordanischen Gerichten vorgelegt wird (Art. 79, Zivilprozessgesetz).

Artikel 522 ZGB schreibt vor, dass die kaufende Partei die Zahlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor dem Erhalt der Ware leistet. Zahlungsort ist grundsätzlich der Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden. Vereinbaren die Parteien jedoch einen Zahlungsaufschub, ohne den Zahlungsort zu vereinbaren, so ist der Zahlungsort der Wohnsitz des Käufers (Art. 526 ZGB).

Die Zahlung kann mit allen zulässigen Finanzmitteln erfolgen, einschließlich Akkreditiven, Wechseln, Eigenwechseln, Bankwechseln und Überweisungen. Geldtransaktionen müssen jedoch in jordanischen Dinar abgewickelt werden, und Fremdwährungen können nur in dem Maße verwendet werden, wie es das Devisengesetz zulässt.

Eigentums- bzw. Gefahrübergang

In der Regel geht das Eigentum an den Waren mit der Unterzeichnung des Vertrags und vor der Lieferung der Waren auf die erwerbende Partei über (Art. 485 ZGB). Oftmals werden im internationalen Geschäftsverkehr die Incoterms zur Bestimmung des Gefahrübergangs herangezogen. Enthält der Vertrag jedoch keine Bestimmungen, geht die Gefahr bei Lieferung der Waren auf den Käufer über. Wurde die Ware vor der Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund beschädigt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, bevor die Ware vom Verkäufer geliefert wird (Art. 501 ZGB).

In zwei Fällen geht die Gefahr auch bei einer Nichtlieferung auf den Käufer über. Zum einen, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, die Ware in seinem Besitz zu behalten. Und zum anderen, wenn der Verkäufer den Käufer auffordert, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, und der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt.

Höhere Gewalt

Auch der Begriff der "höheren Gewalt" ist im jordanischen Recht in Art. 247 ZGB anerkannt. Das Gesetz enthält an dieser Stelle jedoch keine ausdrückliche Definition des Begriffs "höhere Gewalt". Vielmehr wird höhere Gewalt von der Rechtsprechung des jordanischen Kassationsgerichtshofs als "ein unvorhersehbares Ereignis, das nicht umgangen werden kann" definiert. Eine Partei, die den Vertrag im Falle "höherer Gewalt" nicht erfüllen will, ist gem. Art. 247 ZGB auch verpflichtet, die andere Partei von dieser Absicht in Kenntnis zu setzen.

Eine Partei kann sich gem. Art. 261 ZGB auf den Begriff der "höheren Gewalt" nur dann berufen, wenn sie nachweist, dass der Schaden infolge eines äußeren/fremden Grundes eingetreten ist, der sich ihrer Kontrolle entzieht. Eine Person, die sich auf „höhere Gewalt“ beruft, muss dann die Kausalität zwischen dem Ereignis (höhere Gewalt) und dem Schaden nachweisen. Die Rechtsfolge sieht dann vollständige oder teilweise Befreiung von der Leistungspflicht oder ein Rücktrittsrecht der von der „höheren Gewalt“ betroffenen Partei vor.

Auch der Art. 205 ZGB (“Notstand“) oder Art. 448 ZGB (“Wegfall der Geschäftsgrundlage“) können in solchen Fällen herangezogen werden.

Rechtswahl

Die jordanischen Gerichte erkennen die Wahl ausländischen Rechts in einem Kaufvertrag an, wenn die Bestimmungen dieses Rechts nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten in Jordanien verstoßen (Art. 20 und 29 ZGB).

Die Wahl des ausländischen Rechts muss sich auf das innerstaatliche Recht des ausländischen Staates beschränken und darf nicht die Bestimmungen des internationalen Privatrechts dieses ausländischen Staates umfassen (Art. 28 ZGB). Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, unterliegen die vertraglichen Verpflichtungen dem Recht des Staates, in dem die Parteien ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, sofern sie ihren Wohnsitz in demselben Land haben. Haben sie ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Vertrag geschlossen wurde (Art. 20 ZGB).
 

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