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Vertriebsrecht in Jordanien

Das Vertriebsrecht in Jordanien regelt das Gesetz Nr. 28/2001 über Handelsvertreter und Handelsmakler (HVG).

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Rechtsgrundlagen

Soweit die Bestimmungen des HVG nicht einschlägig sind, ist Rückgriff auf die Art. 80 bis 98 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und das Auftragsrecht im ZGB zu nehmen. Handelsvertreter im Sinne des HVG ist auch der Vertragshändler.

Registrierung

Die Ausübung von Handelsvertreteraktivitäten erfordert die jordanische Staatsangehörigkeit. Handelt es sich um eine juristische Person, muss diese in Jordanien registriert sein (Art. 3 und 13 HVG), was ihre Errichtung nach Maßgabe des jordanischen Gesellschaftsrechts erfordert. Dies wiederum setzt voraus, dass der tatsächliche Hauptsitz der Gesellschaft auf jordanischem Hoheitsgebiet belegen ist (vgl. Art. 12 Ziff. 2 ZGB). Darüber hinaus muss eine solche Gesellschaft mindestens zur Hälfte von jordanischen Staatsangehörigen gehalten werden. Denn unter investitionsrechtlichen Gesichtspunkten können sich Ausländer an Gesellschaften, deren Zweck sich auf den Vertrieb und den Groß- oder Einzelhandel beläuft, mehrheitlich nicht beteiligen.

Sämtliche Handelsvertreter müssen sich gem. Art. 5 HVG im Handelsvertreterregister des Industrie- und Handelsministeriums registrieren lassen. Darüber hinaus ist jeder einzelne Vertrag zu registrieren. Unterbleibt die Registrierung, kann sich keine Partei auf die für sie günstigen Positionen des Vertrags berufen.

Exklusivität und Wettbewerbsverbot

Exklusivität oder Bezirksschutz des Vertreters sind gesetzlich nicht geregelt und demnach nur dann vorgesehen, wenn eine entsprechende vertragliche Abrede besteht. Umgekehrt kann der Vertreter für beliebig viele Konkurrenten tätig werden, soweit keine Wettbewerbsverbotsklauseln in das Vertragswerk mit aufgenommen worden sind.

Das Handelsvertretergesetz verlangt auch nicht, dass ein Handelsvertreter eine direkte Beziehung zum Unternehmer aus dem Land hat, aus dem die Waren stammen. Das heißt regionale Vertriebshändler oder andere Vermittler können zwischen dem Unternehmer und dem jordanischen Handelsvertreter stehen.

Im Allgemeinen schreibt das jordanische Recht nicht die Einschaltung eines zugelassenen Handelsvertreters für die Einfuhr, den Verkauf und Vertrieb ausländischer Produkte vor. Ausländische Unternehmen können somit direkt an die jordanische Regierung verkaufen, ohne einen lokalen Handelsvertreter einzuschalten. Die Einschaltung eines Handelsvertreters bei der Auftragsvergabe durch die Regierung ist im Allgemeinen aber üblich und praktikabel.

Vertragsbeendigung

Folgende Beendigungsgründe kommen in Betracht:

  • ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, wenn dies vertraglich so vereinbart war (fehlt es an einer solchen vertraglichen Verankerung, scheint zumindest ein Teil der jordanischen Literatur unter Berufung auf Art. 177 ZGB die Möglichkeit zur einseitigen Vertragslösung zu verneinen); 
  • außerordentliche Kündigung, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt werden, die einen Fortbestand der vertraglichen Beziehung als nicht mehr sinnvoll beziehungsweise zumutbar erscheinen lassen. Anerkannt sind als Kündigungsgründe Insolvenz, Tod oder eine Vernachlässigung der vertraglich vereinbarten Pflichten;
  • Vertragsbeendigung einer von vornherein befristeten Handelsvertreterbeziehung nach Fristablauf. Unter Umständen kann die faktische Weiterbeachtung der gegenseitigen Rechte und Pflichten nach Fristablauf als konkludente Vertragsverlängerung interpretiert werden.

Nur wenn der Handelsvertreter ordnungsgemäß eingetragen ist, kann er sich auf die gesetzlich zugestandenen Rechtspositionen berufen, wozu auch Schadensersatz (der hier als Ausgleichsforderung fungiert) gehört. 

Artikel 14 HVG enthält zwar eine Vorschrift, wonach der Vertreter bei frühzeitiger und ungerechtfertigter Vertragsbeendigung Schadensersatz (inklusive entgangener Gewinn) geltend machen kann; wie aus dem Wortlaut deutlich wird, bezieht sich dies aber nur auf den Fall einer vorzeitigen und nicht gerechtfertigten Vertragsbeendigung. Nicht davon erfasst ist (theoretisch) der Ablauf einer von vornherein vereinbarten Befristung sowie die Vertragsbeendigung kraft ordentlicher Kündigung. 

Die Höhe des Anspruchs unterliegt im Zweifel richterlichem Ermessen; eine Faustformel zur Berechnung existiert dafür - soweit ersichtlich - bislang nicht. Der Anspruch verjährt - wie alle in der Handelsvertreterbeziehung wurzelnden Rechte - nach drei Jahren ab Vertragsbeendigung (Art. 16 B HVG).

Rechtswahl

Die Wahl eines anderen Rechts ist grundsätzlich ausgeschlossen, ebenfalls eine die Zuständigkeit jordanischer Gerichte derogierende Gerichtsstandsklausel. Für Vertriebsverhältnisse nämlich sind nach Art. 16 HVG die jordanischen Gerichte ausschließlich zuständig. Es existiert aber zumindest eine Entscheidung des Kassationshofs, bei der die Wahl ausländischen Rechts im Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung für zulässig erachtet wurde. Grundsätzlich ist aber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Bereich des Handelsvertreterrechts wohl eher von der Unzulässigkeit solcher Schiedsvereinbarungen auszugehen.
 

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