Recht kompakt | Kasachstan | Gewährleistungsrecht
Kasachstan: Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist im kasachischen Zivilrechtsgesetzbuch geregelt. Bei Lieferung von mangelhafter Ware stehen Käufern Ansprüche gegen Verkäufer zu.
20.09.2022
Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov
Gewährleistung
Das Kauf- und Kaufgewährleistungsrecht ist in den Art. 406 ff. des Zivilgesetzbuches ("Graždanskij Kodeks“, im Folgenden: ZGB) geregelt.
Ansprüche bei mangelhafter Ware
Liefert der Verkäufer oder der Hersteller an den Käufer eine Ware die Mängel aufweist, so kann der Käufer Ansprüche geltend machen: Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Käufer gemäß Art. 428 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 ZGB wahlweise Anspruch auf:
- Minderung;
- unentgeltliche Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist;
- Kostenersatz bei einer Selbstbehebung von Mängeln;
- Warenumtausch;
- Rücktritt vom Vertrag und Rückgewähr des gezahlten Preises.
Die oben genannten Ansprüche können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Eine vertragliche Beschränkung oder Haftungsausschluss ist in diesem Fall nichtig und damit der Vertrag unwirksam.
Ob eine Ware einen Mangel aufweist, ergibt sich aus der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit. In diesem Fall wird die Beschaffenheit vom Verkäufer im Sinne von Art. 425 ZGB garantiert. Wenn keine Vereinbarung existiert, gilt die Ware als mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Der Verkäufer hat nach Art. 429 ZGB alle Mängel der Kaufsache zu vertreten, die vor der Übergabe an den Käufer oder aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Gründen entstanden sind. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Mängel nach Übergabe an den Käufer infolge des Verstoßes gegen die Nutzungs- und Lagerungsbedingungen oder Handlungen Dritter beziehungsweise höherer Gewalt (force majeure) entstanden sind (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen sind unwirksam (Art. 429 Abs. 1 ZGB).
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels trägt allerdings der Käufer.
Gilt in Bezug auf die Ware eine Haltbarkeitsfrist (Art. 423 ZGB) oder eine Garantiefrist (Art. 426 ZGB), so können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Mängel bis zum Ablauf der jeweiligen Frist festgestellt wurden. Fehlt eine solche Frist, müssen Sachmängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber zwei Jahre ab der Übergabe der Kaufsache an den Käufer geltend gemacht werden (Art. 430 ZGB).
Rügepflicht
Artikel 436 ZGB normiert, dass jegliche Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Quantität, Qualität, Vollständigkeit, Verpackung der Waren und des Sortiments gerügt werden müssen. Die Rüge muss innerhalb von gesetzlichen Fristen erfolgen. Wenn eine gesetzliche Frist nicht existiert, dann muss die Rüge innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Die Rüge muss also nach dem Zeitpunkt, in dem der Verstoß unter Berücksichtigung der Art und der Zweckbestimmung der Ware hätte entdeckt werden müssen, ausgesprochen werden.
Spricht der Käufer die Rüge nicht innerhalb der Frist aus, so verletzt er damit seine Rügepflicht. Die Verletzung der Rügepflicht berechtigt den Verkäufer den Forderungen (teilweise) nicht nachzukommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer beweisen kann, dass die mangelnde rechtzeitige Rüge die Erfüllung der Ansprüche des Käufers unmöglich oder im Vergleich zu einer rechtzeitigen Rüge unverhältnismäßig aufwändig gemacht hat. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Verfristung der Rüge berufen, wenn ihm der Verstoß gegen das vertraglich Vereinbarte bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.