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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kasachstan

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Kasachstan beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt"  finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen. 

Von Karin Appel | Bonn

Zoll und Einfuhr kompakt - Kasachstan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

  • Abgeschlossene Handelsabkommen und Mitgliedschaft in WTO

    Kasachstan ist Vertragsstaat verschiedener Freihandelsabkommen.

    Kasachstan - Europäische Union (EU)

    Das im Juli 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union (EU) stellt die rechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern dar. Regelungsinhalt ist unter anderem die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips zwischen den Vertragspartnern. Ein neues vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement (EPCA) wurde am 20. Januar 2015 paraphiert. Es soll den gegenseitigen Handel und die gegenseitigen Investitionen sowie die politische Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Bekämpfung von Terrorismus, Gesundheitswesen, Verwaltung des Staatshaushaltes und Steuerwesen zwischen den Vertragsparteien stärken. Am 1. März 2020 trat das Abkommen schließlich in Kraft. 

    Kasachstan - Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)

    Kasachstan ist Mitglied der GUS mit weiteren Sowjet-Nachfolgerstaaten (Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Turkmenistan). Der Mitgliedstatus der Ukraine ist jedoch unklar, denn bis heute fehlt es an einem offiziellen parlamentarischen Beschluss zum endgültigen Austritt aus der GUS.

    Neben der Zollunion der Eurasischen Wirtschaftsunion besteht im Rahmen der GUS ein Freihandelsabkommen, das Ende 2011 in der neuen Fassung von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Je nach Land sind einige Warenarten vom zollfreien Handel ausgenommen. Der präferenzielle Warenursprung ist durch das Zertifikat CT-1 nachzuweisen. 

    Kasachstan - Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) 

    Zum 1. Januar 2015 ist das Abkommen über die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) in Kraft getreten. Dieses sieht neben der Weiterführung der Zollunion die Schaffung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.

    Mitglieder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sind neben den bisherigen Mitgliedern der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan, Armenien und Kirgisistan. Die zuvor gegründete Zollunion und der einheitliche Zolltarif vom 1. Januar 2010 sowie der gemeinsame Zollkodex vom 1. Juli 2010 wurden in den Rechtsrahmen der EAWU übernommen. Ebenso wurden alle zugehörigen Entscheidungen der Eurasischen Wirtschaftskommission sowie ihrer Vorgängerin, der Kommission der Zollunion, übernommen. 

    Im Vordergrund steht das Reaktivieren und Nutzen der durch frühere Sowjetzeiten geprägten Wertschöpfungsketten der Mitgliedstaaten. Dementsprechend werden innerhalb der Zollunion keine Zölle erhoben und eine Kontrolle findet an den Innengrenzen nicht statt.

    Durch Freihandelsabkommen mit weiteren Ländern plant die EAWU eine Erweiterung ihres Handelsraums. Mit Vietnam wurde bereits ein Freihandelsabkommen geschlossen, welches 2016 in Kraft trat. 

    Ein Interimsabkommen zwischen der EAWU und Iran trat Ende Oktober 2019 in Kraft und wurde im Oktober 2022 um weitere drei Jahre verlängert. Dieses Abkommen soll sukzessive in ein dauerhaftes Freihandelsabkommen übergehen.

    Ein Freihandelsabkommen mit Serbien trat am 10. Juli 2021 in Kraft. Dieses Abkommen erweitert die bestehenden bilateralen Verträge mit Russland, Belarus und Kasachstan auf die anderen Mitglieder Armenien und Kirgisistan.

    Bilaterale Freihandelsabkommen

    Kasachstan ist zusammen mit Afghanistan, Aserbaidschan, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, der Türkei, Turkmenistan und Usbekistan Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO). In diesem Rahmen gelten Präferenzhandelsabkommen. 

    Kasachstan - WTO

    Kasachstan wurde am 30. November 2015 nach 20-jährigen Verhandlungen Mitglied der WTO. Schwerpunkt der Verhandlungen war nicht nur die nationale Wirtschaftslage Kasachstans, sondern es musste auch seine Mitgliedschaft in der EAWU berücksichtigt werden. Mit dem Abschluss der WTO-Mitgliedschaft hat Kasachstan eines seiner wichtigsten außenpolitischen Ziele erreicht.

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  • Zollverfahren

    An der Grenze zu Kasachstan wird die Ware dem Zollamt gestellt und einer vorläufigen Zollbehandlung unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern.

    Zollanmeldung

    Seit 2018 benutzt Kasachstan für alle Zollverfahren das ASTANA-1-Informationssystem für eine elektronische Zollanmeldung. Dieses System basiert auf dem automatisierten System für Zolldaten (ASYCUDA). Um ASYCUDA für die elektronische Einreichung von Zolldokumenten nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung bei ASYCUDA erforderlich.

    Wird eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben, ist die Vorlage der Dokumente, die Angaben zu den Waren enthalten, nicht mehr notwendig. Auch Dokumente, die bei besonderen Zollverfahren (zum Beispiel bei Veredelungsverfahren) notwendig wären, müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren über ASYCUDA bereits der Zollbehörde vorgelegt wurden. 

    Zollanmelder darf laut dem Zollkodex nur eine in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) ansässige Person, zum Beispiel der kasachische Käufer sein, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist. 

    Im Handel mit Kasachstan besteht die Möglichkeit, von der Dienstleistung eines Zollrepräsentanten, besser bekannt als Zollbroker oder Zollagent, Gebrauch zu machen. Er übernimmt im Namen und im Auftrag des Zollanmelders oder anderer Wirtschaftsbeteiligter die gesamte Einfuhrabwicklung. Nur eine kasachische juristische Person kann ein Zollrepräsentant sein, nachdem sie in das entsprechende Register eingetragen wurde.

    Vorabanmeldung

    Der Ausschuss der Eurasischen Wirtschaftskommission legte einige Struktur- und Formatbestimmungen fest, die bei der Vorlage vorläufiger Informationen über importierte Waren in das Zollgebiet eingehalten werden müssen.

    Warensendungen, die im Straßen- oder Schienenverkehr befördert werden, bedürfen einer zwingenden elektronischen Vorabanmeldung. Für Waren, die im Straßenverkehr oder Schienenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten wie zum Beispiel Angaben zu den beteiligten Parteien (Absender, Empfänger, Anmelder und Spediteur), Transportmittel und Ladung spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer oder Zollrepräsentanten übermittelt werden. 

    Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind

    • Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden
    • Waren in internationalen Postsendungen
    • Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden
    • Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden
    • Militärfracht.

    Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.

    Warenbegleitpapiere


    Bei der elektronischen Zollanmeldung ist es nicht notwendig, die Dokumente, auf deren Grundlage die Anmeldung ausgefüllt wurde, beizufügen. Jedoch müssen diese im Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhanden sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können. 

    Bei einer schriftlichen Anmeldung sind zwingend eine Handelsrechnung mit den üblichen Angaben sowie die jeweiligen Frachtpapiere vorzulegen. Die Begleitdokumente werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert. Eine russische beziehungsweise kasachische Übersetzung kann jedoch vom Zollbeamten zusätzlich verlangt werden und kommt oft vor.

    Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Form A, CT-1, nichtpräferenziellen Ursprungs ist empfehlenswert, um den Nachweis für die Beachtung von Verboten und Beschränkungen zu erbringen. Die Notwendigkeit, weitere Begleitpapiere wie phytosanitäre und veterinäre Zeugnisse vorzulegen, hängt von der jeweiligen Ware ab. Die zollrechtliche Behandlung der Ware hängt von ihrer weiteren Verwendung ab. Das gewünschte Zollverfahren ist durch die Abgabe der Zollanmeldung und der entsprechenden Abfertigungsunterlagen zu beantragen.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU. 

    Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind dabei dennoch zu beachten. Vor allem pflanzliche, tierische und solche Erzeugnisse, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, werden von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär-epidemiologischen Kontrollen unterzogen.

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  • Besondere Zollverfahren

    Kasachstan bietet Importeuren einige besondere Zollverfahren. Am häufigsten werden das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung und die vorübergehende Einfuhr genutzt.

    Zolllager

    Eingeführte Waren können in Zolllagern unter zollrechtlicher Kontrolle, ohne Erhebung von Zöllen und Steuern und ohne Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gelagert werden. Der Verbleib der Waren im Zolllagerverfahren ist auf drei Jahre beschränkt. 

    Waren mit beschränkter Haltbarkeit müssen mindestens 180 Tage vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums aus dem Zolllager entnommen werden. Die gelagerten Waren dürfen mit Genehmigung der Zollverwaltung den üblichen Behandlungen, die ihrer Erhaltung dienen sowie Behandlungen zur Vorbereitung ihres Weiterverkaufs und Transports wie Sortieren, Verpacken, Markieren und Verladen unterzogen werden. Außerdem dürfen Warenmuster und -proben entnommen werden. Die Zollager werden von registrierten juristischen Personen des jeweiligen Mitgliedstaates der Wirtschaftsunion betrieben.

    Ein Verzeichnis der verfügbaren Zolllager steht in der elektronischen Datenbank der Kommission der EAWU zur Verfügung.

    Warenverarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)

    Dieses Zollverfahren findet Anwendung, wenn Drittlandswaren (zum Beispiel Rohstoffe, Teilfertigprodukte) zum Zwecke der Weiterverarbeitung im Zollgebiet eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Dabei werden weder Einfuhrzölle und Steuern erhoben, noch handelspolitische Maßnahmen angewandt. Unabhängig davon müssen Gebühren für die Zollabfertigung entrichtet werden. Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:

    • Ver- beziehungsweise Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei sie ihre Eigenschaften verlieren
    • Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage
    • Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Austausch ihrer Bestandteile
    • Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden.

    Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag des Zollanmelders von der jeweils zuständigen Behörde erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Warenart. Bewilligungsvoraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten sind in der Regierungsverordnung vom 16. Januar 2012 Nr. 73 geregelt.

    Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Nach der Veredelung muss die Ware wieder ausgeführt werden. Dabei werden ebenfalls keine Ausfuhrzölle erhoben. Reste und Abfälle müssen, soweit sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

    Vorübergehende Einfuhr

    Wenn Waren nur vorübergehend in Kasachstan genutzt und anschließend wieder ausgeführt werden, sind diese im Zollverfahren "Vorübergehende Einfuhr" abzufertigen. Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen vorübergehend eingeführt werden. Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.

    Der Zollanmelder ist verpflichtet, die Ware innerhalb der festgesetzten Frist von maximal zwei Jahren unverändert wieder auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen.

    Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, beispielsweise bei der Miete einer Baumaschine, werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben. Dabei werden für jeden vollen und nicht vollen Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, drei Prozent vom Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen wären, erhoben.

    Seit dem 1. April 2017 ist das Carnet-ATA-Verfahren in Kasachstan anwendbar. Dementsprechend können Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, die Mitnahme von Waren für wissenschaftliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch Warenmuster über das Carnet-ATA-Verfahren abgewickelt werden.

    Auch der Transit von Waren mit dem Carnet TIR ist in Kasachstan möglich.

    Freie Wirtschaftszonen

    Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    In Kasachstan bestehen derzeit zwölf Sonderwirtschaftszonen, in denen unter anderem steuerliche Vergünstigungen wie die Befreiung von der Mehrwert-, Grund- und Körperschaftssteuer gewährt werden. Zudem gilt in diesen Gebieten das Regime einer Zollfreizone. 

    Die Sonderwirtschaftszonen befinden sich in:

    • Astana - Neustadt
    • Astana - Technopolis
    • Burabay
    • Chemiepark "Taraz"
    • Park der innovativen Technologien (Almaty)
    • Kaninchen - Osttor
    • ICBS (Englisch) Khorgos
    • Nationaler Technopark für industrielle Petrochemie (Atyrau)
    • Ontustik (Schymkent)
    • Pavlodar
    • Saryarka
    • Seehafen Aktau.

     

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  • Zölle und Einfuhrabgaben

    Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion werden Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern und andere Zollgebühren erhoben.

    Zolltarif

    Im Rahmen der Zollunion mit Russland und Belarus wurde in Kasachstan zum 1. Januar 2010 ein einheitlicher Zolltarif eingeführt. Er wurde zum 1. Januar 2012 aktualisiert und ist nach der Warennomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. 

    Die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze sind bereits die Meistbegünstigungszollsätze, die gegenüber allen Drittländern angewendet werden, mit denen keine Freihandelsabkommen geschlossen wurden.

    Die meisten Zollsätze sind Wertzölle, zum Beispiel 15 Prozent vom Zollwert auf Haushaltswaschmaschinen. Es gibt jedoch auch spezifische Zollsätze, zum Beispiel 0,12 Euro/1 kg auf Reis oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen Zoll darstellen, zum Beispiel 15 Prozent, aber mind. 0,3 Euro/1 kg auf Käse und Quark.

    Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert, erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur kasachischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind. Bei dem Zollwert handelt es sich also i.d.R. um den cif-Wert (cost, insurance, freight) der Ware.

    Zollabfertigungsgebühren

    Die Gebühr für die Abfertigung von Waren und Transportmitteln zu den üblichen Zollverfahren beträgt umgerechnet etwa 45 Euro je Zollanmeldung und 16 Euro für jedes weitere Ergänzungsblatt. Des Weiteren werden Gebühren für die Zollbegleitung und Vorentscheidungen erhoben.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren in die Republik Kasachstan erhoben. Der Steuersatz beträgt zwölf Prozent. 

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert erhöht um den Zollbetrag, Abfertigungsgebühren, gegebenenfalls Verbrauchsteuern und sonstige bei der Einfuhr anfallende Gebühren. 

    Arzneimittel und Waren für medizinische und veterinäre Zwecke sind unter Einhaltung bestimmter Vorgaben von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bestimmte Waren, die zu Leasingzwecken vom Leasinggeber eingeführt werden, unterliegen ebenfalls keiner Einfuhrumsatzsteuer. Dabei handelt es sich vorwiegend um Maschinen und Ausrüstungen, auch bestimmte Kraftfahrzeuge, also um die Waren der Kapitel (HS) 84, 85, 87, 88 und 89.

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  • Verbrauchsteuer

    Bei der Einfuhr einiger Waren fallen Verbrauchsteuern an. Dazu gehören alle Arten von Ethylalkohol, alkoholhaltige Erzeugnisse, Tabakwaren, Erdölerzeugnisse und Kraftfahrzeuge.

    Im Folgenden ein Ausschnitt der kasachischen Abgabenordnung:

    Verbrauchssteuer
    HS CodeWarenbeschreibungSteuersatz in Euro
    ex 2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80%vol. oder mehr, unvergällt (außer Ethylalkohol, der für die Herstellung alkoholischer Getränke, Heil- und Arzneimittel verwendet und von medizinischen Einrichtungen im Rahmen von Quoten veräußert wird); Ethylalkohol und anderer Spiritus mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (außer vergälltem, eingefärbtem Ethanol (Biosprit) zur Verwendung auf dem Binnenmarkt)1,14/Liter
    ex 2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%vol., unvergällt; alkoholhaltige Getränke (außer Ethylalkohol, der für die Herstellung alkoholischer Getränke, Heil- und Arzneimittel verwendet und von medizinischen Einrichtungen im Rahmen von Quoten veräußert wird)1,43/Liter 100%igen Alkohols
     2208Alkoholhaltige Produkte, (außer Cognac, Brandy Wein, weinhaltige Getränke und Bier)4,43/Liter 100%igen Alkohols
    2204, 2205, 2206Weine0/Liter
    2203Bier0,11/Liter
    ex 2402Filterzigaretten18,88/1000 Stück
    ex 2402Zigarillos11,87/1000 Stück
    ex 2402Zigarren1,43/Stück
    8702Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von 10 Personen und mehr bestimmt sind mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm³, außer Mikrobusse, Busse und Trolleybusse0,19/ Kubikmeter cm
    Wechselkurs Stand Februar 2025Quelle: Kasachische Abgabenordnung, Kapitel 51

     

    Die vollständige Tabelle finden Sie in Kapitel 51 der aktuellen kasachischen Abgabenordnung.

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  • Einfuhrverbote und Beschränkungen

    Zu beachten sind Verbote der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Kasachstan wendet im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) eine gemeinsame Liste der von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen betroffenen Waren an, dazu zählen:

    • Ozonabbauende Substanzen
    • Gefährlicher Abfall
    • Verschlüsselungsausrüstung
    • Drucksachen und Videomaterial mit verfassungswidrigem und/oder pornographischem Inhalt (auch Durchfuhr solcher Waren)
    • Pflanzenschutzmittel (aus den Anlagen A und B der Stockholmer Konvention über bestimmte langlebige organische Schadstoffe von 2001)
    • verbotene Waffen (deren Haupt-/Bestandteile), dazu gehörige Munition (deren Teile) und ähnliche Erzeugnisse
    • bestimmte Fischereivorrichtungen
    • Pelzfelle von Sattelrobben und Erzeugnisse daraus (außer für privaten Gebrauch, ausgenommen von Jungtieren von Sattelrobben).

    Neben der einheitlichen Verbotsliste der EAWU können zusätzlich nationale und vorübergehende Einfuhrverbote erlassen werden. Insofern ist es ratsam, sich vor jeder Einfuhr beim Ausschuss für Industrielle Entwicklung und Arbeitssicherheit des Ministeriums für Industrie und Infrastrukturentwicklung in Kasachstan zu informieren.

    Einfuhrbeschränkungen

    Die Einfuhr von Waren, die einer Beschränkung unterliegen, ist nur mit einer Lizenz möglich. Eine Lizenz beispielsweise für Waffen, Pflanzenschutzmittel oder Gifte, ist beim Ministerium für Investitionen und Entwicklung (Teil des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten) zu beantragen.

     Folgende Waren unterliegen Einfuhrbeschränkungen: 

    • Bestimmte ozonabbauende Substanzen
    • chemische Pflanzenschutzmittel
    • gefährlicher Abfall
    • artengeschützte Tiere und Pflanzen (aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens von 1973);
    • seltene und vom Aussterben bedrohte Arten von Wildtieren und Wildpflanzen, ihre Teile und/oder Abkömmlinge, die in der Roten Liste der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der russischen Föderation aufgeführt sind
    • Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen sowie deren Präkursoren
    • Giftstoffe, die keine Präkursoren von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sind
    • Arzneimittel und pharmazeutische Substanzen
    • radioelektronische Mittel und/oder hochfrequente Apparate für zivile Zwecke, auch verbaute oder solche, die Bestandteil anderer Waren sind
    • spezielle technische Mittel, die für den geheimen Empfang von Informationen bestimmt sind
    • Organe und Gewebe von Menschen, Blut und seine Komponenten
    • Zivil- und Dienstwaffen, deren Hauptbestandteile sowie dazugehörige Munition
    • Waren, deren Einfuhr im Rahmen von Quoten möglich ist (siehe unten)
    • Waren, deren Einfuhr in das Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten der Zollunion im Rahmen von als Schutzmaßnahmen beschlossenen Quoten möglich.

     

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Standards und Normen

    Für den Vertrieb von Waren in Kasachstan sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Zertifizierung  

    Die Geschäftspartner sollten bereits bei Vertragsabschluss klären, ob eine Ware zertifizierungspflichtig ist und wer gegebenenfalls das Konformitätszertifikat beschaffen muss.

    Dabei dürfte die Beschaffung durch den kasachischen Importeur einfacher und günstiger sein. Das Zertifikat kann auch bereits vor der Warenlieferung bei den kasachischen Zertifizierungsanstalten beantragt werden. Wenn der Importeur die Zertifizierung in Kasachstan vor der Lieferung durchführen lässt, müssen ihm eventuell ein Warenmuster, Kopie vom Ursprungszertifikat, andere bereits vorliegende Qualitätszertifikate, zum Beispiel der Internationalen Organisation für Normung (ISO), und die Proforma-Rechnung der Warenlieferung zur Verfügung gestellt werden. Zertifiziert werden können sowohl die Produkte einer Warenlieferung als auch der gesamte Produktionsprozess. Die Geltungsdauer des Zertifikats kann bis zu fünf Jahren betragen.

    Für Waren, die nicht zertifizierungspflichtig sind, kann der Unternehmer auch eine freiwillige Zertifizierung durchführen lassen, um Risiken bei der Zollabfertigung zu minimieren und die Verbraucherakzeptanz auf dem kasachischen Markt zu erhöhen.

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Wie in den anderen Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) bestehen in Kasachstan zwei Konformitätsbewertungsverfahren nebeneinander. Das bedeutet nicht, dass sie zu einer doppelten Konformitätsbewertung führen. Vielmehr ergänzen sich beide Verfahren. Es wird aktuell eine Vereinheitlichung der Zertifizierung für die gesamte Zollunion umgesetzt, damit in der gesamten EAWU gemeinsame technischen Regulierungen gelten können.

    Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren der EAWU handelt es sich um ein supranationales Verfahren, das für alle Mitgliedstaaten gilt. Für bestimmte Erzeugnisse, die in einer einheitlichen Liste geregelt sind, beispielsweise Spielzeug, Möbel und Kosmetikerzeugnisse, werden nach und nach technische Reglements (TR) verabschiedet, die die Konformitätsanforderungen regeln. Sie sehen entweder dezidiert eine Zertifizierung oder aber eine Konformitätsdeklaration (= Konformitätserklärung) vor. Ohne das TR-Zertifikat kann die zertifizierungspflichtige Ware nicht verzollt werden.

    Eine ausführliche Liste aller in Kraft befindlicher technischer Reglements bei der Eurasischen Wirtschaftskommission eingesehen werden.

    Außerdem müssen betroffene Erzeugnisse mit dem einheitlichen Konformitätszeichen EAC (Eurasische Konformität beziehungsweise EurAsian Conformity) markiert sein. Das Zeichen gilt für frei verkehrsfähige Erzeugnisse. Das bedeutet, dass ein Hersteller oder Lieferant, der seine Waren mit diesem Zeichen ausstattet, damit bestätigt, dass sein Produkt allen notwendigen Konformitätsverfahren in einem der Mitgliedsstaaten der Zollunion unterzogen wurde und dass seine Waren allen in den Staaten der Zollunion vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen.

    Die technischen Reglements werden in jedem Branchenbereich erarbeitet und sind als Verordnungen zu verstehen, die Anforderungen an die Eigenschaften zertifizierungspflichtiger Produkte festlegen. So beinhalten sie eine Zusammensetzung von minimal notwendigen Anforderungen zur Erfüllung von Brandsicherheit, industrieller Sicherheit, chemischer Sicherheit, elektrischer Sicherheit, Strahlungssicherheit, biologischer Sicherheit, mechanischer Sicherheit, thermischer Sicherheit, atomarer und radiologischer Sicherheit und der EMV -Sicherheit für Geräte und Anlagen. Die Gültigkeit eines TR- Zertifikats beträgt ein bis fünf Jahre.

    Daneben gibt es eine einheitliche Liste der Waren, für die noch keine technischen Reglements erlassen wurden, die aber dennoch einer verpflichtenden Konformitätsbewertung der EAWU unterliegen.

    Alles, was bislang nicht durch technische Reglements geregelt ist und nicht in der Liste der verpflichtenden Konformitätsbewertung auftaucht, kann dem nationalen Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen. Dieses besteht aus technischen Reglements auf nationaler Ebene und aus Normen (GOST). Die nationalen technischen Reglements Russlands sind Gesetzesakte, die die Anwendung bestimmter Normen und Standards verpflichtend vorschreiben. Die verpflichtende Zertifizierung bestätigt somit, dass das Erzeugnis alle Anforderungen erfüllt.

    Daneben besteht aber auch eine Liste der Erzeugnisse, die einer Pflichtzertifizierung unterliegen, solange für diese Erzeugnisse kein technisches Reglement erlassen wurde. Erzeugnisse sind daher nicht konformitätsfrei, wenn es kein nationales oder unionales technisches Reglement gibt. Vielmehr müssen daneben auch noch die Listen der zertifizierungspflichtigen Produkte konsultiert werden. Sowohl die Pflichtzertifizierung nach nationalen technischen Reglements als auch nach den GOST-Normen haben bei positiver Zertifizierung zur Folge, dass der Hersteller oder Importeur ein Konformitätszeichen anbringen muss. Dieses unterscheidet sich von dem Konformitätszeichen, das die EAWU vorgibt.

    Der Konformitätsnachweis kann nur durch die von der Föderalen Agentur für technische Regulierung und Metrologie akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Europäische Zertifikate wie zum Beispiel das CE-Qualitätszertifikat werden in Russland nicht anerkannt, es kann jedoch zur Konformitätsprüfung mit der russischen Norm herangezogen werden. Sowohl das TR-Zertifikat als auch das GOST-Zertifikat werden jeweils an der Importzollstelle vorgelegt.

    In bestimmten Fällen unterliegen Waren keiner Pflichtkonformität, wenn sie zum Beispiel in gebrauchtem Zustand, vorübergehend, für diplomatische und konsularische Zwecke, als Muster und Werbematerial für die Durchführung von Messen, Veranstaltungen und Werbeaktionen oder für private Zwecke eingeführt werden. Für den Export der gebrauchten Anlagen und Maschinen wird ein Nachweis des Restnutzwertes benötigt.

     

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  • Markierungs- und Kennzeichnungsvorschriften

    Beim Warenimport in Kasachstan sind einige Regeln bei der Markierung und Kennzeichnung von Waren zu beachten. 

    Kennzeichnung von Lebensmitteln

    In Kasachstan gilt das Technische Reglement der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) TR TS 022/2011 "Markierung von Nahrungsmittelerzeugnissen". Es legt fest, dass Lebensmittel und deren Etiketten und Transportverpackungen zusätzliche Angaben wie zum Beispiel Zutaten, Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerbedingungen, Nährwerte und Angaben zu gentechnisch veränderten Organismen enthalten müssen.

    Insbesondere sind auch Ölsaaten besonders zu kennzeichnen: Das Etikett muss aus Papier oder Textilmaterial bestehen und Informationen zum Namen der Sorte, einschließlich einer Angabe zur Hybride, zur Kulturpflanze (und Vermehrung), Elternform, Erntejahr und Gewicht des Saatguts enthalten. Zusätzlich muss der Name des Identifizierungsdokumentes, das sich auf die Sorten- und Aussaatqualität des Produktes bezieht, angegeben werden.

    Kosmetika und Parfums

    Auch Kosmetika und Parfümwaren sind besonders zu kennzeichnen: Der Verwendungszweck muss unmissverständlich angegeben werden. Darüber hinaus müssen auch das Herkunftsland, Farbe und Ton, Inhaltstoffe, Lagerbedingungen, Informationen zur Anwendung und gegebenenfalls Mengen an Fluoridkonzentrat angegeben werden. 

    Für Produkte, die noch nicht den Konformitätsbewertungsverfahren der EAWU unterliegen, regelt dies das Technische Reglement Kasachstans "Anforderungen an Verpackung, Markierung und Etikettierung und den Regeln des richtigen Anbringens" Nr. 277 vom 21. März 2008".

    Alle Waren müssen nach dem Gesetz über die Regulierung der Handelstätigkeit eine Markierung des Herkunftslandes ("Made in ...") aufweisen.

    Kennzeichnung von Waren mittels digitaler Identifizierungsmittel

    Im Februar 2019 billigte das kasachische Parlament die Ratifizierung des Abkommens über die digitale Kennzeichnung von Waren in der EAWU. Die Kennzeichnung soll mittels eines Data-Matrix-Codes (2D-Barcodes) geschehen, welcher entweder direkt auf die Ware oder die Verpackung angebracht wird und umfangreiche Informationen über die jeweilige Ware enthält. 

    Die Mitgliedsstaaten der EAWU legen Umsetzungstermine, Verfahren und Bedingungen durch ihre eigenen nationalen Bestimmungen fest. Über genehmigte Rahmenbedingungen ist anschließend der Eurasische Wirtschaftsrat entsprechend zu informieren.

    Ziel dieses Abkommens ist es, den Prozess der Kennzeichnung von Waren mit maschinenlesbaren Zeichen in der gesamten Zollunion zu vereinheitlichen. So sollen die markierten Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus verfolgbar sein, was neben der Rationalisierung des Dokumentenflusses und der Beschleunigung und Vereinfachung der Interaktionsprozesse zwischen Wirtschaft und Staat dazu beitragen soll, die Wettbewerbsfähigkeit von ehrlichen Unternehmern zu steigern und das Inverkehrbringen von illegaler Plagiatsware zu verhindern.

    Erste positive Erfahrungen mit der digitalen Kennzeichnung sammelte Kasachstan ab November 2017, als es am Pilotprojekt der EAWU zur digitalen Kennzeichnung von Pelzwaren teilnahm und die Zahl der offiziell registrierten Importe von Pelzwaren deutlich anstieg. In Folge dessen beschloss Kasachstan, die digitale Kennzeichnung von Pelzwaren mittels eines speziellen Radiofrequenz-Identifikationschips (RFID) obligatorisch zu machen. 

    Seit dem entwickelte sich die digitale Kennzeichnung weiter, indem sie auf immer mehr Produkte ausgeweitet wurde. Mittlerweile sind folgende Produkte bei der Einfuhr nach Kasachstan beziehungsweise in die Eurasische Wirtschaftsunion mit dem Data-Matrix-Code zu kennzeichnen:

    • Bier und "alkoholarme Mixgetränke"
    • Milchprodukte
    • Abgepacktes Wasser
    • Arzneimittel
    • Tabak
    • Güter der Leichtindustrie
    • Schuhwerk
    • Pelzmäntel
    • Parfüm und Eau de Toilette
    • Meeresfrüchte (dazu zählt auch Kaviar)
    • Technische Mittel der Rehabilitation
    • Tierarzneimittel und Tierfutter
    • Konserven
    • Pflanzliche Öle
    • Reifen
    • Kameras und Blitzlampen
    • Medizinprodukte
    • Fahrräder
    • Antiseptika und Desinfektionsmittel
    • Rollstühle
    • Erfrischungsgetränke
    • Alkoholfreies Bier.

    Eine Pilotphase, die den Übergang bis zur obligatorischen Kennzeichnung einleitet, gilt derzeit bis zum 31. März 2025 für folgende Produktgruppen:

    • Kinderspielzeug
    • Titanmetallprodukte
    • Funkelektronik
    • Faserkabel
    • Druckerzeugnisse
    • Baustoffe
    • Heizgeräte
    • Kabelgebundene Waren
    • Pyrotechnik
    • Motoröle.

    Eine laufenden Überblick über Testphasen und Einführung der obligatorischen Kennzeichnung ist auf der offiziellen Website von "честныйзнак" einzusehen.

    Den Ablauf der digitalen Kennzeichnung zeigt folgende Grafik:

     

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

    Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

    Sanitär-epidemiologische Kontrolle und 
    staatliche Registrierung

    Im Juli 2010 wurden in Kasachstan im Rahmen der Zollunion mit Russland und Belarus die so genannte Staatliche Registrierung und sanitär-epidemiologische Überwachung beziehungsweise Kontrolle eingeführt.

    Die Waren, die einheitlichen sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) unterliegen, werden laut Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010 in einem Register in drei Produktgruppen unterteilt:

    I. Waren, die einer Überwachung bzw. Kontrolle unterliegen

    II. Waren, die staatlich registriert werden müssen

    III. Registrierungsfreie Waren

    Waren aus dem Abschnitt II unterliegen einer strengeren Kontrolle und können nur mit dem Nachweis einer staatlichen Registrierung in das Zollgebiet eingeführt werden. Das sind unter anderem:

    • Trinkwasser, alkoholische Erzeugnisse, Bier
    • Erzeugnisse der Haushaltschemie
    • Stoffe, Ausrüstung, Apparate und andere Mittel, die im Bereich der Wasserversorgung eingesetzt werden
    • Erzeugnisse der persönlichen Hygiene für Kinder und Erwachsene
    • Kosmetikprodukte.

    Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung wird grundsätzlich vom kasachischen Importeur bei der Behörde beantragt. Der Exporteur muss seinerseits, je nach Warenart, einige Dokumente zur Verfügung stellen, wie technische Unterlagen, Laboruntersuchungen, Gebrauchsanweisungen, um die Registrierungsprozedur durchzuführen.

    Ohne Registrierung können Warenmuster für Ausstellungen und Werbezwecke sowie für die Durchführung der Registrierungsprozedur, Souvenirs oder Gebrauchtwaren eingeführt werden.

    Veterinäre Kontrolle


    Die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, zubereitetem Futter und vielen Produkten tierischen Ursprungs unterliegt der veterinären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft.

    Die Behörde ist außerdem für die Ausstellung einer Genehmigung zuständig, die vor der Einfuhr vom Importeur beantragt werden muss.

    Die genaue Auflistung der der veterinären Kontrolle unterliegenden Waren ist in der Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 317 festgelegt: Ein ausländischer landwirtschaftlicher Herstellerbetrieb muss in ein entsprechendes Register eingetragen werden, um seine Waren, die einer veterinären Überwachung unterliegen, in die EAWU einführen zu dürfen. Außerdem muss die Lieferung von einem Veterinärzertifikat des Exportlandes begleitet werden. In Deutschland ist das betreffende kommunale Veterinäramt für die Ausstellung solcher Zertifikate zuständig.

    Phytosanitäre Kontrolle


    Die Einfuhr von Saatgut, Getreide, Obst, Gemüse, Holz und Holzwaren, Schnittblumen und ähnlichen Erzeugnissen unterliegt der phytosanitären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden, das nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen ausgestellt wird. In Deutschland sind die Pflanzengesundheitsdienste für die Kontrolle der zu exportierenden Ware und Ausstellung des Zeugnisses zuständig. Die für ein Bundesland zuständige regionale Stelle ist unter https://www.pgz-online.de zu finden.

    Verpackungsmaterial und Ladungsträger aus Holz müssen keimbefreit und entsprechend markiert sein. Kasachstan erkennt die Regelungen für Holzverpackungsmaterial im Internationalen Handel, ISPM Nr. 15, an. Für eingeführte Holzverpackungen ohne entsprechende Markierung werden Maßnahmen wie Befreiung von Schadorganismen, Rückgabe, Vernichtung oder Durchführung einer phytosanitären Kontrolle veranlasst.

    Die Liste der betroffenen Waren in deutscher Sprache und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts vorhanden.

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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