Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Japan

Zoll und Einfuhr kompakt - Japan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen. 

Von Klaus Möbius, Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Japan ist Mitglied der WTO und Vertragsstaat verschiedener regionaler und bilateraler Abkommen.

    WTO-Mitgliedschaft

    Japan ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied in der Welthandelsorganisation (WTO).

    Freihandelsabkommen bieten Vorteile für die Vertragsparteien

    Japan hat bereits zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) abgeschlossen. Diese Abkommen begünstigen Exporteure aus den Vertragsstaaten durch geringere und gar keine Zölle auf entsprechende Ursprungswaren. Sie verschlechtern tendenziell die Position von Exporteuren aus anderen Gebieten, weil für diese die höheren WTO-Zollsätze maßgeblich sind. Außerdem werden in FHA häufig Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften oder Prüfverfahren vereinbart. Der Marktzugang kann dadurch erheblich erleichtert werden.

    EU-Japan-Freihandelsabkommen (JEFTA)

    Das EU‑Japan‑Freihandelsabkommen (JEFTA) baut Zölle auf beiden Seiten umfassend ab und erleichtert so den Warenhandel erheblich. Japan baut Zölle für rund 97  Prozent der EU‑Zollpositionen ab. Davon profitieren besonders Agrarprodukte wie Fleisch, Wein und Milchwaren. Im Gegenzeug reduziert die EU Zölle auf viele japanische Industrie‑ und Agrargüter schrittweise. Zusätzlich harmonisiert das Abkommen Ursprungsregeln, vereinfacht den Ursprungsnachweis, reduziert nichttarifäre Handelshemmnisse und öffnet Märkte in Bereichen wie Finanzdienstleistungen, E‑Commerce und Telekommunikation.

    Umfangreiche Informationen zum JEFTA finden Sie in unserem Bericht Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan (JEFTA).

    RCEP-Abkommen

    Das RCEP-Abkommen (Regional Comprehensive Economic Partnership) wurde am 15. November 2020 unterzeichnet. Neben Japan sind die zehn Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), China, Korea, Australien und Neuseeland beteiligt. Dadurch entsteht die größte Freihandelszone der Welt. Das Abkommen trat am 1. Januar 2022 zunächst nur für Australien, Neuseeland, Japan, Brunei-Darussalam, Kambodscha, Laos, Singapur, Thailand, Vietnam und China in Kraft. Korea folgte zum 1. Februar 2022, Malaysia am 18. März 2022, Indonesien am 7. November 2022 und Philippinen am 4. April 2023. 

    Umfangreiche Informationen zum RCEP finden Sie in unserer Textsammlung Asien setzt auf Freihandel.

    Laufende Verhandlungen

    Unter anderem mit Kolumbien, der Türkei, China, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Golfkooperationsrat führt Japan zur Zeit Verhandlungsgespräche.

    Eine Übersicht der abgeschlossenen sowie noch zu verhandelnden Abkommen finden Sie auf der Seite des Ministry of Foreign Affairs of Japan.

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Der Handel zwischen der EU und Japan wird durch den großzügigen gegenseitigen Zollabbau liberalisiert.

    Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Japan und der EU ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

    Erleichterter Zugang für EU-Waren

    Für rund 97 Prozent der japanischen Zolltarifpositionen entfallen die Zölle entweder unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens oder werden gemäß einem festgelegten Abbauzeitplan schrittweise abgebaut.

    Im Handelsteil bringt das Abkommen insbesondere für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für Schweinefleisch gilt in Japan das sogenannte Gate Price System. Es legt einen Mindestimportpreis fest. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Gate Price, erhebt Japan einen Ausgleichszoll. Liegt der Preis über dem Gate Price, fällt nur der Wertzoll an. Der Wertzoll sinkt mit Inkrafttreten des Abkommens von 4,3 auf 2,2 Prozent und wird anschließend in neun gleichen Jahresstufen vollständig abgeschafft. Ab dem 1. April 2027 sind Produkte, die über dem Importpreis von 393 Yen/kg liegen, zollfrei. Die Zölle für Schweinefleisch unterhalb des Gate Prices werden ebenfalls stufenweise abgebaut. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 auf 9 Prozent. Ausführliche Informationen zu den Zollsenkungen für Fleisch finden Sie im FactSheet Meat Products.

    Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (vorher 15 Prozent). Ausführliche Informationen können Sie dem FactSheet Wine Products entnehmen.

    Bei einigen Agrarwaren wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Dies gilt vor allem für Milchprodukte. Eine Übersicht der betroffenen Produkte mit ihren Quoten können Sie dem FactSheet Dairy Products entnehmen.

    Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei, so dass ein Zollabbau hier nicht zu verhandeln war. Bei Schuhen entfällt das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in elf Jahresschritten vollständig abgebaut.

    Erleichterter Zugang für japanische Waren 

    Im Gegenzug senkt auch die EU ihre Zölle für japanische Ursprungswaren.

    Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte werden meist in 16 Jahresschritten stufenweise zollfrei. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfällt nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge bleiben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kommt es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.

    Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über drei bis sieben Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über 12 Jahre. Pkw und Lkw werden innerhalb von sieben Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von fünf Jahren.

    Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens. Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, werden mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei.

    Ursprungsregeln

    Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden. Details ergeben sich aus dem Ursprungsprotokoll in Kapitel 3 des Abkommens

    Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.

    Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. 

    Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ex-works-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat (bezogen auf den Free on Board (FOB)-Preis) kann erforderlich sein. 

    Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk (Anlage 3-B-1 zu Anhang 3-B):

    • vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 3. Jahres: MaxNOM 55 Prozent (EXW) oder RVC 50 Prozent (FOB)
    • vom 4. Jahr bis zum Ablauf des 6. Jahres: MaxNOM 50 Prozent (EXW) oder RVC 55 Prozent (FOB)
    • ab dem 7. Jahr: MaxNOM 45 Prozent (EXW) oder RVC 60 Prozent (FOB)
    Freihandelsabkommen EU - Japan (JEFTA)
    Kapitel im ZolltarifZollabbau (Einfuhrland) EUUrsprungsregeln
    Kap. 28/29meist mit InkrafttretenTarifsprung oder Herstellen durch chemische Reaktion, Reinigen, Produktion von Standardmaterialien, Trennung von Isomeren oder max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland 
    Kap. 30mit Inkrafttretenwie Kap. 28/29
    Kap. 84meist mit Inkrafttreten oder in 3, 5 oder 7 JahresschrittenTarifsprung oder max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder
    mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland 
    Kap. 85wie Kap. 84wie Kap. 84 
    Kap 87meist in 7 oder 12 Jahresschritten 

    bis zum dritten Jahr ab Inkrafttreten:
    max. 55 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
    oder mindestens 50 Prozent regionale Wertschöpfung

    Jahr 4 bis 7 nach Inkrafttreten:
    max. 50 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
    oder mindestens 55 Prozent Wertschöpfung im Exportland

    danach: max. 45 Prozent Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
    oder mindestens 60 Prozent regionale Wertschöpfung 

    Quelle: EU-Japan Economic Partnership Agreement, https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1684

    Ursprungsnachweis

    Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen (Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:

     "Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier  bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“

    In der EU kann der Ursprungsnachweis entweder von einem im REX-System registrierten Ausführer oder bei Sendungen bis zu 6.000 Euro von jedem Ausführer ausgestellt werden.

    Nichttarifäre Handelshemmnisse

    Im Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen.

    Über den Warenhandel hinausgehende Themen des Abkommens

    Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.

    Das Abkommen enthält noch Vereinbarungen zum Öffentlichen Auftragswesen, Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerbsrecht, Subventionen, Staatseigene Unternehmen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Streitbeilegung, Nachhaltigkeit und zu kleinen und mittleren Unternehmen.

    Weitere Informationen:

    Von Bonn

  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelkonforme Anmeldung.

    Vorabanmeldung

    Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, sind den Zollbehörden spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Bestimmungshafen zu melden. Bei Luftfracht spätestens drei Stunden vor der Landung in Japan.

    Zollabfertigung

    Eingeführte Waren müssen zunächst den Zollbehörden am Amtsplatz präsentiert werden. Anschließend muss der Verfügungsberechtigte eine Willenserklärung über die weitere zollrechtliche Behandlung der Waren abgeben. Dabei sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Vertrauenswürdigen Einführern können Erleichterungen gewährt werden.

    Wer für die Zollabfertigung verantwortlich ist, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Importeur und Exporteur (Incoterms). Der Importeur ist in der Regel die tatsächlich importierende bzw. wirtschaftlich verfügungsberechtigte Partei. Nicht in Japan ansässige Unternehmen können nur über einen Vertreter/Zollagenten tätig werden. Es empfiehlt sich aber generell, einen Zollagenten oder eine Spedition damit zu beauftragen (Übersicht lizenzierter Zollagenten).

    Die Abfertigung erfolgt elektronisch über das System NACCS (Nippon Automated Cargo Clearance System). Sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängende behördliche Transaktionen können damit gebündelt erledigt werden. Neben der Zollverwaltung sind Zollagenten, Fluggesellschaften, Post, Zolllager, Banken und das Amt für Statistik in das System integriert.

    Folgende Unterlagen sind für die Zollabfertigung erforderlich:

    • Handelsrechnung: Enthält üblicherweise die Namen der Vertragspartner, Bezeichnung der Ware, Menge und Gewicht der Ware sowie die Lieferbedingungen.
    • Frachtbrief (Bill of Lading/Air Way Bill): Regelt das Verhältnis zwischen dem Versender und dem Frachtführer und enthält die Namen des Verfrachters, des Frachtführers, des Transportmittels, des Empfängers sowie Angaben zum Lade- und Entladehafen, über Art, Menge und Gewicht der übergebenen Waren.
    • Präferenznachweis: Sofern Präferenzzölle in Anspruch genommen werden.
    • Darüber hinaus können auch Lizenzen, Genehmigungen, ein Nachweis über die Versicherungskosten und/oder eine Packliste verlangt werden.

    Beim Postversand sind die Felder für die Zollinhaltserklärungen auf den entsprechenden Adressaufklebern (CN22/CN23) auszufüllen. Ausführliche Informationen zur privaten Einfuhr entnehmen Sie bitte der Seite der japanischen Zollverwaltung: Customs Procedures for Private Import Cargo.

    Zollverfahren

    Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: Abfertigung zum freien Verkehr, Versandverfahren, vorübergehende Verwendung, Veredelung, Zolllager, Vernichtung und Wiederausfuhr.

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die örtlich zuständige Zollbehörde, ob alle erforderlichen Einfuhrdokumente vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, erlässt sie einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben sind sofort zu bezahlen. Allerdings können vertrauenswürdige Importeure (AEO; siehe unten) einen Zahlungsaufschub beantragen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

    Versandverfahren

    Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, einen anderen Freihafen oder Zollflughafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten. Umfangreiche Informationen können Sie der Seite der japanischen Zollverwaltung entnehmen: Procedure in transit.

    Vorübergehende Verwendung

    Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Japan benötigt werden, können abgabenfrei zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal zwölf Monate. Bei der Einfuhr sind Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet werden. Werden die oben genannten Waren länger als die gestatteten zwölf Monate verwendet, so entsteht dafür eine Zollschuld in der gesetzlichen Höhe. Die Sicherheiten werden in diesem Fall vereinnahmt.

    Vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA

    Für Berufsausrüstungen, Ausstellungs- und Messewaren bietet sich als Versandpapier das Carnet ATA an. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Japan und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Für den Warenverkehr mit Japan muss das Carnet in englischer Sprache ausgefüllt werden.

    Veredelung

    In der aktiven Veredelung können Waren zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Zur Veredelung zählt auch die Ausbesserung. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen innerhalb einer festgesetzten Frist nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt werden.

    Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der örtlich zuständigen Zollstelle.

    Zolllager

    Waren, die in das japanische Zollgebiet eingeführt werden und die nicht sofort in den freien Verkehr gehen sollen, können auf Antrag für maximal zwei Jahre (Verlängerung möglich) in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren aus dem Zolllager in das Zollgebiet gelangen.

    Authorized Economic Operator (AEO)

    Zollbeteiligte wie Importeure, Exporteure, Zollagenten oder Logistikunternehmen können bei der japanischen Zollverwaltung den Status eines AEO beantragen. Damit sind Erleichterungen bei der Zollabwicklung verbunden. Um als AEO zugelassen zu werden, sind allerdings Bedingungen zu erfüllen. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass Zollvorschriften zuverlässig angewendet werden. Japan hat mit der EU ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der AEO-Zulassungen geschlossen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der deutschen Zollverwaltung sowie der japanischen Zollverwaltung.

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  • Japan veröffentlichte 2026 zwei aktualisierte Fassungen seiner Tariff Schedule: eine zum 1. Januar 2026 und eine weitere zum 1. April 2026.

    Zolltarif

    Der japanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des Harmonisierten Systems sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Japan werden noch vier Ziffern für die weitere Unterteilung hinzugefügt. Japanische Zolltarifnummern bestehen somit grundsätzlich aus zehn Ziffern.

    Japan passt seine Tariff Schedule mehrmals pro Jahr an. Für 2025 und 2026 wurden neue Versionen veröffentlicht, zuletzt zum 1. Januar 2026 und 1. April 2026.

    Überdies können Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Japans kostenlos in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden.

    Zollwert

    Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Der Zollwert berechnet sich nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzu kommen Provisionen, Vermittlungsgebühren, Verpackungsgebühren, Materialkosten, die Kosten für die Be- und Entladung sowie die Kosten für die Lieferung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet Japans einschließlich Fracht und Versicherung, sofern diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind. Kosten, die nach dem Verbringen in das japanische Zollgebiet anfallen und im Kaufpreis enthalten sind, können abgezogen werden, sofern diese in der Rechnung getrennt aufgeführt sind.

    Weitere Informationen: Methods to calculate the Customs value

    Begünstigungen für Entwicklungsländer

    Japan gewährt Entwicklungsländern Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren. Je nach Warenart werden ermäßigte Zölle oder Zollfreiheit gewährt. Die am wenigsten entwickelten Länder erhalten noch weiter gehende Zollzugeständnisse. Waren aus diesen Ländern können fast immer zollfrei eingeführt werden. Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur gewährt, wenn die Waren auf direktem Weg nach Japan verschifft werden und von einem gültigen Präferenznachweis "Form A" begleitet werden.

    Weitere Informationen: Generalized System of Preferences

    Außertarifliche Zollbegünstigungen

    Muster und Werbematerialien

    Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden.

    Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie zweifelsfrei als Muster erkennbar oder von geringem Wert sind. Als Richtgröße kann dabei ein Zollwert der eingeführten Waren von insgesamt nicht mehr als 5.000 Yen (ca. 27,25 Euro; Stand 6. Mai 2026) gelten.

    Nicht abgabenfreie Muster können als vorübergehende Einfuhr abgefertigt werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt werden. Für die Einfuhrabgaben sind Sicherheiten zu leisten, die bei Wiederausfuhr erstattet werden.

    Untergegangene oder beschädigte Waren

    Für Waren, die vor der zollamtlichen Freigabe untergehen oder beschädigt werden, können die Zölle auf Antrag - der erlittenen Wertminderung entsprechend - vermindert oder erlassen werden.

    Umzugsgut

    Persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Japan im Besitz und im Gebrauch des Reisenden standen, dürfen als Umzugsgut abgabenfrei eingeführt werden. Automobile, Schiffe und Flugzeuge sind jedoch nur abgabenfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Einfuhr seit mindestens einem Jahr im Eigentum des Umziehenden stehen. Diese Waren dürfen auch nicht in Japan verkauft werden.

    Reiseverkehr

    Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, können zollfrei eingeführt werden. Dazu zählen unter anderem: Kleidung, Wäsche, Schuhe und Toilettenartikel. Im persönlichen Handgepäck sind folgende Produkte zollfrei:

    Freimengen im persönlichen Handgepäck

    Ware

    Höchstmenge

    Alkoholische Getränke

    drei Flaschen à 760 ml

    Tabakwaren

    insgesamt maximal 250 Gramm

    Zigarren

    50 Stück

    Zigaretten

    200 Stück

    Parfums

    zwei Unzen (ca. 57 Gramm)

    Andere Waren

    bis zum Gesamtwert von 200.000 Yen

    Quelle: Japanische Zollverwaltung

    Ferner besteht ein Einfuhrverbot für Drogen, Betäubungsmittel aller Art, Waffen, Munition, Sprengstoffe, Plagiate sowie gefälschte Wertpapiere. 

    Kleinbetragsregelung

    Für Waren mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen werden Zölle grundsätzlich nicht angefordert. Dies soll sich voraussichtlich zum 1. April 2028 ändern.

    Gebühren für die Zollabfertigung

    Die Abfertigung während der normalen Öffnungszeiten der Zollämter (08.30 bis 17.15/17:45 Uhr) ist gebührenfrei.

    Weitere Informationen:

    Advance Ruling 

    Importeure können im Rahmen der Advance Rulings eine verbindliche zolltarifliche Vorabentscheidung für ihre Waren beantragen. Dadurch erhalten sie Planungs- und Rechtssicherheit hinsichtlich des anzuwendenden Zollsatzes und profitieren somit auch von einer vereinfachten Abfertigung. Die Entscheidung gilt drei Jahre, verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn sich die Ware oder die Rechtslage ändert, die Frist abläuft oder die ursprüngliche Einstufung als fehlerhaft eingestuft wird.

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  • Verbrauchsteuern werden auf Tabakwaren, Alkoholika und Kraftstoffe erhoben.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Sämtliche Waren unterliegen bei der Einfuhr neben den Zöllen der Mehrwertsteuer (Consumption Tax). Es bestehen lediglich einige wenige Ausnahmen für Wertmarken, für bestimmte Hilfsmittel für Körperbehinderte sowie für bestimmte Bücher. Einfuhren, deren Wert weniger als 10.000 Yen beträgt, sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Dies soll sich ggf. zum 1. April 2028 ändern.

    Die Bemessungsgrundlage ist der CIF-Wert (Cost, Insurance and Freight) zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben. Der Regelsteuersatz beträgt zehn Prozent. Für Nahrungsmittel und nicht alkoholische Getränke gilt ein ermäßigter Satz von acht Prozent.

    Verbrauchsteuern

    Tabakwaren

    Die Tabaksteuer beträgt für eine Zigarette 15 Yen und für 1.000 Gramm Pfeifen- oder Zigarrentabak 15.244 Yen. Weitere Informationen zur Tabaksteuer können Sie auf der Seite der japanischen Zollverwaltung einsehen.

    Alkoholische Getränke

    Das japanische Alkoholsteuerrecht kennt zahlreiche Steuersätze auf traditionelle japanische alkoholhaltige Getränke. Im Folgenden werden einige für europäische Exporteure relevante Sätze genannt.

    Alkoholsteuern

    Warenart

    Steuersatz in Yen pro 1.000 Liter

    Bier 

    181,000

    Wein

    100.000

    Spirituosen mit bis zu 37 Prozent Alkoholgehalt

    370.000

    Spirituosen mit über 37 Prozent Alkoholgehalt (zusätzlich je Prozent)

    10.000

    Quelle: Japanische Steuerbehörde: https://www.customs.go.jp/english/c-answer_e/kojin/3105_e.htm

    Kraftstoffe

    Japan verfügt über ein vielschichtiges System aus Basissteuern und langjährigen temporären Zuschlägen auf Kraftstoffe, das 2026 umfassend reformiert wurde. So wurde die provisorische Steuer auf Benzin in Höhe von 25,1 Yen/Liter bereits am 31. Dezember 2025 abgeschafft, während die Steuer auf die Lieferung von Diesel zum 1. April entfiel. Die Basissteuer von 28,7 Yen/Liter soll bestehen bleiben.

    Quelle: Press Conference by Prime Minister Takaichi regarding the Passage of the FY2026 Budget and Responses to the Situation in the Middle East

    Von Klaus Möbius, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Für bestimmte Waren gelten Verbote oder Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Die Einfuhr folgender Waren ist grundsätzlich verboten:

    • Drogen und psychotrope Substanzen jeder Art (einschließlich Cannabis),
    • Feuerwaffen, Munition und Teile davon,
    • Explosivstoffe,
    • Vorläufersubstanzen chemischer Waffen,
    • Keime, die als Biowaffen dienen könnten,
    • gefälschte oder veränderte Zahlungsmittel und Wertpapiere oder gefälschte Kreditkarten,
    • Bücher, Zeichnungen oder andere Waren, die die öffentliche Sicherheit oder Moral beeinträchtigen könnten (z.B. Pornographie, insbesondere Kinderpornographie),
    • Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen,
    • bestimmte Pflanzenprodukte, darunter Obst und Gemüse.

    Einfuhrbeschränkungen

    Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Japan entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den zuständigen Behörden anfordern und einreichen. Die Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum japanischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

    EU-Japan-Freihandelsabkommen

    Die EU und Japan haben im bestehenden Freihandelsabkommen vereinbart, sich bei neuen Einfuhrvorschriften abzustimmen, um die Hindernisse im Warenverkehr zu minimieren. Besonders erwähnt werden Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (Artikel 6.1 bis 6.16) und Technische Handelshemmnisse (Art. 7.1 bis 7.14). Für den Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gibt es einen eigenen Anhang 2C. Ebenso für den Handel mit Wein (Anhänge 2D und 2E) und Lebensmittelzusatzstoffen (Anhang 6). Vereinbart wurde jeweils ein intensiver Informationsaustausch und die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung bestehender Vorschriften.

    Lebensmittel und Lebensmittelzusätze

    Die rechtliche Grundlage für die Einfuhr von Lebensmitteln bildet der "Food Sanitation Act" mit den dazu erlassenen Nebenbestimmungen.

    Grundsätzlich bedarf jede natürliche oder juristische Person, die in Japan als Importeur von Lebensmitteln auftritt, einer Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt. An den Quarantänestationen der 32 dafür vorgesehenen Einfuhrzollstellen lässt das Ministerium prüfen, ob die importierten Lebensmittel den geltenden Vorschriften entsprechen. 

    Weitere Informationen:

    Tiere

    Für die Einfuhr von Tieren nach Japan sind in der Regel ein amtliches Veterinärzertifikat, eine Quarantäneinspektion und die Nutzung zugelassener Einfuhrhäfen zwingend erforderlich. Für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren, die unter das Tierseuchengesetz fallen, wird eine Voranmeldung (Advance Notification of Import of Animals) vorausgesetzt. 

    Mit einem Quarantänezertifikat kann nachgewiesen werden, dass lebende Tiere in Quarantäne gestellt und vom Quarantänedienst inspiziert wurden. Der Antrag muss auf Japanisch oder Englisch ausgefüllt werden. Für die Inspektion fallen keine Gebühren an. Das Veterinärzertifikat bestätigt, dass die importierten Tiere nach geeigneten Verfahren inspiziert wurden, nicht infiziert sind, keine ansteckenden Krankheiten tragen und den geltenden veterinärmedizinischen Vorschriften des Einfuhrlandes entsprechen. Es wird von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt.

    Einige Produkte sind grundsätzlich verboten. Zum Beispiel Tiere aus bestimmten Herkunftsländern, in denen BSE oder andere Tierseuchen vorkommen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (MAFF).

    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Japan muss in der Regel ein Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes vorgelegt und die Ware der sogenannten Plant Protection Station vorgeführt werden (Antrag auf Importinspektion für Pflanzen). Nach erfolgreicher Inspektion wird ein phytosanitäres Zeugnis ausgestellt, welches bestätigt, dass die zu importierenden Pflanzen und Pflanzenprodukte nach geeigneten Verfahren inspiziert wurden, frei von Quarantäneschädlingen und den entsprechenden Vorschriften Japans entsprechen. Das Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt, dass die Ware frei von Schädlingen ist und den japanischen Anforderungen entspricht. Je nach Produkt können zusätzliche Anforderungen gelten. Beispielsweise benötigen bestimmte geschützte Arten oder auch Pflanzen, die unter das Importverbot fallen, aber im Ausnahmefall zugelassen werden können, eine Einfuhrgenehmigung.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (MAFF).

    Gebrauchtwaren

    Gebrauchte Waren können in Japan anderen Regeln unterliegen als neue Produkte. Unter bestimmten Umständen gelten etwa gebrauchte Elektro‑ oder Elektronikgeräte sogar als gefährlicher Abfall und müssen dementsprechend importiert werden.

    Datenbank "Database for Importing Conditions"

    Mithilfe der Datenbank Database for Importing Conditions können produktspezifische Einfuhrbestimmungen recherchiert werden. Die Datenbank zeigt an, ob die Einfuhr eines bestimmten Produktes erlaubt oder verboten ist und ob möglicherweise spezifische Dokumente vorab einzuholen sind.

    Von Klaus Möbius, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Unternehmen profitieren vom Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Standards zwischen Japan und der EU.

    Gegenseitige Anerkennung (MRA) zwischen Japan und der EU

    Für Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen, Elektroerzeugnisse, gute Laborpraxis für Chemikalien und gute Herstellungspraxis für Arzneimittel haben Japan und die EU ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement/MRA) geschlossen, welches seit dem 1. Januar 2002 Anwendung findet. 

    Das Abkommen sorgt dafür, dass Prüfberichte und Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden und somit doppelte Prüfverfahren wegfallen. Dies führt zu einem schnellerem Marktzugang, geringeren Kosten und mehr Transparenz. Ein solches MRA wurde ebenfalls zwischen Japan und dem Vereinigten Königreich geschlossen.

    Normen und Standards

    In Japan sind je nach Bereich unterschiedliche Institutionen für Normen und Standards zuständig. Die zentrale Stelle für industrielle Standards ist das Japanese Industrial Standards Committee (JISC). 

    Obligatorische Standards

    Zahlreiche Produkte müssen spezifische Standards erfüllen, um überhaupt auf dem japanischen Markt vertrieben werden zu können. Beispielsweise sieht Japan konkrete Agrarstandards vor. Das japanische Landwirtschaftsministerium (MAFF) bietet hierzu Informationen an:

    Waren, die Gegenstand des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) sind, unterliegen bestimmten Standards und können nur dann eingeführt werden, wenn unter anderem eine Lizenz des japanischen Wirtschaftsministeriums (METI) vorliegt.

    Im Bereich der gewerblichen Waren sind Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Gebrauchssicherheit (zum Beispiel Etikettierung) zu beachten. Es gibt Gesetze über elektrische Waren und Materialsicherheit, Sicherheit von Verbraucherprodukten, gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen, Bewertung von Chemikalien und Messwesen. Ferner gibt es Bestimmungen für gefährliche Substanzen, Pharmazeutika, Düngemittel, Explosivstoffe, Kleidung, persönliche Gegenstände, Sport- und Freizeitartikel, Spielzeuge und Spiele, Einrichtungsgegenstände, elektrische und elektronische Waren, Küchenausstattungen und -geräte sowie Medizin und Kosmetika.

    Freiwillige Standards

    Neben verbindlichen Normen gibt es freiwillige Standards, die die Vermarktung erleichtern können. Beispielsweise können Getränke oder landwirtschaftliche Erzeugnisse mit dem freiwilligen JAS-Zeichen (Japanese Agricultural Standards (JAS)) versehen werden, sofern eine registrierte in Japan oder im Ausland ansässige Zertifizierungsstelle die Qualität des Produktes entsprechend bewertet hat.

    Internationale Standards

    Für eine Vielzahl von Waren werden internationale Standards anerkannt. Beispielsweise akzeptiert Japan Waren, die den Bedingungen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie die der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) entsprechen. Immer mehr nationale Standards sollen an die internationalen Standards angepasst werden.

    Internationale technische Normen können gegen Entgelt bei DIN-Media bezogen werden.

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Viele Produkte, wie etwa Fahrzeuge, bestimmte Lebensmittel oder Medikamente, müssen vor der Einfuhr und dem Verkauf in Japan spezielle Tests durchlaufen und ein entsprechendes Konformitätszertifikat vorlegen. Akkreditierte Zertifizierungsstellen sowie unabhängige japanische Prüf‑ und Zertifizierungsstellen führen diese Inspektionen durch und stellen bei erfolgreicher Prüfung die erforderlichen Nachweise (Certificate of Conformity/CoC) aus. Ein solches Zertifikat kann für die Zollabfertigung und damit für die Freigabe der Ware entscheidend sein.

    Dr. Melanie Jordan

    Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Pflichtkennzeichnungen müssen in Japan meist auf Japanisch erfolgen. Bei pflanzlichen Verpackungsmaterialien gelten strenge Einschränkungen.

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

    Bei einigen Produkte ist es verpflichtend, sie mit den handelsüblichen Angaben zu markieren, um diese genauer identifizieren zu können. Zu den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften zählen etwa:

    • Artikelbeschreibung
    • Herkunftsland
    • Name und Adresse des japanischen Importeurs
    • Details zur Zusammensetzung des Produkts
    • Nettogewicht der Güter
    • Ablaufdatum (falls zutreffend).

    Für die Einfuhr selbst ist meist keine Ursprungskennzeichnung nötig. Sollten die eingeführten Waren in den Verkauf in Japan gelangen, können Kennzeichnungspflichten je nach Gesetzgebung verpflichtend sein. Beispielsweise müssen Lebensmittel und Getränke mit einer entsprechenden Ursprungskennzeichnung  versehen sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass solche Ursprungskennzeichnungen, die irreführend sind oder nicht der Wahrheit entsprechen, verboten sind. Die Kennzeichnung auf dem Produkt bzw. der Verpackung sollte stets mit dem in den Handelsdokumenten angegebenen Ursprung übereinstimmen.

    Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Abhängig von der einzuführenden Ware können produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten, die vor dem Inverkehrbringen der Ware unbedingt eingehalten werden müssen. Die Kennzeichnungsvorschriften können sich dabei aus verschiedenen Gesetzen ergeben:

    • Consumer Product Safety Law
    • the Fertilizer Regulation Act
    • the Food Labelling Act
    • the Electrical Appliances and Materials Safety Act
    • the Household Goods Quality Labelling Act
    • the Industrial Safety and Health Act
    • the Act Concerning Business Associations and Measures for Securing Revenue from the Liquor Tax.

    Im Folgenden werden nur Beispiele genannt. Produktspezifische Recherchen können Sie mithilfe der Datenbank Access2Markets durchführen.

    Lebensmittel

    Die Etiketten müssen Angaben zu unter anderem Warenart, Mindesthaltbarkeit, Inhaltsstoffen und Nährwert aufweisen. Bei frischem Obst und Gemüse sowie bei genussfertig zubereiteten Nahrungsmitteln ist darüber hinaus die Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Lebensmittel, die bestimmte risikobehaftete Zutaten oder Stoffe enthalten, müssen ausdrücklich damit gekennzeichnet werden.

    Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in Japan die Agentur für Verbraucherangelegenheiten zuständig. Auf ihrer Webseite sind die bestehenden Vorschriften in englischer Sprache abrufbar. 

    Kosmetik

    Etiketten von Kosmetikprodukten müssen auf Japanisch den Namen und die Adresse des Herstellers oder Vertriebs, den Produktnamen, die Herstellungsnummer oder Marke, die Inhaltsstoffe sowie das Ablaufdatum enthalten.

    Weitere Informationen zu den Pflichtangaben für Kosmetika und den rechtlichen Grundlagen für alle Kennzeichnungsvorschriften:

    Medizinische Geräte

    Medizinische Geräte müssen in Japan vollständig, korrekt und auf Japanisch gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung umfasst unter anderem Produkt‑ und Herstellerinformationen, Informationen über die Zulassung und möglicher Zertifizierungen, Sicherheitshinweise, technische Informationen und eine japanische Gebrauchsanweisung. Viele Geräte müssen ebenfalls eine Unique Device Identification tragen.

    Weitere Informationen - auch zur Zulassung und zum Inverkehrbringen - medizinischer Geräte: Pharmaceuticals and Medical Devices Act

    Verpackungsvorschriften

    Holzverpackung

    Japan verlangt die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Gemäß ISPM 15 muss das Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, entweder mit Methylbromid begast, oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein. 

    Die japanischen Behörden behalten sich vor, das Risiko einer Einschleppung von Schädlingen durch Holzverpackungen neu zu bewerten. Gegebenenfalls wird entschieden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 

    Holzverpackungen, die nicht dem ISPM Standard Nr. 15 entsprechen, werden in Japan kostenpflichtig behandelt. In Frage kommen Desinfektion, Verbrennen oder Zurückweisung. 

    Es wird empfohlen, bei Sendungen nach Japan nur fabrikneue, fehlerfreie Holzpaletten zu verwenden. Diese sollten auch keine hervorstehenden Nägel, Krampen oder Ähnliches aufweisen.

    Weitere Hinweise hat die Pflanzenschutzstelle des japanischen Landwirtschaftsministeriums (MAFF) veröffentlicht.

    Stroh als Verpackungsmaterial

    Die Verwendung von Stroh als Verpackungsmaterial ist für Importe aus bestimmten Ländern, unter anderem der Europäischen Union (EU), verboten.

    Auch Alternativen, wie etwa Heu oder getrocknete Pflanzenreste, dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen als Verpackungsmaterial bzw. Polstermaterial genutzt werden. Hierbei sind vor allem der Plant Protection Act sowie spezifische Regelungen zu verbotenen/beschränkten Einfuhren zu berücksichtigen. 

    Dr. Melanie Jordan

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.