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Katar: Immobilienrecht

Am 6. Juni 2004 hat der katarische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 17/2004 eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von dinglichen Rechten an Grundeigentum durch Ausländer geschaffen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Der Kabinettsbeschluss Nr. 28 aus 2020 ergänzt und erweitert dieses Gesetz.

Nach dem Beschluss haben Ausländer, die in Katar Immobilien besitzen, das Recht, diese ohne jegliche Einschränkungen zu verkaufen oder zu vermieten. Ausländer, die ein Grundstück erwerben, müssen dieses innerhalb von vier Jahren nach der Eintragung des Grundstücks auf ihren Namen bebauen. Ausländer, die daran interessiert sind, in Katar zu wohnen oder zu investieren, müssen ihren Antrag auf Immobilienbesitz beim Amt für Immobilienbesitz für Nicht-Katarer im Justizministerium einreichen.

Ausländer, deren Heimatstaaten nicht Mitglieder des Golfkooperationsrats (GCC) sind, können danach aktuell in neun Zonen, nämlich an der West Bay Lagune, in Lusail, Perle, im Al Khor Resort, in Al Dafna (Verwaltungsgebiet 60), Al Dafna (Verwaltungsgebiet 61), Onaiza (Verwaltungsgebiet 63) sowie in Al Kharaej und Jabal Thuaileb Eigentum erwerben (Art. 3 Gesetz Nr. 17/2004); der Erwerb ist dabei allerdings auf Gebäudeteile begrenzt und umfasst nicht den dazu gehörigen Grund und Boden.

Außerhalb von diesen drei Projekten ist der Erwerb vollwertigen Eigentums auch an Gebäudeteilen ausgeschlossen. Allenfalls beschränkt dingliche Rechte sind in den vom Ministerrat auszuweisenden Gebieten zulässig. Dabei handelt es sich um eine sachenrechtliche Zuordnung, aus der dem Betreffenden das alleinige Recht zum Besitz und zur Fruchtziehung erwächst, und die dem deutschen Nießbrauch ähnelt. Ausländer können daher in insgesamt 18 ausgewiesenen Gebieten solche beschränkten dinglichen Rechte für die Dauer von 99 Jahren erwerben. Gemäß Art. 4 Gesetz Nr. 17/2004 ist es möglich, den Nießbrauch um weitere 99 Jahre zu erneuern. 

Expats, die eine Immobilie im Wert von 730.000 katarischen Riyal (ca. 185.000 Euro) erwerben, erhalten eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Wer 3,65 Millionen katarischen Riyal oder mehr (ca. 885.000 Euro) investiert, erhält eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Damit sind eine Reihe von Vorteilen verbunden, darunter Vergünstigungen im Bildungs- und Gesundheitswesen sowie exklusive Investitionsmöglichkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen. Ein spezielles Gesetz über die Vermietung von Immobilien (Nr. 4/2008) stärkt zudem schon seit ein paar Jahren die Rechte des Mieters. Für Mieter zu beachten ist vor allem, dass Mietminderungen oder die Vornahme von Instandhaltungsarbeiten durch den Mieter, welche aber Aufgabe des Vermieters gewesen wären, nur nach Einschaltung der Kommission zur Lösung von Mietstreitigkeiten (eine Abteilung des Ministeriums für Gemeindewesen und Stadtplanung) möglich sind. Die Miete ist spätestens sieben Tage nach dem im Vertrag genannten Datum zu zahlen und der Mieter sollte sich eine Quittung über die Zahlung geben lassen. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag in dem eigens hierfür eingerichteten Register eingetragen wird, da nur bei Eintragung die Rechte aus dem neuen Gesetz geltend gemacht werden können. Letztlich verantwortlich für die Eintragung ist allerdings der Vermieter. Zu guter Letzt wurden die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aufgrund von Eigenbedarf oder umfangreicher Renovierungsarbeiten eingeschränkt. Insoweit gilt nun eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Insgesamt sind die Rechte des Mieters im Vergleich zu Deutschland aber deutlich schwächer ausgeprägt.

Artikel 11 des Gesetzes Nr. 4/2008 verbietet es dem Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses einseitig die Miete zu erhöhen. Die Zulässigkeit einseitiger Mieterhöhungen folgt den Regeln der in der Entscheidung Nr. 9/2010 des Ministerrats festgelegten Vorgaben. Bei der Verlängerung eines Mietvertrags gelten für die einseitige Erhöhung der Miete die folgenden Grenzen:

  • jährlich 20 Prozent, wenn die Miete weniger als 3.000 katarische Riyal (ca. 750 Euro) beträgt;
  • jährlich 15 Prozent, wenn die Miete 3.000 bis 6.000 katarische Riyal (von ca. 750 – 1.500 Euro) beträgt;
  • jährlich 5 Prozent, wenn die Miete 10.000 katarische Riyal (ca. 2.500 Euro) übersteigt.

Mit dem Gesetz Nr. 19/2017 wurde die Formvorschrift in Art. 3 Gesetz Nr. 4/2008 um einige Pflichtangaben, die ein Mietvertrag enthalten muss, ergänzt. Das oben genannte Änderungsgesetz reduziert zudem die in Art. 20 Gesetz Nr. 4/2008 vorgesehenen Gebühren zur Registrierung des Mietvertrags.

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