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Recht kompakt | Katar | Sicherungsmittel

Katar: Sicherungsmittel

Das katarische Kreditsicherungsrecht kennt dem deutschen Recht vergleichbare Sicherungsmittel.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

In seinen Art. 808 bis 836 normiert das ZGB eine dem deutschen Recht im Großen und Ganzen vergleichbare Bürgschaft als ein akzessorisches - und damit vom Bestand einer Hauptforderung abhängiges - Sicherungsmittel. Ebenfalls akzessorisch ausgestaltet sind die dinglichen Pfandrechte wie die in den Art. 1058 bis 1115 ZGB geregelte Grundstückshypothek, das Grundpfandrecht der Art. 1148 bis 1150 ZGB, das Pfandrecht an beweglichen Sachen der Art. 1151 bis 1156 ZGB sowie das Pfandrecht an Forderungen, geregelt in den Art. 1157 bis 1164 ZGB.

Auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Maßgabe von Art. 430 ZGB möglich. An ihn dürfen aber keine zu hohen Erwartungen geknüpft werden. In den Staaten des ägyptischen Rechtskreises, wozu auch Katar gehört, begründet der Eigentumsvorbehalt regelmäßig kein Aussonderungsrecht beim Konkurs. Wenn möglich, sollte deshalb auch im Hinblick auf den katarischen Markt immer versucht werden, nur gegen ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv (L/C) zu liefern.

Die Forderungsabtretung regeln die Artt. 324 ff. ZGB. Wie im deutschen Recht kann ein Gläubiger grundsätzlich seine Forderung abtreten, es sei denn er hat mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart, ein gesetzliches Abtretungsverbot liegt vor oder ein Abtretungsverbot ergibt sich aus der Natur der Forderung. Schließlich bedarf es für die wirksame Abtretung einer Forderung nicht der Zustimmung des Schuldners (Art. 324 ZGB).

Eine Besonderheit gegenüber dem deutschen Recht ist das Erfordernis, dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen, damit sie ihm gegenüber wirksam wird. Soll die Abtretung auch Dritten gegenüber wirksam sein, ist es erforderlich, eine Bestätigung des Schuldners einzuholen, dass ihm die Abtretung mitgeteilt wurde. Diese Bestätigung muss mit einem beglaubigten Datum versehen sein (Art. 326 ZGB). Zuständig für diese Beglaubigung ist das katarische Justizministerium.

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