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Recht kompakt | Katar | Vertriebsrecht

Katar: Vertriebsrecht

Das Recht der Absatzmittler ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Dieses wurde durch Gesetz Nr. 27/2006 komplett überarbeitet.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Die neue Fassung trat am 13. Mai 2007 in Kraft. Das Vertriebsrecht ist in den Art. 272 bis 343 HGB normiert. Weitere relevante Gesetze sind vor allem das Handelsvertretergesetz Nr. 8/2002 und das Investitionsgesetz.

Nur für den exklusiven Handelsvertreter gelten die speziellen Vorschriften des Handelsvertretergesetzes (HVG, Gesetz Nr. 8/2002); das HGB ist in diesem Fall subsidiär heranzuziehen. Der Vertragshändler (Eigenhändler) war früher gesetzlich nicht geregelt; das HVG ist nach dem Wortlaut seines Art. 2 auf ihn nicht anwendbar, da er nicht im Namen seines Lieferanten, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Seit Inkrafttreten des neuen HGB sind jedoch so wichtige Vorschriften wie die Art. 300 ff. HGB (Vertragsbeendigung, Ausgleichsanspruch) auch auf den Vertragshändler anwendbar.

Als Handelsvertreter können sich ausschließlich katarische Staatsangehörige oder Gesellschaften, die zu 100 Prozent von solchen gehalten werden, betätigen (Art. 11 HVG).

Nur Verträge mit Exklusivvertretern unterliegen der Schriftform; Verträge mit allen anderen Absatzmittlern sind formfrei.

Grundsätzlich enden Verträge mit Ablauf einer Befristung oder durch einseitige Kündigung, wie sie etwa im Entzug der Vertretungsmacht zum Ausdruck kommt. Strenger gestaltet sich die Rechtslage im Falle einer Exklusivvertretung nach dem HVG und im Fall einer Handelsvertretung oder Vertragshändlervereinbarung nach dem neuen HGB (seit Mai 2007). Denn zum einen können unbefristete Verträge nicht ohne weiteres einseitig gekündigt werden. Vielmehr bedarf es zur Vertragsbeendigung eines Aufhebungsvertrages oder einer gerichtlichen beziehungsweise behördlichen Entscheidung (Art. 9 a HVG; Art. 300 HGB). Wer dagegen verstößt, macht sich schadensersatzpflichtig (Art. 9 b HVG, Art. 300 HGB). Aber auch in den Fällen einer rechtmäßigen Vertragsauflösung (Aufhebungsvertrag, Gerichts- oder Behördenentscheidung) hat der Vertreter immer dann einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Provision, wenn seine Tätigkeit zu einem deutlichen Erfolg beim Vertrieb der Produkte oder zu einer Erhöhung des Kundenstamms geführt hat. Davon kann vertraglich nicht abgewichen werden, diese Bestimmung gehört zum zwingenden Recht (Art. 9 c HVG, Art. 300 HGB).

Zum anderen zieht auch die bloße Nichtverlängerung einer von vornherein befristeten Vertreterbeziehung Schadensersatzansprüche des Vertreters nach sich, wenn dessen Tätigkeit zu einem deutlichen Erfolg beim Vertrieb der Produkte oder zu einer Erhöhung des Kundenstamms geführt hat. Auch hier wurzelt der "Schaden" wieder in der entgangenen Provision. Auch diese Bestimmung steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (Art. 8 c HVG, Art. 301 HGB).

Vor Ablauf der Frist kann keine der Parteien kündigen. Entzieht der Prinzipal dem Vertreter dennoch vorzeitig die Vertretungsmacht, so macht er sich schadensersatzpflichtig, und zwar ohne dass der Vertreter einen Vertriebserfolg oder eine Erweiterung des Kundenstammes vortragen müsste (Art. 8 b HVG).

Zusätzlich drohen dem Prinzipal öffentlich-rechtliche Sanktionen. So können ihm die Behörden nach Art. 17 HVG zum Beispiel die Einfuhr der betreffenden Güter künftig untersagen.

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