Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Finnland | Vertriebsrecht

Finnland: Vertriebsrecht

Abseits einer eigenen Vertriebsgesellschaft sind Handelsvertreter und Vertragshändler wichtige Vertriebskanäle für den finnischen Markt. (Stand: 14.07.2025)

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

Handelsvertreterrecht

Rechtsgrundlage des finnischen Vertriebsrechts ist das Gesetz Nr. 417 über Handelsvertreter und Agenten vom 8.5.1992 in seiner aktuellen Fassung (Laki kauppaedustajista ja myyntimiehistä/Lag om handelsrepresentanter och försäljare).

Handelsvertreter (HV) ist, wer sich als selbständiger Gewerbetreibender einer anderen Person (Auftraggeber) gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für deren Rechnung ständig den An- oder Verkauf von Waren zu fördern, indem er ihr Angebote vermittelt oder in ihrem Namen Kaufverträge abschließt (§ 1 Gesetz Nr. 417/1992). Handelsvertreter erhalten eine Provision.

Handelsvertreter-Verträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, wenn nicht eine der Parteien Schriftform verlangt (§ 3 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992). Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch stets zu empfehlen.

Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§ 5 Gesetz Nr. 417/1992). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 8 Gesetz Nr. 417/1992).

Der HV hat gemäß §§ 10, 11 Gesetz Nr. 417/1992 einen Anspruch auf Provision:

  • wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,

  • wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte,

  • wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist und das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört,

  • wenn ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist.

Die Provision muss innerhalb eines Monats nach Ende des Kalendermonats, in dem der HV gemäß § 12 Gesetz Nr. 417/1992 das Recht auf die Provision erworben hat, gezahlt werden.

Kündigung

Der HV-Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden (§§ 22, 23 Gesetz Nr. 417/1992). Ein befristeter Vertrag endet mit Zeitablauf; wird er nach Fristablauf von den Parteien stillschweigend fortgeführt, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Beendigung eines zeitlich unbestimmten Vertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten (§ 23 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992). Diese beträgt im ersten Vertragsjahr einen Monat und verlängert sich bis zum angefangenen fünften Vertragsjahr um jeweils einen weiteren Monat. Ab dem angefangenen sechsten Vertragsjahr und für die folgenden Vertragsjahre beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Das Vertragsverhältnis kann zudem von jeder der Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 25 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992).

Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter unter folgenden Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu: Der Unternehmer zieht noch erhebliche Vorteile daraus, dass der HV für ihn neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat. Zudem muss die Ausgleichszahlung angemessen sein (§ 28 Abs. 1 Ziffer 2 Gesetz Nr. 417/1992). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn die Voraussetzungen des § 29 vorliegen das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Handelsvertreter Anlass zu einer fristlosen Kündigung nach § 25 gegeben oder selbst gekündigt hat.

Eine Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und kann für maximal zwei Jahre getroffen werden (§ 31 Gesetz Nr. 417/1992). Eine solche ist nur zulässig für den dem HV vormals zugewiesenen Bereich sowie für Warenarten, die Gegenstand seiner Vertretung waren.

Vertragshändlerrecht

Der Vertragshändler ist ein unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag wird nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts beurteilt. Zu empfehlen ist die ausdrückliche vertragliche Regelung der Kündigungsfrist; gleiches gilt für den Ausgleichsanspruch. Vorsicht ist geboten bei Exklusivvertriebsklauseln.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.