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Recht kompakt | Kolumbien | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz in Kolumbien

Als Mitglied des Andenpaktes (Pacto Andino) unterliegt Kolumbien den Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz dieser Vereinigung.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Bestimmung ist die Decisión No. 486 (Acuerdo de Cartagena - Übereinkommen von Cartagena). Die Decisión No. 486 de 2000 (über Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschäftsgeheimnisse, Ursprungsbezeichnungen) löst die Decisión No. 344 de 1994 ab und gilt in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten können zudem ergänzende Regelungen schaffen.

Patentrecht

Das Patentrecht wird in den Art. 14 bis 80 Decisión No. 486 sowie in weiteren Durchführungsbestimmungen und Rundschreiben der zuständigen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel (Superintendencia de Industria y Comercio) geregelt. Erfindungen müssen neu sein, über den Stand der Technik hinausgehen und industriell anwendbar sein. Erfunden sein kann entweder ein Erzeugnis oder ein Verfahren. Nicht patentierbar sind beispielsweise Entdeckungen und bestimmte Erfindungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, biologische Prozesse oder lebende Organismen sowie Computer-Software. Patente müssen bei der Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel registriert werden, wobei der Patentschutz ab Antragstellung 20 Jahre beträgt.

Markenrecht

Das Markenrecht wird in den Art. 134 bis 174, das Recht der Kollektivmarken in den Art. 180 bis 184 und der Zertifizierungsmarken in den Art. 185 bis 189 Decisión No. 486 geregelt. Gebrauchsmuster (Art. 81 bis 85 Decisión No. 486) können ebenfalls geschützt werden. Eine Marke kann dann unter Schutz gestellt werden, wenn sie neu, sichtbar, hinreichend unterscheidbar sowie graphisch darstellbar ist. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Antragstellung und kann beliebig oft verlängert werden. Ebenfalls möglich ist der Schutz eines Industriedesigns, geregelt in den Art. 113 bis 133 Decisión No. 486. Die Schutzdauer beträgt ab Antragstellung 10 Jahre.

Urheberrecht

Das Urheberrecht (Derecho de Autor) ist in diversen Gesetzen geregelt, im Wesentlichen im Urhebergesetz (Ley sobre Derechos de Autor, No.23/1982) und im sogenannten Ley Fanny Mikey (No. 1.403/2010).

Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

Kolumbien ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen:

  • Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen (Bejing Treaty on Audiovisual Performances), unterzeichnet am 26.6.2012, noch nicht in Kraft getreten;
  • WIPO-Übereinkommen (World Intellectual Property Organization): Copyright Treaty, Mitglied seit 6.3.2002, und Performance and Phonograms Treaty, Mitglied seit 20.5.2002;
  • Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), Mitglied seit 3.9.1996;
  • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), Mitglied seit 30.4.1995;
  • Berner Übereinkunft (Berne Convention for the Protection of Library and Artistics Works), Mitglied seit 7.3.1988;
  • Vertrag über die international Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty), Mitglied seit 28.2.2001;
  • Rom-Abkommen, Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rome Convention fort he Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations), Mitglied seit 17.6.1976.

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