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Zollbericht Kongo, Demokratische Republik Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Rechtsgrundlage ist das kongolesische Zollgesetz von 2010.

Von Andrea Mack | Bonn

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Sollen Waren in der DR Kongo verbleiben, sind sie zum freien Verkehr (mise à la consommation) abzufertigen. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann dann ohne weitere zollamtliche Überwachung uneingeschränkt über die Ware verfügen. Daneben sind besondere Zollverfahren möglich.

Zolllager

Sollen Waren nicht sofort zum freien Verkehr abgefertigt werden, können sie unter zollamtlicher Überwachung für einen bestimmten Zeitraum unter Aussetzung der Einfuhrabgaben in einem Zolllager aufbewahrt werden. Die Lagerdauer in einem öffentlichen Zolllager (entrepôt de douane public) beträgt maximal ein Jahr, in einem privaten Zolllager (entrepôt de douane privé) maximal drei Jahre. Öffentliche Zolllager werden entweder vom Zoll (Typ A) oder einem privaten Anbieter mit Bewilligung des Zolls betrieben (Typ B). Das Zolllagerverfahren ist erledigt, wenn die Waren in ein sich anschließendes Zollverfahren überführt werden.

Versandverfahren

Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von unverzollten Waren unter zollamtlicher Überwachung bis zum Bestimmungsort. Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Neben der Beförderung zwischen zwei Zollstellen (transit douanier) kann Ware zur Umladung (transbordement) an einer Zollstelle oder zur Beförderung auf See oder in internationalen/angrenzenden Gewässern (transport par cabotage) angemeldet werden.

Die Zollbehörde Direction Générale des Douanes et Accises (DGDA) wendet in einigen Zollgebieten für den Transitverkehr das COMESA Virtual Trade Facilitation System (CVTFS) an. Ein in die Plattform integriertes Modul ist das System zur elektronischen Verfolgung von Transitladungen (SYSEC), das bei der Überwachung der Fracht entlang verschiedener Transportkorridore hilft. Die Transitfahrzeuge werden dafür mit elektronischen Siegeln (Plomben) ausgestattet.

Ein weiteres Modul der Plattform ist das regionale Bürgschaftssystem für das Zolltransitverfahren (RCTG, frz. RGTD). Es bietet den Zollbehörden die erforderliche Zollsicherheit und erleichtert die Beförderung von Waren unter Zollverschluss in der COMESA-Region. Das RCTG-Carnet ist jedoch bislang nur in fünf Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC voll funktionsfähig. In der DR Kongo und anderen Ländern befindet sich das Programm noch in der Einführungsphase.

Kongo ist 2019 dem regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystem RECTS der EAC beigetreten, das den betroffenen Ländern ermöglicht, die Warenbewegungen vom Eingangshafen bis zum endgültigen Bestimmungsort gemeinsam elektronisch über eine regionale Zollüberwachungsplattform zu verfolgen.

Vorübergehende Verwendung

Die Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) ermöglicht, Waren mit vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben vorübergehend in das kongolesische Zollgebiet einzuführen. Nach der Nutzung müssen die Waren in unverändertem Zustand fristgerecht wiederausgeführt werden. Die Zollbehörde setzt die Frist jeweils vorab fest. Sie darf maximal 12 Monate betragen. Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Die Verwendung des Carnet ATA ist in der DR Kongo nicht möglich. 

Folgende Waren können mit Bewilligung der DGDA vollständig abgabenfrei vorübergehend eingeführt werden:

  • Waren zur Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
  • Berufsausrüstung
  • Container, Paletten, Verpackungen, Muster und andere Waren, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden
  • Waren für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
  • persönliche Gegenstände von Reisenden und Waren für sportliche Zwecke
  • Werbematerial für den Tourismus
  • Waren, die zu humanitären Zwecken eingeführt werden
  • Transportmittel
  • lebende Tiere für Ausstellungen, Sportveranstaltungen und andere Zwecke.

Im Fall einer vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung sind Einfuhrabgaben in Höhe von 3 Prozent der Einfuhrabgaben, die bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenem Verwendungsmonat zu zahlen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Material, das für die Ausführung öffentlicher Arbeiten oder für die Reparatur von Produktionsmitteln eingeführt wird, sofern dieses nicht in der DR Kongo verfügbar ist. 

Ein weiteres Zollverfahren ist die abgabenfreie Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Waren in unverändertem Zustand (réimportation en l’état), wie zum Beispiel von Berufsausrüstung oder lokal hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder Messe außerhalb Kongos bestimmt sind. Auch hier beträgt die Frist maximal 12 Monate.

Veredelung

In der aktiven Veredelung (perfectionnement actif) werden ausländische Waren zur Verarbeitung oder Reparatur in das kongolesische Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können abgabenfrei eingeführt werden.

Umgekehrt können in der passiven Veredelung (perfectionnement passif) Waren zur Verarbeitung oder Reparatur aus dem Zollgebiet aus- und nach der Veredelung wiedereingeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr veredelter Waren sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.

Das Umwandlungsverfahren (transformation) ermöglicht die abgabenfreie Einfuhr von Vorprodukten, die im Kongo unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und anschließend dort in den freien Verkehr überführt werden sollen. Dabei wird nur das entstandene Endprodukt mit Einfuhrabgaben belastet. 

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