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Recht kompakt | Kroatien | Sicherungsmittel

Sicherungsmittel in Kroatien

In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel gelegt werden.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel, also die Forderungsabsicherung, gelegt werden. Regelungen hierzu finden sich im kroatischen Gesetz über Eigentum und Eigentumsrechte (Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima) sowie im Gesetz über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima). Wie in Deutschland muss zwischen dinglichen und persönlichen Sicherheiten unterschieden werden. 

Die in Kroatien am meisten verbreiteten Sicherungsmittel werden vorgestellt.

Eigentumsvorbehalt

Die Rechtsgrundlage für den Eigentumsvorbehalt nach kroatischem Recht findet sich in den Art. 462 bis 463 des Gesetzes über Schuldverhältnisse.

Bei einem Eigentumsvorbehalt (prisrzaj prava vlasnistva) kann vereinbart werden, dass sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält. Ein Eigentumsvorbehalt nach kroatischem Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings der notariellen Beglaubigung.

Pfandrechte

Die kroatischen Pfandrechte finden ihre Rechtsgrundlage in den Art. 297 bis 353 des kroatischen Gesetzes über Eigentum und Eigentumsrechte.

Zu den Pfandrechten (zalozno pravo) zählen:

- das freiwillige Pfandrecht;

- das freiwillige richterliche oder notarielle Pfandrecht;

- das zwangsweise richterliche Pfandrecht;

- das gesetzliche Pfandrecht.

Der Unterschied zwischen den freiwilligen und den zwangsweise gesetzlichen Pfandrechten besteht darin, dass das freiwillige Pfandrecht der vertraglichen Verpfändung entspricht; das zwangsweise gesetzliche Pfandrecht seine Anwendung im Rahmen der Zwangsvollstreckung findet. Die Besonderheit an den freiwilligen richterlichen und notariellen Pfandrechten besteht darin, dass Gläubigerforderungen in ein spezielles Register eingetragen werden können. Die Rechtsgrundlage für dieses Register findet sich im Gesetz über das Register für gerichtliche und notarielle Sicherheiten für die Forderung an beweglichen Sachen und Rechten (Zakon o Upisniku sudskih i javnobiljeznickih osiguranja trazbina vjerovnika na pokretnim stvarima i pravima). Es handelt sich jedoch nicht um ein Registerpfandrecht im eigentlichen Sinne.

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist in den Art. 104 bis 126 des Gesetzes über Schuldverhältnisse geregelt.

Durch einen Bürgschaftsvertrag (jamstvo) verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger des Hauptschuldners gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nachkommt. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Die Bürgschaft für eine zukünftige Verpflichtung kann nach kroatischem Recht widerrufen werden, sofern die Verpflichtung noch nicht begründet wurde oder, sofern eine Widerrufsfrist für die Bürgschaft begründet wurde, diese noch nicht verstrichen ist. Zu beachten ist, dass der Bürgschaftsvertrag in Kroatien für seine Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Bürgschaft ist in den Art. 104 bis 126 des Gesetzes über Schuldverhältnisse geregelt.


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