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Steuerrecht in Kroatien
Mittlerweile hat Kroatien die fünfte Steuerreform durchgesetzt. Seit dem Jahr 2021 gelten neue Steuersätze.
14.02.2022
Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk
Steuerarten und Steuersätze
Das allgemeine Steuergesetz (Opci porezni zakon), das unter anderem verfahrensrechtliche und inhaltliche Grundlagen festlegt, verweist im Art. 13 für die Definition des Steuersubjekts auf die steuerrechtlichen Spezialgesetze. Zu diesen Gesetzen gehören zum Beispiel das
- Einkommensteuergesetz (Zakon o porezu na dohodak),
- Körperschaft-/Gewinnsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit),
- Umsatzsteuergesetz (Zakon o porezu na dodatnu vrijednost),
- Grunderwerbsteuergesetz (Zakon o porezu na promet nekretnina).
Im Jahr 2021 gab es eine große Steuerreform. Die Einkommensteuersätze bei der Besteuerung des Jahreseinkommens und des endgültigen Einkommens sowie der Pauschalbesteuerung von Tätigkeiten wurden gesenkt: der Steuersatz von 24 Prozent wurde auf 20 Prozent, der Steuersatz von 36 Prozent wurde auf 30 Prozent und der Steuersatz von 12 Prozent wurde auf 10 Prozent gesenkt.
Die Körperschaftsteuer wird in der Regel mit einem Satz von 18 Prozent gezahlt. Für Steuerpflichtige, deren Einnahmen im Steuerzeitraum unter 7,5 Millionen Kuna liegen, wird der Satz von 10 Prozent angewendet.
Die Mehrwertsteuer ist auf den Verkauf von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen zu entrichten. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 25 Prozent und der ermäßigte Satz beträgt 13 Prozent (vornehmlich für Lebensmittel).
Die Grunderwerbsteuer wird mit einem Satz von 3 Prozent veranschlagt.
Einen Überblick über das Steuersystem bietet die kroatische Steuerbehörde und das kroatische Finanzministerium.
Besteuerung des entsandten Mitarbeiters
Zwischen Deutschland und Kroatien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches seit dem 20. Dezember 2006 anwendbar ist. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.
Von diesem Grundsatz, nämlich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, macht das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat, wenn:
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder aufhält, und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Unter "Betriebsstätte" wird eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, Werkstätte und ein Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Entsandte Mitarbeiter, die mehr als 183 Tage in Kroatien verbringen, unterliegen in Kroatien der vollen Einkommensbesteuerung (uneingeschränktes Besteuerungsrecht).
Das beschränkte Besteuerungsrecht wird Kroatien indes dann zugesprochen, wenn der entsandte Mitarbeiter sich zwar länger als 183 Tage in Kroatien aufhält, dort allerdings nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort besitzt. In diesen Fällen wird nur das Einkommen besteuert, das in Kroatien erzielt wird.
Bei freien Berufen (beispielsweise Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, dass die Person in Kroatien für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.
Reverse Charge-Verfahren
Innerhalb der EU besteht bei nichtelektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Grundsatz, dass die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert werden kann (reverse charge). Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger in seinem Heimatland zur Umsatzsteuer registriert ist.
Zu beachten ist aber, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens sind Grundstücksleistungen (zum Beispiel Vermietungsleistungen, Maklertätigkeiten), Restaurant- und Verpflegungsleistungen oder Personenbeförderungen.
Kommt das Reverse Charge-Verfahren bei einer Dienstleistungserbringung in Kroatien zur Anwendung, so wird die Mehrwertsteuer durch den kroatischen Leistungsempfänger für den deutschen Dienstleistungserbringer an das kroatische Finanzamt abgeführt. Der deutsche Unternehmer muss daher eine Nettorechnung vorlegen, auf welcher allerdings der Vermerk "prijenos porezne obveze" (kroatisch für "Umkehr der Steuerschuld") stehen muss.
Im B2C-Bereich, also beispielsweise in Fällen, in denen ein deutscher Dienstleistungserbringer Leistungen an einen Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedsland erbringt, gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer des Landes zugrunde zu legen ist, die in dem Land gilt, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Erbringt somit ein deutscher Unternehmer für eine kroatische Privatperson Dienstleistungen, so ist der deutsche Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Zu beachten ist, dass das Vorgenannte nur die Grundregel für nichtelektronische grenzüberschreitende Dienstleistungen darstellt.