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Rechtsverfolgung in Kuba
Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen ist in Kuba grundsätzlich möglich.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen ist in Kuba grundsätzlich möglich. Sofern kein internationales Abkommen etwas anderes bestimmt, sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen gemäß Art. 483 Gesetz über Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessverfahren (Ley de Procedimiento Civil, Administrativo y Laboral, Gesetz Nr. 7/1977) zu beachten:
- das Urteil wurde aufgrund einer persönlichen Klage (acción personal) erlassen;
- das Urteil wurde nicht in Abwesenheit des Beklagten erlassen;
- das Urteil beruht auf gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der kubanischen Gesetzgebung konform sind; das Dokument entspricht den Voraussetzungen der formalen Richtigkeit (Echtheit) des Landes aus dem es stammt; zudem wurden die im nationalen Hoheitsgebiet maßgeblichen Voraussetzungen der kubanischen Gesetzgebung beachtet;
- das Urteil, deren Vollstreckung beantragt wird, zusammen mit einer entsprechenden Dokumentation des Ministeriums für ausländische Angelegenheiten des Landes, in dem das Urteil erlassen wurde, eingereicht wird, aus der hervorgeht, dass als Zeichen der Reziprozität kubanische Urteile in dem Land vollstreckt werden;
- im Urteil der genaue Wohnsitz des Beklagten angegeben ist.
Zuständig ist grundsätzlich der oberste Gerichtshof „Tribunal Supremo Popular“ (Art. 484 Gesetz über Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsprozessverfahren).