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Recht
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Rechtsmeldung Lettland Arbeitnehmerentsendung
Um einen noch wirksameren Schutz von entsandten Arbeitnehmern zu gewährleisten, hat der lettische Gesetzgeber Änderungen beschlossen. Diese gelten seit kurzem.
18.03.2021
Von Marcelina Nowak | Bonn
Am 5. Januar 2021 sind Änderungen des Arbeitsgesetzes 22.12.2020 Nr. 247A in Kraft getreten. Mit den Änderungen wird die Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018 umgesetzt.
Die Änderungen im Arbeitsgesetz gelten für ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach Lettland entsenden, für lettische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer außerhalb Lettlands entsenden, sowie für Zeitarbeitsfirmen.
Das Arbeitsgesetz wurde durch die Norm ergänzt, dass dem entsandten Arbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung gestellt werden müssen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und angewendet würden, wenn er direkt beschäftigt wäre und die gleiche Arbeit verrichten würde (Grundgedanke der reformierten Entsenderichtlinie).
Es wurden neue Pflichten für den lettischen Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter entsendet, festgelegt. Im Art. 14 des Arbeitsgesetzes wird bestimmt, in welchem Umfang und in welchen Fällen ein lettischer Arbeitgeber bei der Entsendung seiner Arbeitnehmer in ein anderes EU- und EWR-Land die damit verbundenen Kosten zu erstatten hat. Es ist auch vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem entsandten Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von 30 Prozent zahlt (Regelungen für ein Tagegeld bei Geschäftsreisen). Sofern im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem entsandten Arbeitnehmer ein Tagegeld zu zahlen, wenn zum Beispiel der Mitarbeiter dreimal täglich Mahlzeiten erhält.