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Rechtsmeldung Luxemburg Gesellschaftsrecht

Neu in Luxemburg: Auflösung von Gesellschaften von Amts wegen

Künftig soll es in Luxemburg keine so genannten "Zombie-Gesellschaften" mehr geben. Die neuen Regeln sind Auftakt der geplanten großen Reform des luxemburgischen Insolvenzrechts.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Unter bestimmten Voraussetzungen können luxemburgische Gesellschaften künftig auch ohne Zutun der Eigentümer aufgelöst werden. Dafür wird es ein Verwaltungsverfahren geben, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden kann. Eine formelle Auflösung / Liquidierung erübrigt sich dann. Für einen Antrag müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Gesellschaft hat keine Mitarbeitenden.
  • Die Gesellschaft hat keine Vermögensgegenstände.
  • Die Gesellschaft hat gegen strafrechtliche oder bestimmte handels-/gesellschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen (zum Beispiel keine Jahresabschlüsse veröffentlicht; kein eingetragener Rechtssitz; Abberufung der Geschäftsführung ohne Ersatz).

Ist dies der Fall, eröffnet das luxemburgische Handelsregister ein Löschungsverfahren. Die betroffene Gesellschaft wird informiert, und das Verfahren wird im RESA-Portal veröffentlicht. Dann ermittelt das Register von Amts wegen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, wird das Verfahren eingestellt, dies wird wiederum im RESA-Portal veröffentlicht. Sind sie hingegen erfüllt, wird die Gesellschaft gelöscht.

Die betroffene Gesellschaft kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Verfahrens Einspruch beim örtlich zuständigen Amtsgericht einlegen. Ist der Einspruch erfolgreich, wird das Verfahren gestoppt, und dies wird im RESA veröffentlicht.

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