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Portal 21 Malta

Außergerichtliche Streitbeilegung

Germany Trade & Invest (Stand: 28.6.2018)

Zur Vermeidung eines Gerichtsstreites in Malta gibt es einige Alternativen im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Schiedsverfahren

Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem maltesischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC - International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Malta unter anderem das Schiedsgerichtszentrum Maltas (Malta Arbitration Centre). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.

Schiedsverfahren in Malta richten sich nach dem maltesischen Schiedsgesetz (Arbitration Act / Att dwar l-Arbitraġġ). Die Artikel 14 bis 54 enthalten Regelungen für nationale Schiedsverfahren (domestic arbitration). Ein Schiedsverfahren gilt als national, wenn es nicht in den Anwendungsbereich von Teil V (Artikel 55 bis 68) Arbitration Act zu internationalen Schiedsverfahren in Handelssachen (international commercial arbitration) fällt. Auf diese ist gemäß Artikel 55 Arbitration Act das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1985, welches als Anhang I in den Arbitration Act integriert ist, anwendbar. Wann ein Schiedsverfahren in Handelssachen als international anzusehen ist, regelt Artikel 4 des Modellgesetzes. Die Regeln über das nationale Schiedsverfahren kommen allerdings auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien zwar vereinbart haben, dass auf ein laut Definitioin internationales Schiedsverfahren in Handelssachen nicht die Regeln des Modellgesetzes Anwendung finden sollen, aber eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, welche Regeln stattdessen zur Anwendung kommen sollen (Artikel 60 Arbitration Act).

Was unter einer Schiedsvereinbarung (arbitration agreement) zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach Artikel 7 des Modellgesetzes. Danach handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden (Artikel 7 Absatz 1 Modellgesetz). Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich abgefasst sein (Artikel 7 Absatz 2 Modellgesetz). Das Schriftformerfordernis ist nach Artikel 2 Arbitration Act bereits erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem Schriftstück enthalten ist, welche von einer Partei der anderen Partei beziehungsweise welche von einem Dritten an beide Parteien geschickt wurde und dem Inhalt des Dokuments nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dessen Erhalt widersprochen wurde. Auch liegt bereits dann eine Schiedsvereinbarung vor, wenn ein schriftlicher Vertrag auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, sofern die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zum Bestandteil des Vertrags macht. Schließlich liegt auch dann eine Schiedsvereinbarung vor, wenn ein Seeladeschein ausgestellt wird, sofern dieser ausdrücklich Bezug auf eine Schiedsklausel nimmt.

Die Tatsache, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, hat nicht zur Folge, dass ein etwaig angerufenes Zivilgericht unzuständig ist. Hat das Schiedsverfahren bereits begonnen, so setzt das Zivilgericht das Verfahren allerdings aus (Artikel 742 Absatz 3 Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch Maltas (Code of Organization and Civil Procedure)).

Grundsätzlich können alle Rechtsstreitigkeiten, die bereits vor einem Zivilgericht in Malta verhandelt werden, auf Antrag aller Parteien einem Schiedsverfahren zugeführt werden (Artikel 968 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).

Die folgenden Ausführungen betreffen die Regelungen, die bei internationalen Schiedsverfahren in Handelssachen zur Anwendung kommen sollen:

Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit einschließlich aller Einreden bezüglich des Bestehens oder der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden (Artikel 16 Absatz 1 Modellgesetz). Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist grundsätzlich spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist dagegen grundsätzlich dann zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie liege außerhalb der Befugnisse, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt (Artikel 16 Absatz 2 Modellgesetz).

Sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei notwendige vorläufige oder sichernde Maßnahmen ergreifen. Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme verlangen, dass sie angemessene Sicherheiten stellt (Artikel 17 Modellgesetz).

Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, finden sich in den Artikeln 18 ff.--folgende des Modellgesetzes. Erlässt das Schiedsgericht einen Schiedsspruch (award), so ergeht dieser schriftlich, ist von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen, muss begründet sein und einigen inhaltichen Mindestanforderungen entsprechen (Artikel 31 Modellgesetz). Darüber hinaus entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben (Artikel 65 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 50 bis 53 Arbitration Act).

Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch sind nur in eingeschränktem Maße vor dem Berufungsgericht (Court of Appeal) innerhalb von drei Monaten nach dessen Zustellung möglich (Artikel 34 Absatz 1 und 3 Modellgesetz). Als Grund kann beispielsweise vorgebracht werden, dass die Schiedsvereinbarung ungültig ist, der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die durch das Schiedsverfahren nicht geklärt werden sollte oder der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung Maltas widerspricht (Artikel 34 Absatz 2 Modellgesetz). Was nach maltesischem Recht einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt, regelt Artikel 58 Arbitration Act.

Deutschland und Malta sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958. Daher können in Malta ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung gilt Kapitel VIII des Modellgesetzes grundsätzlich nicht. Stattdessen kommen die Vorschriften von Teil VII (Artikel 74 bis 76) Arbitration Act zur Anwendung. Danach können ausländische Schiedssprüche von maltesischen Gerichten vollstreckt werden, sobald sie beim Malta Arbitration Centre registriert sind (Artikel 74 Absatz 1 Arbitration Act) (vgl.--vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts). Nach der Registrierung stellt der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Titel dar (Artikel 61 Absatz 7 Arbitration Act). Selbst ohne Registrierung kann eine der Parteien beim Berufungsgericht jederzeit die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs beantragen. In dem Falle gelten die Regeln von Kapitel VIII des Modellgesetzes (Artikel 61 Absatz 8 Arbitration Act). Auch im Hinblick auf die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts gelten die Regelungen von Kapitel VIII des Modellgesetzes (Artikel 62 Arbitration Act).

Mediation

Zudem kann eine Mediation (mediation) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (mediator) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. In Malta ist die Mediation im Mediationsgesetz (Mediation Act) geregelt.

Die Mediation ist nicht auf allein nationale Streitigkeiten beschränkt. Sie ist auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zugelassen (Artikel 2 i.V.m.--in Verbindung mit 17A Mediation Act).

Ein Mediationsverfahren wird eingeleitet, wenn die Parteien dies vereinbaren, ein Gericht oder eine andere Behörde dies anordnet oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Mediation besteht (Artikel 17). Nach Artikel 173 Absatz 2 lit. c des maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches Maltas (Code of Organization and Civil Procedure) kann das Gericht jederzeit während eines laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien das Verfahren aussetzen und die Parteien an einen Mediator verweisen. Einzelheiten regelt Artikel 18 Mediation Act.

Während des Mediationsverfahrens ist die Verjährung gehemmt (Artikel 27A Absatz 1 Mediation Act).

Die Vollstreckung aus einer Mediationsvereinbarung ist nach den maltesischen Zwangsvollstreckungsregeln des Code of Organization and Civil Procedure möglich (vgl.--vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts), wenn die Parteien sich diesbezüglich ausdrücklich einigen (Artikel 17B Absatz 1 lit. a Mediation Act).

Regelungen zu Kosten finden sich in der Gebührenverordnung zum Mediationsgesetz (Mediation Act (Tariff of Fees) Regulations). Neben einer Gebühr, die an das Malta Mediation Centre zu bezahlen ist (Artikel 2 Mediation Act (Tariff of Fees) Regulations), hat auch der Mediator Anspruch auf eine Vergütung. Sofern sich die Parteien mit dem Mediator nicht vorab schriftlich über seine Vergütung geeinigt haben, steht ihm ein Stundensatz von 50 Euro netto zu (Artikel 4 Mediation Act (Tariff of Fees) Regulations).

Weitere Informationen bietet das Mediationszentrum Maltas (Malta Mediation Centre).

Informationspflicht für Dienstleister

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Malta bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfängern auf Anfrage Informationen über in einem Verhaltenskodex niedergelegte oder bei einem Berufsverband durchführbare außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung zur Verfügung stellen müssen. Dabei müssen sie näher darlegen, wie die Dienstleistungsempfänger ausführliche Auskünfte über die Merkmale der Verfahren und die Bedingungen, unter denen diese angewandt werden, einholen können.

Die gesetzliche Grundlage dieser Informationspflichten stellen Artikel 10 und der 5. Anhang des Dienstleistungsgesetzes Maltas (Services (Internal Market) Act / Att dwar Servizzi li jingħataw fis-Suq Intern) dar. Weiterführende Ausführungen zu den Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Malta-Beitrages.

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